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											Corona - Weitere Lockerungen für Sport ab 15. Juni 2020 | 
										 
									 
    
    
    
    
    
 
  
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 
(Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 15. Mai 2020 gültigen Fassung 
§9 im Sportbereich: 
 
	
		| (1) | 
		Beim Sport- 
		und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport 
		auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen 
		öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum 
		Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung 
		eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, 
		Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in 
		Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 
		genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen 
		Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen. | 
	 
	
		| (2) | 
		Die 
		nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und 
		Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand 
		ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die 
		zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur 
		mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a 
		Absatz 1 sichergestellt sein muss. | 
	 
	
		| (3) | 
		Das Betreten 
		der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei 
		sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 
		zulässig. | 
	 
	
		| (4) | 
		Beim Betrieb 
		von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung 
		festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. | 
	 
	
		| (5) | 
		Sportfeste 
		und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 
		2020 untersagt. | 
	 
	
		| (6) | 
		
		
			
				| 1. | 
				Wettbewerbe in 
				Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen 
				der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer 
				arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch 
				verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im 
				Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die 
				Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach 
				dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des 
				Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung 
				der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, | 
			 
			
				| 2. | 
				Wettbewerbe im 
				Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die 
				erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz 
				und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern 
				zwischen Personen sichergestellt sind. 
				Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer 
				ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum 
				Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur 
				Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in 
				Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 
				Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit 
				nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass 
				durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der 
				Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im 
				Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, 
				Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage 
				gestattet. | 
			 
		 
		 | 
	 
	
		| (7) | 
		Ausgenommen 
		von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht 
		(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf 
		oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen 
		im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen 
		Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem 
		Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den 
		von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. | 
	 
 
 
 
  __________________________________ 
              Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
 
  
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