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Neue Corona-Schutzverordnung ab 2. November 2020 in NRW
 
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30.10.2020 

 

 
Der Sportbereich muss leider weiterhin in einen "Lockdown" verharren, Individualsport wird wie gehabt nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Das gilt für öffentliche und private Sportanlagen. Vereine dürfen nicht mehr trainieren, lediglich Profisport bleibt erlaubt, aber ohne Zuschauer.
 
Die Landesregierung NRW hat am 30. November 2020 eine Neufassung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. In der ab 1. Dezember 2020 gültigen Fassung §9 im Sportbereich:

 
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe- werben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.
 
 
Der Leichtathletikverband Nordrhein weist gesondert darauf hin:
 
a) Auslegung der Corona-Schutzverordnung, hier: Tätigkeit von Übungsleitern/innen und Trainern/innen
 
Am Abend des 19.11.2020 hat der Landessportbund NRW ein Schreiben des Gesundheitsministeriums erhalten, das unmissverständlich klarstellt, dass jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben untersagt ist (also z. B. ein Trainer mit einem Athleten), egal um welche Art (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich) von Übungsleiter/in oder Trainer/in es sich handelt. Das Ministerium macht deutlich, dass § 7 "außerschulische Bildung" insoweit § 9 "Sport" der CSchVO vorgeht. Zitat: "Danach kommt es nur darauf an, ob (?) im Rahmen der Tätigkeit der/des Trainerin/Trainers/Übungsleiterin/Übungsleiters Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die ´trainierte´ Person erlernen, verbessern etc. soll. (?) Die Ausnahme ´Individualsport´ soll vom Sinn und Zweck der Verordnung wirklich nur die individuelle sportliche Aktivität von den Untersagungen ausnehmen und erlaubt es, dies notfalls auch zu zweit zu machen. Alles andere (...) ist aktuell grundsätzlich unzulässig." Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportlern/innen.
 
Bei allem möglichen Unmut über diese erneute Einschränkung bitten wir um Beachtung, damit kein Schaden durch mögliche Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang entsteht.
b) Initiative #trotzdemSPORT
 
Die Initiative #trotzdemSPORT des Landessportbundes und seiner Mitgliedsverbände und -bünde soll uns gemeinsam Mut machen, sie soll die vielen Tausend engagierten Menschen im Vereinssport in NRW motivieren und sie soll möglichst viele Menschen trotz der Corona-bedingten Beschränkungen in Bewegung bringen bzw. halten.
 
www.lsb.nrw/trotzdemsport
 
www1.wdr.de/sport/mehr-sport/lsb-trotzdemsport-100.html
 
www.lvnordrhein.de/trotzdemsport

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    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 1.12.2020, hier der Links zur Coronaschutzverordnung
 
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln