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Neu
aufgenommen in Kategorie "S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren,
verwandte Substanzen und Mimetika" sind die Wachstumsfaktoren
Thymosin-beta 4 und das davon abgeleitete TB-500. Beide Substanzen sind
nicht als Arzneimittel zugelassen, Thymosin-beta 4 befindet sich in
klinischen Studien zur Behandlung bestimmter Augenkrankheiten. |
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Tulobuterol
ist als ein weiteres Beispiel für verbotene Beta-2-Agonisten in
Kategorie "S3. Beta-2-Agonisten" genannt. |
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Glycerol,
ehemals gemäß Kategorie "S5. Diuretika und Maskierungsmittel" als
Plasmaexpander verboten, ist in dieser Form ab 2018 erlaubt. |
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Neu in die
Kategorie "S6. b: Spezifische Stimulanzien" hinzugefügt, ist die
Substanz 1,3-Dimethylbutylamin. 1,3-Dimethylbutylamin ähnelt in seiner
Struktur und Wirkung dem bereits seit einigen Jahren in der Verbotsliste
genannten Methylhexanamin (= 1,3-Dimethylamylamin) und kann, wie dieses,
ebenso in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein. |
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Alkohol ist
ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr Bestandteil der Verbotsliste. |
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Intravenöse
Infusionen sind ab 2018 in einem Volumen von 100 mL und einem zeitlichen
Abstand von mindestens 12 Stunden erlaubt, wenn die enthaltenen
Substanzen erlaubt sind. Bis Ende 2017 beträgt das maximal zulässige
Volumen 50 mL und dieses darf frühestens nach 6 Stunden erneut
verabreicht werden. |