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											 | Neue Corona-Schutzverordnung ab 22. Februar 2021 in NRW |  Der Sportbereich muss größtenteils leider weiterhin in einem "Lockdown" verharren, 
denn grundsätzlich ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen 
öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie 
Duschen etc weiterhin untersagt. Allerdings gibt es ab 22. Februar 
eine überraschende Änderung, eine "zaghafte" Lockerung. So ist erstmalig 
wieder die Nutzung von Sportanlagen erlaubt, allerdings nur allein, für zwei Personen, 
oder nur Personen aus einem Hausstand. Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen 
verschiedenen Personen oder Personengruppen, dauerhaft ein Mindestabstand von 5 
Metern einzuhalten ist.
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 In der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung 
§9 im Sportbereich gilt:
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		| (1) | Der Freizeit- 
		und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten 
		Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen 
		ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport 
		allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen 
		Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der 
		sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen 
		Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf 
		Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein 
		Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten 
		Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu 
		beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die 
		Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von 
		Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum 
		Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig. |  
		| (2) | Sportfeste 
		und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt. |  
		| (3) | Wettbewerbe 
		in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie 
		andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine 
		beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der 
		Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten 
		auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne 
		des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der 
		Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen 
		Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete 
		Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe- 
		werben nicht zugelassen werden. |  
		| (4) | Ausgenommen 
		von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser 
		Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere 
		Arbeitsschutzrecht) zulässig sind Â
 
			
				| 1. | der 
				Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen 
				und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen 
				und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und 
				Leistungsnachweisen, |  
				| 2. | sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, |  
				| 3. | das 
				Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der 
				Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, 
				deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den 
				nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, 
				Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten 
				Nachwuchsleistungszentren sowie |  
				| 4. | das 
				Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem 
				Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |  |  
		| (5) | Abweichend 
		von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im 
		zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von 
		Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei 
		untersagt. |  Â
 
 
 
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 Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
 
 
 
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