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Detlev Ackermann (LVN
Laufwart) |
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Der Laufbereich
Laufveranstaltungen
sind im LVN nach wie vor ein Renner. Die Veranstaltungszahlen von rund
330 Läufen sind stabil und weisen im Vergleich auf die Fläche zu anderen
Landesverbänden die höchste Dichte auf und rangiert beim DLV auf Platz
4. Dagegen liegt der LVN in den Teilnehmerzahlen bundesweit eindeutig an
der Spitze. Ein großes Problem stellen leider noch „private“
Veranstalter dar, die Ihre Laufveranstaltungen ohne den Verband
ausrichten und sich damit auch dem Solidaritätssystem zur Finanzierung
unseres Laufbereiches entziehen. Das führt immer wieder zu
Terminkollisionen mit vom Verband genehmigten Veranstaltungen. Das Ziel
des LVN, durch Zusammenarbeit hier insbesondere die Terminabstimmung zu
koordinieren und unnötige Konkurrenzen zu den Mitgliedsvereinen zu
vermeiden, konnte zum Teil schon umgesetzt werden. Darüber hinaus
meldeten einige Veranstalter sogar erstmalig ihren Lauf offiziell an.
Wechsel der Laufwarte
Im Herbst 2014 stellte der bisherige Laufwart Manfred Schmidt auf
eigenen Wunsch und zum großen Bedauern aller Beteiligten sein Amt zur
Verfügung. Den Aufgabenbereich übernahm Detlev Ackermann, der selbst
aktiver Läufer ist und seit Jahren im Laufbereich gut vernetzt ist.
Umstrukturierung im Laufbereich
Der Deutsche
Leichtathletikverband führte zum 1.1.2016 bundesweit fundamentale
Änderungen im Laufbereich durch, welche sich in Änderungen der Deutschen
Leichtathletik Ordnung (DLO) und der Gebührenordnung wiederspiegelt.
Diese Änderungen gelten folglich auch für den LVN.
Der Begriff „Volkslauf“ ist nach 50 Jahren veraltet
Die bisherige
Bezeichnung der Volks- und Straßenläufe entfällt seit Anfang 2016.
Laufveranstaltungen außerhalb des Stadions werden nunmehr einheitlich
als „Stadionferne Veranstaltung bezeichnet. Der Begriff ist an die
englische Definitionen „non stadia“ angelehnt. „Stadionferne
Veranstaltungen“ sind Lauf- und laufähnliche Veranstaltungen mit
leichtathletischem Wettkampfcharakter einschließlich Straßen-, Cross-,
Berg,- Landschafts- Trail- und Geländeläufe mit und ohne Wandern,
Walking und Nordic Walking. Der bisherige Anhang 4 der DLO, der sich mit
den Volksläufen beschäftigtet, ist in der Form somit nicht mehr
enthalten. Die essentiellen Bestimmungen des alten Anhangs 4
(Volksläufe) wurden auf alle stadionfernen Lauf-Veranstaltungen
ausgeweitet und in den § 14 übertragen.
Zur Anmeldung einer
Veranstaltung beim LVN steht ein neues Formular zur Verfügung, das
sowohl für „Stadionnahe Veranstaltungen“ und „Stadionferne
Veranstaltungen“ gleichermaßen Verwendung findet. Bei „Stadionfernen
Veranstaltungen“ wird zunächst die Art der Strecke ausgewählt (Straße
oder Gelände) sowie im Weiteren die Art der Veranstaltung (ist es ein
Lauf auf Straße, ein Berglauf, ein Cross/Waldlauf etc.?). Ist der Lauf
ein bestenlistenfähiger Lauf, kann dies dort ebenfalls angegeben
werden.
Im Rahmen der
Harmonisierung wurde das bisherige Lauflogo für Volks- und Straßenlauf
abgeschafft und durch ein einheitliches „DLV Genehmigter Lauf“ ersetzt.
Seit Anfang 2016 können
auch andere Organe als Verbände und Vereine/LG stadionferne
Veranstaltungen organisieren. Sie bedürfen jedoch einer besonderen
Genehmigung durch den Verband und unterliegen einer gesonderten
Genehmigungsgebühr.
Laufgebühr – ein wichtiger Beitrag zur Weiterentwicklung der
Laufbewegung
Nach vielen Jahren hat
der DLV das Gebührenwesen neu geordnet und dabei bundesweit angepasst.
Ab dem 1. Januar 2016 wird bei der Abwicklung der Gebühren nicht mehr
zwischen Volks- und Straßenläufen unterschieden, Genehmigungsgebühren
betragen nun (bundeseinheitlich) 50 Cent pro Finisher für alle
„Stadionferne Veranstaltungen“. Berechnungsbasis ist die Anzahl der
Finisher laut Ergebnisliste. Davon gehen 40 Cent an die Landesverbände
und 10 Cent an den DLV. Für die Veranstaltungen des LVN bedeutet das
eine leichte Gebührenerhöhung. Das ist vom DLV auch so gewollt. Die
Mehreinnahmen sollen den Landesverband bei der Arbeit zur
Weiterentwicklung und zum Qualitätsausbau der Laufbewegung unterstützen.
Die Gebühr zielt primär nicht auf den Veranstalter ab, sondern auf den
einzelnen LäuferInnen als kleiner und kalkulierbarer Anteil an der
Startgebühr.
Im Rahmen der
Gebührenneuordnungskonzeption lag die Höhe der Genehmigungsgebühr
ursprünglich bei 1 Euro, was bundesweit zu hitzigen Diskussionen führte.
Die Leichtathletikverbände in NRW (LVN und WFLV) waren hierbei bestrebt,
eine größtmögliche Transparenz zwischen Verbänden und Veranstaltern zu
schaffen. Am 29. April 2015 wurde daher im Rahmen einer
Podiumsdiskussion eine öffentliche Diskussion mit fairer Darstellung der
unterschiedlichen Positionen von Verbänden, Vereinen und Veranstaltern
durchgeführt. Damit kam man auch der versprochenen Gesprächszusage aus
der Terminbörse 2014 nach. Die Diskussion führte im Anschluss zur
Gründung einer Ad hoc-Kommission, die das Thema „Laufgebühr“
nachdrücklich erörtern und mit Ideen bereichern sollte.
Unabhängig davon führte
der LVN viele Einzelgespräche mit den Veranstaltern durch um zeitnah
offene Fragen zu klären, bzw. individuelle Hilfe anzubieten.
Die Aufklärungsarbeit
des LVN erwies sich zur Terminbörse 2015 als durchweg erfolgreich. Bis
auf einzelne Ausnahmen meldeten die Veranstalter ihre Läufe auch für
2016 wieder an. Dem schlossen sich auch einige Erstanmeldungen neuer
Läufe an.
Förderung der Jugend
Der
Leichtathletikverband fördert ab 2016 gezielt jugendliche LäuferInnen.
So gilt die neue Gebührenordnung erst ab der Altersklasse U18 (somit ab
16 Jahren). Voraussetzung hierzu ist, dass neben der Gesamteinlaufliste
Altersklassenergebnislisten für die U16 und jünger ausgewiesen werden.
Anerkennung von Charity Läufen
Läufe mit
ausschließlichem karitativem Zweck können auf Antrag von der Zahlung der
Genehmigungsgebühr befreit werden. Damit erkennt der
Leichtathletikverband Veranstaltungen mit diesem Charakter an und
unterstützt damit auch den karitativen Zweck. Die Anerkennung als
solches gilt allerdings nur für Veranstaltungen, bei denen alle
Einnahmen aus Start-/ teilnahmegebühren der Veranstaltung als Spende im
Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1
Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen einem karitativen Zweck
zugeführt werden.
Neuregelung des Härtefonds
Der Härtefonds dient
der Milderung sozialer Härten durch finanzielle Hilfe für die
Hinterbliebenen bei Todesfällen. An diesem Härtefonds soll
festgehalten werden. Darüber hinaus wurde der Härtefonds-Haushalt
nunmehr im DLV-Haushalt verankert und wird von ihm und nicht mehr durch
die Laufveranstalter bewirtschaftet.
Unterstützung des organisierten Sport durch den Deutschen Städtetag
Der Deutsche Städtetag
richtete die Empfehlung an seine Mitgliedstädte – mit Blick auf die
Vermeidung von Terminkollisionen bzw. Verdrängungseffekten, den
Versicherungsschutz der Läufer/innen sowie eine ordnungsgemäße und
regelkonforme Durchführung von Laufveranstaltungen im Interesse der
Sportler/innen – Veranstalter von Laufveranstaltungen im öffentlichen
Raum auf die Anmeldung bei den zuständigen Leichtathletikverbänden
hinzuweisen und sie aufzufordern, die Laufgebühren zu entrichten.
Insbesondere kommerzielle Veranstalter sollten durch die Anmeldung ihrer
Laufveranstaltungen einen Beitrag für die Nutzung des durch Vereine und
Verbände finanzierten Solidarsystems des organisierten Sports leisten.
Es gibt allerdings
vereinzelt Städte innerhalb des LVN, die diese Empfehlung ignorieren. In
diesen Fällen wird der LVN das Gespräch mit den zuständigen Behörden
suchen.
Als positive Beispiele
zur Anerkennung des Solidaritätsprinzips durch andere Organe, seien
stellvertretend die großen Laufserien von SportScheck und der
Kaufmännischen Krankenkassen (KKH) aufgeführt. Bei den KKH-Läufen gehen
die Einnahmen aus Start- und Teilnahmegebühren zu 100 % als Spende an
eine wohltätige Einrichtung. Diese Laufveranstaltungen weisen somit
einen karitativen Charakter auf und sind laut neu verabschiedeter DLO
nicht mehr gebührenpflichtig. Im Rahmen eines Gespräches mit dem DLV
ergab sich ein Angebot seitens der KKH, dass sie trotz des karitativen
Status eine bundeseinheitliche Lösung zur Gebührenordnung unterstützen
und bereit sind, eine pauschale Gebührenabgabe ab 2016 an die jeweiligen
Landesverbände weiterhin aufzubringen. Das Unternehmen SportScheck hat
seine komplette Laufserie für 2016 angemeldet und werklärt sich
rückwirkend für 2015 solidarisch. |