|
Im DLV-Regelwerk gibt es keinen eigenen Paragraphen der eine Fahradbegleitung verbietet, letzteres kann aber zu Regelverstößen führen Bei einem Straßenlauf mit Hilfe eines Radfahrers an der Spitze ordentlich Tempo machen, oder den Kumpel mit dem Rad begleiten. Ist das eigentlich erlaubt? Eine Frage die immer wieder auftaucht und zu Diskussionen führt. Laut DLV-Regelwerk heißt es im Straßenlauf sinngemäß und etwas abgekürzt, dass ein Athlet auf der Laufstrecke keine fremde Hilfe empfangen darf. Wenn man jemanden aber unmittelbar mit dem Rad begleitet, ist das "eigentlich" eine direkte Hilfe für den Athleten. Und jetzt befinden wir uns in einer Grauzone. Eine Grauzone wie man es beispielsweise vom Marathon her kennt, wo die schnellsten Läuferinnen und Läufer von Radfahrern begleitet werden. Eine Radbegleitung kann aber zweifellos in verschiedenen Formen als Schrittmacher agieren. Und damit wird dann klar gegen die Regeln (IWR 144) verstoßen. Da das eine mit dem anderen unmittelbar zusammenhängt, wird die Radbegleitung oft gleichbedeutend mit dem Regelverstoß gleichgesetzt, bzw. ergibt sich aus der Logik. Um eventuelle Unstimmigkeiten zwischen Athleten, Kritikern und Kampfrichtern erst gar nicht aufkommen zu lassen, empfielt es sich für Veranstalter - wenn möglich - Radbegleitung gänzlich zu verbieten. Ein vorbildliches Beispiel hierfür liefert der Magdeburg-Marathon. In einer Kurzbeschreibung begründet er auch seine Endscheidung zum Verbot: "Zwei von vielen Gründen sind, dass sich die Teilnehmer mit einem persönlichen Fahrradbegleiter einen Vorteil gegenüber den anderen Teilnehmern verschaffen würden und die erhöhte Unfallgefahr."
__________________________________ Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Mit freundschaftlicher Unterstützung des Leichtathletikverband Nordrhein |