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											 | Neue Corona-Schutzverordnung - 17.10.2020 in NRW und Beispiel Köln |  Die Landesregierung NRW hat zum 17.10.2020 eine Neufassung der 
Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. in der ab 17. Oktober 2020 gültigen Fassung 
§9 im Sportbereich:
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		| (1) | Beim Sport- 
		und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder 
		privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind 
		geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung 
		des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern 
		(auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und 
		sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen 
		Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, 
		sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute 
		Durchlüftung sicherzustellen. |  
		| (2) | Abweichend 
		von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, trainings 
		und Wettbewerbsbetriebes ohne Mindestabstand zulässig, wenn die 
		Rückverfolgung nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist. |  
		| (3) | Beim Betrieb 
		von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung 
		festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |  
		| (4) | Sportfeste 
		und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 
		2020 untersagt. |  
		| (5) | Abweichend 
		von Absatz 1 gilt: Â
 
			
				| 1. | Wettbewerbe in 
				Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die 
				Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung 
				ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch 
				verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im 
				Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die 
				Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach 
				dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des 
				Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung 
				der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen; |  
				| 2. | Wettbewerbe im 
				Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der 
				Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum 
				Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von 
				mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. |  |  
		| (6) | Das Betreten 
		der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 
		Zuschauer ist vorbehaltlich der Regelungen in der Anlage zu dieser 
		Verordnung zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum 
		Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung 
		eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen 
		Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, 
		und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. 
		Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund- Nase-Bedeckung im Sinne 
		von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung 
		des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine 
		unzulässigen Ansammlungen verursacht werden. |  
		| (6a) | Spiele und 
		Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der 
		Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 
		2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei 
		bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu 
		dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu 
		beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und 
		Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet 
		teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, 
		Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele 
		der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der 
		Nationalmannschaften). |  
		| (7) | Ausgenommen 
		von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht 
		(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf 
		oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen 
		im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen 
		Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training 
		von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber 
		bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |  Â
 
 Für Köln:
 
 Daneben hat weiterhin die 
Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 13. Oktober 2020 Bestand. Damit gilt in 
Köln nun folgende Regelungen:
 
 
	
		| Regionale Anpassung der 
		Corona-Schutzverordnung - Anpassungen an das Infektionsgeschehen bei 
		7-Tages-Inzidentzwert über 35 bzw. 50 auf den Sport: 
 
			
				| - | Bei 
				Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen 
				zulässig; es sei denn, die Stadt Köln lässt Ausnahmen auf Basis 
				eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu. Dann 
				gilt drinnen eine Grenze von maximal 250 Teilnehmenden, draußen 
				von 500 Teilnehmenden. |  
				| - | Generelles Verbot 
				von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen 
				im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie 
				Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20% der normalen 
				Kapazität des Veranstaltungsortes. |  
				| - | Anordnung einer 
				Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 
				3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVo genannten Fällen auch am Sitz- 
				oder Stehplatz. |  
				| - | Kontaktsport im 
				Sinne des $ 9 Abs. 2 CoronaSchVo darf nur in einer Gruppe von 
				maximal 30 Personen ausgeübt werden. |  
				| - | Bei 
				Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVo 
				ist die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 
				CoronaSchVo sicherzustellen, wenn die Veranstaltung/Versammlung 
				in geschlossenen Räumen stattfindet. Findet sie im Freien statt, 
				ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVo 
				sicherzustellen. |  
				| - | In sämtlichen 
				Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen der Stadt Köln sowie in der 
				Altstadt, auf den Ringen, auf dem Rheinufer linksrheinisch 
				zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke sowie auf dem 
				Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch ist eine 
				Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sporttreibende sind davon 
				ausdrücklich ausgenommen. |  |  
 
 
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 Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
 
 
 
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