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Neue Corona-Schutzverordnung - 16.09.2020 in NRW |
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Die Landesregierung NRW hat zum 16.09.2020 eine Neufassung der
Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Sie enthält u.a.
wesentliche Veränderungen zum Thema Sport.
Ab dem 16. September 2020, dürfen bei
Teamsportveranstaltungen oder bei Wettbewerben wieder mehr als 300 Zuschauer
anwesend sein, sofern ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept
vorgelegt wird.
Bei mehr als 1.000 Zuschauern gilt - wie auch bei sonstigen Veranstaltungen -
eine Obergrenze von 20 Prozent der Kapazität der Sportstätte.
Auch die Regelung zur Anzahl von
Teilnehmenden bei nicht kontaktfreiem Sport wurde zugunsten von Sportarten mit
außergewöhnlichen Mannschaftsgrößen dahingehend erweitert, dass nun alle
Spielerinnen oder Spieler von zwei Mannschaften, die die jeweilige Sportart
erfordert, am Spiel teilnehmen können - auch wenn sie die Höchstzahl von 30
überschreitet.
Die Länder haben sich in einem
Gespräch am Dienstag auf folgende Eckpunkte für die Zulassung von Zuschauerinnen
und Zuschauer bei Bundesliga-Spielen und anderen bundesweiten
Teamsportwettbewerben geeinigt:
In einem sechswöchigen Probebetrieb
sollen die Hygienekonzepte, die als Grundlage für die Zulassung von Zuschauern
bei bundesweiten Sportveranstaltungen dienen, getestet werden.
Das aktuelle Pandemiegeschehen wird
berücksichtigt. So werden keine Zuschauer zu Veranstaltungen zugelassen, wenn
die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort größer gleich 35
und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist.
Das Abstandsgebot von 1,5 Metern muss
durch eine Reduktion der maximalen Zuschauerauslastung, eine Entzerrung der
Besucherströme bei Ein- und Auslass und durch ein Verbot des Ausschanks und
Konsums von Alkohol gewährleistet werden.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
bis zum Einnehmen des Sitz- oder Stehplatzes ist Pflicht. Für ausreichende
Lüftung der Veranstaltungsorte muss gesorgt werden.
Die Rückverfolgbarkeit der
Besucherinnen und Besucher ist durch personalisierte Tickets sicherzustellen.
Die zulässige Zuschauerzahl wird für
jeden Austragungsort individuell bestimmt. Zulässige Höchstkapazität während des
sechswöchigen Probebetriebs sind bei mehr als 1.000 Zuschauern 20 Prozent der
jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität.
In diesem Zusammenhang sind
insbesondere die Regelungen der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards"
zur CoronaSchVo NRW zu beachten, insbesondere Abschnitt XV. Er lautet:
XV. Bundesweite Teamsportveranstaltungen
Bei bundesweiten
Teamsportveranstaltungen im Sinne von § 9 Absatz 6a Satz 2 CoronaSchVO sind
neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden Regelungen zu
beachten:
1. |
Wenn die
7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in der Kommune des
Austragungsortes 35 oder mehr beträgt und das Infektionsgeschehen nicht
klar eingrenzbar ist, sind Zuschauer ausgeschlossen;
Rundfunkproduktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu
der Wettbewerbsanlage bleiben zulässig. Maßgeblich sind die Zahlen des
Robert Koch-Instituts. |
2. |
Die
Rückverfolgbarkeit ist durch personalisierte Tickets sichergestellt. |
3. |
Alle
Zuschauerplätze müssen fest zugewiesen werden. |
4. |
Gästetickets
dürfen nicht vergeben werden. |
5. |
Zuschauer
haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, solange sie sich nicht am
zugewiesenen Platz befinden. Innenräume sollten mit einem möglichst
hohen Luftaustausch und Frischluftanteil versorgt werden. |
6. |
Die
Begrenzung der Auslastung gemäß § 2b Absatz 1a CoronaSchVO beträgt ein
Fünftel. |
7. |
Auf dem
Gelände der Wettbewerbsanlage dürfen alkoholische Getränke weder
verkauft noch konsumiert werden. Erkennbar alkoholisierten Personen ist
der Zutritt zu verwehren. |
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
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(1) |
Beim Sport-
und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
(auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesell- schafts- und
sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute
Durchlüftung sicherzustellen. |
(2) |
Abweichend
von Absatz 1 ist ohne Mindestabstand während der Sportausübung die
nicht- kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und
Wettbewerbsbetriebs nur mit bis zu 30 Per- sonen oder mit zwei
Mannschaften einschließlich aller nach der Verbandssatzung beziehungs-
weise Spielordnung zulässigen Spielerinnen und Spielern zulässig, wobei
die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss. |
(3) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(4) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember
2020 untersagt. |
(5) |
Abweichend
von Absatz 1 gilt:
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1. |
Wettbewerbe in
Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung
ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen; |
2. |
Wettbewerbe im
Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der
Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von
mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. |
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(6) |
Das Betreten
der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300
Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warte- schlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Außerhalb des
Zuschauerplatzes ist eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu
tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des
Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine un-
zulässigen Ansammlungen verursacht werden. |
(6a) |
Spiele und
Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grund-
lage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b
zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei
bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu
dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und
Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet
teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball,
Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele
der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der
Nationalmannschaften). |
(7) |
Ausgenommen
von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht
(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen
im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training
von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Foto: Detlev Ackermann, laufen-in-Koeln
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