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Neue Corona Regeln in NRW ab 15.07.2020 - Mehr Möglichkeiten im Sport |
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Neue Corona Regeln in NRW
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"Die nach wie vor positive landesweite Entwicklung der Zahlen eröffnet uns
kleinere Spielräume, die wir für mehr Freiheiten verantwortungsvoll nutzen
wollen", so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. "Wir dürfen aber nicht
vergessen: Die Pandemie ist nicht vorbei und wir müssen weiter sehr wachsam und
verantwortungsvoll sein. Das zeigen gerade die "Hotspots" in bestimmten
Regionen. Neben den allgemeinen Hygieneregeln sind daher die drei Grundregeln
weiterhin unerlässlich: das Abstandsgebot, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
und die Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten."
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Mehr Möglichkeiten im Sport
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In der Coronaschutzverordnung werden
durch die aktuellen Änderungen die Personengrenzen für Veranstaltungen erhöht.
Bei Kultur- und sonstigen Veranstaltungen wird der Schwellenwert, ab dem ein
Hygienekonzept vorgelegt werden muss, von 100 auf 300 Personen angehoben. Die
Personenbegrenzung beim Kontaktsport in der Halle wird von zehn auf 30 Personen
erhöht. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht.
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 15. Juli 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
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(1) |
Beim Sport-
und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
(auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen.
Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung
sicherzustellen. |
(2) |
Die
nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und
Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist
nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach §
2a Absatz 1 sichergestellt sein muss. |
(3) |
Das Betreten
der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 300 Personen und bei
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1
zulässig. |
(4) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(5) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober
2020 untersagt. |
(6) |
Abweichend
von Absatz 1 gilt:
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1. |
Wettbewerbe in
Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen
der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, |
2. |
Wettbewerbe im
Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die
erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz
und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern
zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer
ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in
Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit
nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass
durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der
Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im
Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio,
Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage
gestattet. |
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(7) |
Ausgenommen
von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht
(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen
im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem
Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den
von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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