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Bis 31. August 2020 keine Sportveranstaltung ... |
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Der Halbmarathon des LT DSHS
Köln darf nach aktueller Verordnung als Sportveranstaltung nicht
stattfinden. Die Organisatoren hatten allerdings schon vor Bekanntgabe
der Verordnung als "Großveranstaltung" die Reißleine gezogen. |
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Bis 31. August 2020 keine
Sportveranstaltung ... kann sich aber auch jederzeit ändern
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Die NRW-Landesregierung hat vergangene Woche beschlossen, dass aufgrund der
Corona-Pandemie u.a. bis 31. August keine "Sportfeste" stattfinden dürfen.
Daraufhin hat u.a. nun auch die Stadt Köln ihre Verordnung angepasst und heute
in einem Schreiben die Nutzung von öffentlichem Raum bekannt gegeben. Im weiteren der
entscheidende Ausschnitt aus dem Schreiben:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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Sie haben eine Erlaubnis für eine
Sondernutzung im öffentlichen Raum bei der Stadt Köln beantragt bzw. in
den letzten Jahren eine solche regelmäßig im Zeitraum zwischen dem
14.05. bis einschließlich 31.08. durchgeführt.
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Aus diesem Grund möchte ich Sie auch
heute wieder über die aktuelle Lage hinsichtlich des Coronavirus
informieren. Die Verzögerung seit Ablauf der letzten Frist (10.05.2020)
bitte ich zu entschuldigen.
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Die derzeitigen Zahlen an
Neuinfektionen sind in Köln derzeit stabil. Dennoch bedarf es weiterhin einer
regelmäßigen Anpassungen der Schutzmaßnahmen, stets unter Berücksichtigung der
aktuellen Zahlen an Neuinfektionen. Das Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes NRW hat daher veranlasst, die bisherige "Verordnung zum
Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" (CoronaSchVO) mit
der beigefügten Version anzupassen. Diese läuft mit Ablauf des 25.05.2020 ab. Ob
die Regelungen danach verlängert werden und in welchem Umfang fortbestehen,
hängt weiterhin von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen ab.
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Mit dieser Verordnung sind
weiterhin Einschränkungen für Sondernutzungen bis einschließlich 25.05.2020, für
Großveranstaltungen und nun auch Sportveranstaltungen bis 31.08.2020 verbunden.
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Demnach ist ein Großteil aller
Sondernutzungen im öffentlichen und teilweise auch privaten Bereich untersagt.
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Mit unserer letzten Mail vom
05.05.2020 haben wir bereits darauf aufmerksam gemacht, dass mit der vorigen
Fassung der CoronaSchVO eine Benennung der Veranstaltungen, welche unter die
sog. Großveranstaltungen fallen, vorgenommen wurde. Diese Veranstaltungen sind
nun unter § 13 Abs. 2 CoronaSchVO zusammengefasst. Darüber hinaus sind in der
aktuellen, beigefügten Fassung der CoronaSchVO unter § 9 Abs. 6 Sportfeste und
nun neu auch "ähnliche Sportveranstaltungen" bis mindestens 31.08.2020
untersagt. Ich bitte Sie eigenständig zu prüfen, ob Ihre Veranstaltung den in
der Verordnung genannten Veranstaltungsarten zuzuordnen ist. Manche
Sondernutzungen sind ganz klar darunter zu fassen bzw. fallen eindeutig nicht
darunter. In manchen Fällen wird dies allerdings noch konkret im Einzelfall zu
klären zu sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Veranstaltung unter die
Regelung fällt, kontaktieren Sie uns bitte. Ich bitte aber bereits jetzt um
Nachsicht, dass wir Ihnen nicht in allen Fällen unmittelbar eine Rückmeldung
geben können und die Prüfung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
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Ich weise darauf hin, dass es
keines gesonderten Widerrufs einer bereits erteilten Genehmigung oder einer
Ablehnung eines Antrags der Sondernutzung bis zum 25.05.2020 bzw. bis zum
31.08.2020 bedarf und Zuwiderhandlungen gegen die CoronaSchVO eine
Ordnungswidrigkeit bzw. strafbare Handlung darstellt.
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Ich weise vorsorglich ebenfalls
darauf hin, dass das Amt für öffentliche Ordnung und das Polizeipräsidium Köln
die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung vor Ort überprüfen werden.
Durchgeführte Veranstaltungen, festgestellte Verstöße und Hinweise gegen das
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) werden umgehend an die zuständigen Behörden
gemeldet.
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Die Befristung oder der Inhalt
der CoronaSchVO können jederzeit in Abhängigkeit der Lage angepasst werden. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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