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											 | Corona - Änderungen für Sport - Bis 31. August 2020 keine Wettkämpfe |  
	
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		| Nach aktuellem Stand 
		dürfen bis zum 31. August 2020 keine Wettkämpfe stattfinden |  Corona - Änderungen für Sport - Bis 31. August 2020 keine Wettkämpfe
 
 Am 6. Mai 2020 gab die 
Landesregierung NRW hinsichtlich der aktuellen Corona-Pandemie eine Reihe an Lockerungen bekannt. Die Bekanntmachungen gaben 
stellenweise viel Spielraum für Interpretationen. Somit gab es am 8. Mai 2020 eine 
"Präzisierung", die im Sportbereich nun wie folgt aussieht:
 
 
	
		| Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem 
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020 
 §9 Sport
 
 
	
		| (1) | Untersagt sind 
		der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder 
		Wettkampf- betrieb. |  
		| (2) | Ausgenommen 
		von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, 
		sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den 
		nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von 
		Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten 
		Trainingseinrichtungen. |  
		| (3) | Abweichend von 
		Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die 
		nicht- kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und 
		im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen 
		gewährleistet ist. |  
		| (4) | Beim 
		kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport 
		auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen 
		Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, 
		zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von 
		mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. 
		Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und 
		sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch 
		Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist 
		das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine 
		erwachsene Begleitperson zulässig. |  
		| (5) | Beim Betrieb 
		von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung 
		festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |  
		| (6) | Sportfeste und 
		ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 
		untersagt. |  
		| (7) | Abweichend von 
		Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig: 
 
			
				| 1. | Wettbewerbe in 
				Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen 
				der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer 
				arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch 
				verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im 
				Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die 
				Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach 
				dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des 
				Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung 
				der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, |  
				| 2. | im Hinblick auf 
				die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, 
				wenn auf der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur 
				Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines 
				Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. |  Zuschauern und sonstigen 
		Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs nicht 
		erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. 
		Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch 
		im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen 
		verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der 
		Wettbewerbsanlage gestattet.
 |  |  Wettkämpfe der Leichtathletik bis 31. August untersagt
 
 Mit der Veröffentlichung 
der aktualisierten Coronaverordnung wird genau beschrieben, welcher 
Wettkampfbetrieb erlaubt ist und welcher bis zum 31. August 2020 untersagt ist. 
Unter §9, Absatz 6 befindet sich die Aussage: "Sportfeste und ähnliche 
Sportveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Darunter fällt auch 
der Wettkampfbetrieb in der Leichtathletik, wie der LVN auf seiner 
Webseite 
hinweist. Im weiteren Sinn bedeutet das auch, dass bis zum 31. August 2020 keine 
Laufveranstaltungen stattfinden dürfen.
 
 Wie geht es weiter?
 
 Die aktualisierte Verordnung 
trägt das Gültigkeitsdatum " bis 11.05.2020". Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern 
es Änderungen in der nächsten Verordnung gibt.
 
 
 
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 Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
 
 
 
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