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Informationen für alle Laufveranstalter zur Lauf-Genehmigungsgebühr ab 2016
 
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11.08.2015 

 

 
Am 24. Juli 2015 tagte der DLV-Verbandsrat anlässlich der Deutschen Leichtathletik- Meisterschaften in Nürnberg und beschloss dort auch die Änderungen und Ausführungen zur Lauf-Genehmigungsgebühr in DLO und GBO.
 
Die Beschlüsse des Verbandsrats zur bundeseinheitlichen lauten wie folgt:
 
Vizepräsident Allgemeine Leichtathletik Dr. Matthias Reick:
 
Der Verbandsrat des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) hat auf seiner Sitzung in Nürnberg beschlossen, die Genehmigungsgebühr für Laufveranstaltungen ab dem 1. Januar 2016 bundeseinheitlich auf 50 Cent pro Finisher festzulegen (40 Cent LV-Gebühr, 10 Cent DLV-Gebühr). Die bisherige Bezeichnung der Volks- und Straßenläufe entfällt und Laufveranstaltungen werden nunmehr einheitlich als "Stadionferne Veranstaltungen" bezeichnet. Die Genehmigungsgebühren werden für alle "Stadionfernen Veranstaltungen" ausschließlich durch die Landesverbände erhoben. "Stadionferne Veranstaltungen" sind Lauf- und laufähnliche Veranstaltungen mit leichtathletischem Wettkampfcharakter einschließlich Straßen-, Cross-, Berg-, Landschafts- Trail- und Geländeläufe mit und ohne Wandern, Walking und Nordic Walking. Dabei kann für die in der DLO offiziell geführten Wettkampfstrecken zwischen offiziell vermessener Strecke (bestenlistenfähig) und nicht offiziell vermessener Strecke (nicht bestenlistenfähig) bei der Anmeldung von "Stadionfernen Veranstaltungen" unterschieden werden. Es wird keine Unterscheidung bei der Größe der Laufveranstaltung (Veranstaltungen mit wenigen oder vielen Teilnehmern) vorgenommen - kleine und große Veranstalter zahlen einheitlich 50 Cent pro Finisher.
 
Berechnungsbasis für die veranlasste Gebühr ist die Anzahl der Finisher laut Ergebnisliste.
 
- Bei Staffeln zählt der letzte Teilnehmer als Finisher, somit wird nur ein Starter jeder Staffel berechnet.
- Walker, Nordic Walker, Inlineskater oder Rollstuhlfahrer zählen nur dann als Finisher, wenn disziplinbezogene Ergebnislisten veröffentlicht werden und damit der Wettkampfcharakter dokumentiert ist oder sie in der Gesamtergebnisliste als Finisher erscheinen.
- Die Genehmigungsgebühren werden ab der Altersklasse U18 erhoben.
- Jüngere Jahrgänge ab der U16 werden nicht berechnet, wenn sie in eigenen Ergebnislisten ausgewiesen werden. Wenn jüngere Jahrgänge in der Gesamtergebnisliste geführt werden, gelten sie als Finisher nach der Gebührenordnung und werden mit 50 Cent abgabenpflichtig.
 
Es wurde zusätzlich eine soziale Komponente eingeführt. Läufe mit ausschließlichem karitativem Zweck können auf Antrag von der Zahlung der Genehmigungsgebühr befreit werden. Dabei ist nachzuweisen, dass alle Einnahmen aus Start-/Teilnahmegebühren der Veranstaltung als Spende im Sinne des § 10b der Gebührenordnung des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 GBO des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einem karitativen Zweck zugeführt werden. Bereits mit dem Genehmigungsantrag der Veranstaltung muss die karitative Einrichtung dem zuständigen Landesverband genannt werden. Nach der Veranstaltung ist als Nachweis eine entsprechende Spendenbescheinigung über einen Beitrag in Höhe der sich aus der Finisher-Zahl errechneten gesamten Teilnahmegebühren vorzulegen.
 
Gegenwärtig sieht die Beschlusslage keine Ausnahmeregelungen für Serienläufe vor.
 
Die Bezeichnung LV-Volkslaufwarte wird durch den neuen Namen LV-Laufwarte ersetzt, es ändert sich jedoch nichts an den entsprechenden Aufgabenfeldern.
 
An dem Härtefonds soll festgehalten werden. Darüber hinaus wird der Härtefonds- Haushalt nunmehr im DLV-Haushalt verankert sein und die Prüfung erfolgt innerhalb der DLV-Kassenprüfung. Für die Abwicklung wählen die LV‐Laufwarte wie bisher den Härtefondsverwalter und zwei Beisitzer (Dreier‐Kommission). Der DLV bewirtschaftet den Fonds, die Landesverbände sind mit der letztmaligen Zahlung ihres Anteils in 2015 von weiteren Pflichten befreit. Weitere Einlagen werden zukünftig aus dem DLV‐Anteil der Laufgebühren gedeckt.
 
Stichpunktartig zusammengefasst die wichtigsten Neuerungen:
 
- Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Volks- und Straßenläufen bei der Abwicklung der Gebühren
- Die Bezeichnung Volks- und Straßenlauf entfällt, sie fallen zukünftig unter die Definition "Stadionferne Veranstaltungen"
- Die bundeseinheitliche Genehmigungsgebühr beträgt 50 Cent pro Finisher (40 Cent LV-Gebühr, 10 Cent DLV-Gebühr) für alle "Stadionfernen Veranstaltungen"
- Der Gebühreneinzug erfolgt durch die LVs
- Die Genehmigungsgebühren werden ab AK U18 erhoben (somit ab dem 16. Lebensjahr). Jüngere Jahrgänge sind dann befreit, wenn sie in eigenen Ergebnislisten ausgewiesen sind
- Bei Staffelwettbewerben zählt der letzte Teilnehmer als Finisher
- Für die in der DLO ausgewiesenen Wettkampfstrecken kann zwischen offiziell vermessener und damit bestenlistenfähiger und nicht offiziell vermessener, nicht bestenlistenfähiger Strecke bei der Anmeldung von Stadionfernen Veranstaltungen unterschieden werden
 
Mit diesen bundeseinheitlichen Regelungen möchte der DLV der berechtigten Kritik in den letzten Monaten Rechnung tragen und soziale Bedürfnisse berücksichtigen. Man freut sich, dass man - auch Dank zahlreichen Anregungen - einen Kompromiss finden konnten, der von allen Laufveranstaltern und LV-Laufwarten mitgetragen werden kann und wünscht sich, dass man  sich gemeinsam wieder der Laufsportförderung widmen kann.




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln