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Laufen - Forderungen des DLV an Städte und Kommunen in Deutschland
 
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18.11.2014 

 

  Positionspapier zur Verbandsabgabe und Sportveranstaltungen
 
 
Laufen und Laufveranstaltungen in Deutschland
Forderungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes an die Städte und Kommunen in Deutschland

Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten; Kompetenz

Die Laufbewegung in Deutschland ist eine außergewöhnliche Erfolgsgeschichte, seit Jahrzehnten mit immer steigenden Teilnehmerzahlen. Man unterscheidet prinzipiell zwischen der vereins- und verbandsunabhängigen Laufbewegung, den Joggern, Walkern und dem organisierten Laufsport, der sich durch Laufveranstaltungen und die Lauftreffs charakterisieren lässt. Das Laufen ist eine der vielen Sportarten, die der organisierte Sport, der Deutsche Olympische Sportbund mit seinen Verbänden und Vereinen, als gesellschaftliche Aufgabe wahrnimmt. Es obliegt diesen Organisationen der Sportselbstverwaltung, den deutschen Sport in allen seinen Erscheinungsformen zu fördern, zu koordinieren und gegenüber Gesellschaft, Staat sowie anderen zentralen Sport- und sonstigen Institutionen zu vertreten.
 
Vereine und Verbände leisten durch Sport einen unverzichtbaren Beitrag zum Wohlergehen der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bedeutung des Sports für den Einzelnen wie für die Gesellschaft erfordert dabei die Solidarität der deutschen Sportbewegung nach innen und außen. Die Klammern und die Basis für die in der und für die Gesellschaft erfolgreich wirksamen Sportvereine und Sportverbände sind daher das Solidarprinzip und das ehrenamtliche Engagement. Dies ist der gesamtgesellschaftliche Konsens in der Bundesrepublik Deutschland. Auch in der Kooperationsvereinbarung zwischen Deutschem Städtetag und Deutschem Olympischen Sportbund spiegelt sich dies wider.
 
Daraus leiten sich verschiedene Konsequenzen und Forderungen ab:
 
1. Die Autonomie der Sportverbände
2. Die Anerkennung der gesellschaftspolitischen Bedeutung des Ehrenamts im Sport durch die Ãœbernahme gesellschaftlicher Aufgaben
3. Das Subsidiaritätsprinzip der staatlichen Förderung
4. Die klare Abgrenzung der fachlichen Zuständigkeiten der Fachverbände für Sportarten nach dem Einplatzprinzip (für eine Sportart wird nur ein zuständiger Fachverband im organisierten Deutschen Sport anerkannt).
5. Sport und damit auch Laufen ist auch Wettkampf
6. Ein geordneter Wettkampfbetrieb ist nur möglich, wenn die Sportausübung einheitlich geregelt ist und die sportliche Leistung vergleichbar bleibt.
7. Es ist die Aufgabe der Sportverbände in Deutschland, die sich als Solidargemeinschaft verstehen, die Aktivitäten der Veranstalter überregional, vergleichbar und flächendeckend zu koordinieren, verbindliche Regeln für alle Teilnehmer festzulegen und durchzusetzen.
8. Der DLV ist in Deutschland der vom DOSB anerkannte Fachverband für den Laufsport. Der DLV ist somit zuständig für die Einhaltung von Regelwerk und Wettkampforganisation sowie die Koordinierung von allen ca. 3500 Läufen deutschlandweit.
9. Zu den Aufgaben gehören unter anderem
a. die Einsetzung von Kampfrichtern,
b. Ausbildung/Weiterbildung von Kampfrichtern,
c. Koordination des Wettkampfkalenders aller Laufveranstaltungen,
d. Publizierung des Wettkampfkalenders aller Laufveranstaltungen,
e. Zertifizierung von Auswertsystemen
f. Streckenvermessungsrichtlinien und Qualifizierungsmaßnahmen für Streckenvermessungen,
g. Zertifizierung der vermessenen Strecken,
h. Beratung von Laufveranstaltern und staatlichen Institutionen,
i. Erstellung von Regularien zur sicheren Durchführung von Läufen und der Vermeidung gesundheitsschädigender Einflüsse für die Teilnehmer.
j. Erstellung von Bestenlisten,
k. Festsetzung von Gebühren.
10. Die Gebühren sind im Regelwerk festgelegt. Die Höhe der Genehmigungs-gebühren für Veranstaltungen ist in der Gebührenordnung (GBO) festgeschrieben. Diese beziehen sich nicht nur auf Mitglieder, sondern auch auf Nicht-Mitglieder.
11. Mit der Anmeldung einer Veranstaltung wird beim zuständigen Fachverband die Genehmigung der Veranstaltung durch den Fachverband beantragt. Mit der Genehmigung ist auch die Genehmigungsgebühr, die der Veranstalter an den Fachverband abzuführen hat, geregelt.
 
So stellt sich zusammengefasst die bundeseinheitliche Praxis für Laufveranstaltungen in Deutschland dar, bei anderen Sportarten haben die Fachverbände dies in gleicher Weise geregelt. Diese Praxis garantiert allen Sportlerinnen und Sportlern in Deutschland im Wettkampsport ein international anerkanntes Regelwerk im Sport.
 
Die Anerkennung der Genehmigungshoheit der Sportverbände für die regelkonforme Wettkampfpraxis ist gesellschaftspolitischer Konsens in der Bundesrepublik Deutschland und für die Sportverbände und Vereine eine conditio sine qua non und seit Jahrzehnten anerkannte und gelebte Praxis. Mehr als 90 % aller Veranstalter haben ihre Laufveranstaltungen Jahr für Jahr bei den Landesverbänden des DLV angemeldet, die Anmeldung nach Prüfung genehmigt bekommen und die jeweils gültige Genehmigungsgebühr an die Landesverbände abgeführt. Damit ist auch gewährleistet, dass alle erbrachten Leistungen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen anerkannt und vergleichbar sind.
 
Grundsätzlich sind Sportverbände berechtigt, ihren Finanzbedarf auch über Gebühren zu decken, um die eigene Verbandstätigkeit aufrechterhalten zu können. Verbände dürfen überdies Einnahmen generieren, um entsprechend ihrem Verbandszweck, beim DLV die Leichtathletik und den Laufsport, zu fördern. Es ist nicht zu beanstanden, dass Verbände auch die privaten Wettkampf-Veranstalter an der Deckung ihres Finanzbedarfs und der Beschaffung von Einnahmen zur Sportförderung beteiligt. Denn auch sie profitieren sowohl von der Arbeit der Sportverbände als auch von der darüber hinausgehenden Förderung der Leichtathletik und des Laufsports.
 
Im Zuge einer bundeseinheitlichen Neuregelung hat nun der DLV mit Wirkung ab 01.01.2016 beschlossen, die Finishergebühr für alle Laufveranstaltungen bundesweit einheitlich auf 1 € festzulegen. Diese Gebühr, die die bisher erhobenen Landesverbandsgebühren für Volksläufe, die von LV zu LV unterschiedlich sind, und die bundeseinheitliche Straßenlaufgenehmigungsgebühr für anerkannte Straßenläufe in einer Gebühr für alle Laufveranstaltungen zusammenfasst, ist von den Laufveranstaltern als durchlaufender Posten als Genehmigungsgebühr an die Leichtathletikverbände abzuführen.
 
Die Genehmigungsfrage bei Laufveranstaltungen stellt sich für den Organisator differenziert dar, denn zum einen muss er die Sondernutzung öffentlicher Flächen bei den Städten und Kommunen beantragen, zum Zweiten die sportliche Genehmigung bei den Sportverbänden. Diese Genehmigungsverfahren sind in der Regel unabhängig voneinander, aber oft, insbesondere wenn die örtlichen Vereine die Antragssteller sind, kann das Antragsverfahren z. B. durch günstigere Konditionen Vorteile für die Veranstalter mit sich bringen. Dies basiert oft auf den Sportförderungsrichtlinien der Städten und Kommunen.
 
Soweit Vereine Antragsteller sind, gibt es sowohl bei der sportlichen als auch bei der ordnungsrechtlichen Beantragung kaum Probleme. Bei kommerziell ausgerichteten Veranstaltern stellt sich dies nicht immer so dar, denn diese stellen teilweise die Genehmigungshoheit, die Gebührenregelung der Sportverbände und damit die Daseinsberechtigung der Sportverbände als solche grundsätzlich in Frage. Sie nutzen ein Produkt der ehrenamtlichen Non-Profit Leichtathletikverbände ausschließlich für ihren profitorientierten Geschäftszweck.
 
In einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 2.4.2013; AZ: VI-U(Kart) 9/13 zu den Genehmigungsgebühren von Verbänden, wird dies wie folgt zusammengefasst:
 
- Verbände können nach dieser Entscheidung sowohl intern von ihren Vereinen, aber auch extern von (kommerziellen) Dritten Veranstaltungsabgaben bzw. Genehmigungsgebühren erheben, sofern es dafür eine Satzungsgrundlage gibt und der Verband für die Veranstaltung (hier: Triathlon) ein „fachliches“ Monopol hat (hier: DTU), da diese Abgaben der Erfüllung des Satzungszwecks dienen müssen. Die vom Verband verlangte Veranstaltungsabgabe ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
- Der Verband hat ein fachliches Interesse daran, dass der Veranstalter von Triathlon-Wettkämpfen am Markt erfolgreich agieren kann und die von ihnen ausgerichteten Sportveranstaltungen gut besucht werden.
- Ein Sportverband ist unter diesen Gesichtspunkten ein Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne, weil er im Zusammenhang mit der Durchführung von Triathlon-Wettkämpfen Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr anbietet.
- Kartellrechtlich ist eine solche Veranstaltungsabgabe nicht zu beanstanden, da das Interesse des Verbandes an der Deckung des eigenen Finanzbedarfs und damit der Gewährleistung der Sportförderung - von der auch Dritte profitieren - im Vordergrund steht.

Diese Argumentation ist analog auf alle anderen Sportverbände übertragbar.

Der geringfügige Eingriff in die wettbewerbliche Handlungsfreiheit des kommerziellen Veranstalters tritt gegenüber den Belangen des Verbandes zurück, insbesondere auch deshalb weil der Veranstalter die Abgabe nach gängiger Praxis problemlos an die startenden Wettkämpfer weitergeben kann, weshalb sie sich für ihn nicht gewinnmindernd auswirkt. Zum anderen trifft die Veranstalterabgabe alle privaten Veranstalter gleichermaßen, so dass kein Veranstalter Nachteile im Wettbewerb um die Veranstaltung von Laufwettkämpfen hat. Im Gegenteil, diejenigen, die die Veranstalterabgabe nicht entrichten, haben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen, insbesondere den Vereinen, die bei den Verbänden ordnungsgemäß anmelden.
 
Der Deutschen Leichtathletik Verband und alle anderen Sportverbände im DOSB, die die ordnungsgemäße Durchführung von Sportveranstaltungen im Sinne der Regelwerke und des gesamtgesellschaftliche Konsens verantworten, sind daher auf die ordnungsgemäße Anmeldung, Genehmigung und Abführung von Genehmigungsgebühren angewiesen und vertrauen auf die Unterstützung der Städte und Kommunen in Deutschland, wie sie im Rahmenvertrag zwischen dem Deutschen Städtetag und dem Deutsche Olympischen Sportbund vertrauensbildend aufgenommen ist. Sportveranstaltungen, die an den Verbänden und Vereinen vorbei durch kommerzielle Ausrichter organisiert und durchgeführt werden, sollten von den Städten und Kommunen dahingehend hinterfragt werden, ob eine Genehmigung erteilt werden kann bzw. zu welchen Konditionen. Denn diese Veranstalter orientieren sich nur an ihren kommerziellen Eigeninteressen, schaden aber den einzelnen Teilnehmer und Teilnehmerinnen, da die sportliche Leistung nicht anerkannt werden kann, sowie den im DOSB organisierten Sportverbänden und Vereinen.
 
    Der Deutsche Leichtathletik Verband e.V. mit seinen 20 Landesverbänden und seinen mehr als 7700 Vereinen fordert die Städte und Gemeinden im Sinne einer Förderung des organisierten Sports auf, nur beim Sportverband angemeldete Laufveranstaltungen die Genehmigung zu erteilen.


Darmstadt, den 12.11.2014




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
Quelle: DLV Darmstadt