|  | 
										
											| 
											 | Neue Corona-Beschlüsse im Bereich Sport der Stadt Köln ab 2. November 2020 |  Wegen der auch weiterhin 
steigenden Corona-Infektionszahlen haben die Bundeskanzlerin und die 
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 28. Oktober 2020 
weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese 
Beschlüsse sind in der Corona-Schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30.10.2020 umgesetzt worden. Sie 
haben auch erhebliche Auswirkungen auf den Sport in Köln:
 
 Zusammenfassung - Schreiben des Kölner Sportamtes:
 
 
	
		| Ab dem 2. November 2020 ist 
demnach der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und 
privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen 
untersagt (§ 9, Abs. 1). Die Sportanlagen sind für den Freizeit- und 
Amateursportbetrieb geschlossen. 
 Ausgenommen ist der 
Individualsport (z. B. Jogging, Radfahren, Nordic Walking etc.) allein, zu zweit 
oder mit Angehörigen des eigenen Hausstand außerhalb geschlossener 
Räumlichkeiten von Sportanlagen.
 Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. 
Dezember 2020 untersagt (§ 9, Abs. 2).
 
 Weiterhin zulässig sind der 
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die 
Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, 
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den 
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie 
das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber 
bereitgestellten Trainingseinrichtungen (§ 9, Abs. 4).
 
 Wettbewerbe in Profiligen, 
Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige 
Sportausübung sind unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und 
Schutzpflichten zulässig. Zuschauer dürfen bei diesen Wettbewerben bis zum 30. 
November 2020 nicht zugelassen werden (§ 9, Abs. 4). Siehe dazu auch die Anlage 
		"Hygiene- und Infektionsschutzstandards", Kapitel XV.
 
 Sitzungen von rechtlich 
vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, 
Gesellschaften, Parteien oder Vereine sind zulässig
 
 a) mit bis zu zwanzig Personen, 
wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
 
 b) mit mehr als zwanzig, aber 
höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen 
unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die 
Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der 
vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss (§ 13, Abs. 2, Pkt. 3).
 
 Grundsätzlich gilt: Ziel der 
mit der Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die 
derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu 
reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weit reichenden Beschränkungen 
der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf (§ 19, Abs. 
2).
 
 Dazu ein Aufruf vom 
		Sportsamtsleiter der Stadt Köln Gregor Timmer: Wir empfehlen, diese Unterlagen 
sorgfältig zu lesen. Wenn sich die Gesundheitslage weiter verschärft, können 
weitere Maßnahmen folgen. Ich bitte Sie, dahingehend alle Kontaktpersonen zu 
sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller 
Sporttreibenden. Wir bitten außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu 
sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden 
veröffentlicht worden sind.
 
 
 |  
 
 
 __________________________________
 Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
 
 
 
 |  |