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Neue Corona-Schutzverordnung - 12.08.2020 in NRW
 
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12.08.2020 

 

 
Neue Corona-Schutzverordnung - 12.08.2020 in NRW
 
Die Landesregierung NRW hat zum 12. August 2020 eine Corona-Schutzverordnung erlassen, die mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft tritt. Für den Sport ist das Betreten der Sportanlagen durch Zuschauer nun einheitlich in §9 Abs. 7 geregelt.
 
Maßgeblich für die Sportausübung bleiben nach wie vor ausschließlich die Regelungen der Corona-Schutzverordnung, nicht andere Angaben etwa aus Medienberichten oder Onlineforen.
 
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 12. August 2020 gültigen Fassung §9 im Sportbereich:

 
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
(3) Für das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer gilt Absatz 7.
(4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(5) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.
(6) Abweichend von Absatz 1 gilt:
 
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
(7) Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
(8) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
 
 
    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 12. August 2020, hier der Links zur Coronaschutzverordnung




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
Foto: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln