§ 12 |
Organisationsgebühren
Die Teilnahme an den in § 6 genannten Veranstaltungen setzt die
Zahlung der in § 2 GBO festgelegten Organisationsgebühr voraus.
Die in §2 GBO festgelegten Höchstsätze
gelten ebenfalls für Volkslaufveranstaltungen (siehe Anhang 4
Nr. 7).
Die tatsächlich festgelegten und erhobenen Organisationsgebühren
dürfen nur nach Wettbewerben und Altersklassen unterscheiden. Es
ist zulässig, für Mitglieder der eigenen Verbandsorganisation
oder allgemein für Inhaber eines gültigen Startrechts
(„Startpass“) eine geringere Gebühr zu verlangen, nicht jedoch
eine höhere.
[Â…] |
§ 16 |
Inkrafttreten
Die Deutsche Leichtathletik-Ordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2012 an in Kraft.
Die Änderung zu § 12 tritt zum 15. Juli
2015 in Kraft. |
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Anhang 2
Zusatzbestimmungen zur Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen und Wettkämpfen |
2.6 |
In
dem Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung hat der
Veranstalter/Ausrichter anzugeben bzw. sich zu verpflichten: |
2.6.1 |
an
welchem Tag die Veranstaltung stattfinden soll, um welche
Veranstaltungsart es sich handelt, welche Wettbewerbe für welche
Altersklassen durchgeführt werden und
welche Organisationsgebühren erhoben werden. |
2.6.2 |
die
festgelegten Organisationsgebühren (entsprechend DLO §12)
regelkonform festzulegen und abzuführen. |
2.6.3 ff |
alt
2.6.2 ff |
3.7.7 |
Bei Nicht-Einhaltung der in Nr. 2.6
genannten Genehmigungsvoraussetzungen ist die Genehmigung zu
verweigern.
In anderen begründeten Fällen kann
die Genehmigung verweigert werden. Ist dies der Fall kann
dagegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen, vom Tag der
Zustellung der Entscheidung an gerechnet, Einspruch bei der
jeweiligen Verbandsorganisation erhoben werden. Deren
Entscheidung ist endgültig. |
10. |
Inkrafttreten
Diese Zusatzbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012
in Kraft.
Die Änderungen zu Nr 2.6 und Nr. 3.7.7
treten zum 15. Juli 2015 in Kraft. |