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Lockdown im Sport - LSB bemüht sich um Antworten auf brennende Fragen |
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Der Landessportbund (LSB)
arbeitet zurzeit mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es
mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann.
Ebenso platziert man die Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports
und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in
Schulen nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei der
Sportsstaatssekretärin.
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Im ersten Schritt hat man sich folgenden Fragen angenommen, die uns sicherlich
alle beschäftigen:
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Komplex I: Welcher Sport ist im November noch möglich?
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Folgende Erläuterungen der
Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der
CoronaSchVO haben wir heute erhalten:
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a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter ?Freizeit- und
Amateursportbetrieb? erfasst?
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Unter Freizeit- und
Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu
verstehen.
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b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter ?Individualsport? zu verstehen?
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Unter Individualsport wird die
selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden.
Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen
Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen
Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5)
der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er
ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in
jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder
ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn
Personen.
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c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?
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Organisierter Trainings- und
Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.
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d. Ist Mannschaftssport erlaubt?
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Organisierter Trainings- und
Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.
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Beispiele zu a. bis d.
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Im Tennissport ist ein
Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen
Hausstandes (Mannschaftssport). |
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Ein Golfplatz kann öffnen
und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn
Personen aus einem Hausstand spielen. |
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Das Lauftraining von zwei
Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet.
Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet. |
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Leichtathletische
Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen
Hausstandes betrieben werden. |
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Sport im Park, z.B. Yoga
oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen
Hausstandes, ist gestattet. |
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e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für
Profiligen?
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Unter Profiligen werden
Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren
Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.
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Anmerkung des Landessportbundes
NRW: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga
gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie
sich bitte an georg..westermann@lsb.nrw
oder christoph.niessen@lsb.nrw
... Wir werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur Ihrer Anfrage
erbitten.
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f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach §
9 (4) trainieren?
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Das Training an den Bundes- und
Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK,
EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1,
NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum
Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum
Hygieneschutz sind einzuhalten.
g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?
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Nach § 12 (2) ist der
Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er
ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im
Gesundheitswesen durchgeführt wird. |
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Komplex II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW
getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?
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Hierzu können wir keine
einheitliche Antwort geben. Der Landessportbund NRW wird seine beiden
Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen
(2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage unserer Entscheidung
ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung
der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn
mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO
Bildungsangebote des Sports untersagt.
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Da, wo Landes- oder
sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von
Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar,
siehe oben Frage f.
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Limitierender Faktor
für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die
zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der
CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird
(z. B. nur zwei Personen pro Tisch).
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Wir empfehlen den
Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster
Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen. |
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Komplex III: Wie steht es um die Hilfsprogramme?
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Das Land NRW ermöglicht
derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den
Landessportbund NRW abgewickelt werden.
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1. Soforthilfe Sport des Landes NRW
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Es sind noch Anträge
bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land gebeten, das Programm
angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel
hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen
Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro.
Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms
sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die
Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW
https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite.
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2. Coronahilfe Profisport NRW
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Ab 1.11.2020, können
Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe
Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder
Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des
Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche
Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen
Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls
von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen
Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf
maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro
begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des
Landessportbundes NRW
https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite.
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Bundeshilfen
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Zu den mit dem erneuten
Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte
Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine
Informationen vor. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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