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Neue Corona-Schutzverordnung ab 22. Februar 2021 in NRW |
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Der Sportbereich muss größtenteils leider weiterhin in einem "Lockdown" verharren,
denn grundsätzlich ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie
Duschen etc weiterhin untersagt. Allerdings gibt es ab 22. Februar
eine überraschende Änderung, eine "zaghafte" Lockerung. So ist erstmalig
wieder die Nutzung von Sportanlagen erlaubt, allerdings nur allein, für zwei Personen,
oder nur Personen aus einem Hausstand. Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen
verschiedenen Personen oder Personengruppen, dauerhaft ein Mindestabstand von 5
Metern einzuhalten ist.
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In der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich gilt:
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(1) |
Der Freizeit-
und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport
allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen
Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der
sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen
Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf
Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein
Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten
Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu
beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die
Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von
Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum
Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig. |
(2) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt. |
(3) |
Wettbewerbe
in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie
andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine
beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der
Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen
Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete
Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe-
werben nicht zugelassen werden. |
(4) |
Ausgenommen
von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere
Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
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1. |
der
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen
und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen
und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und
Leistungsnachweisen, |
2. |
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, |
3. |
das
Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der
Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen,
deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten,
Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten
Nachwuchsleistungszentren sowie |
4. |
das
Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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(5) |
Abweichend
von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im
zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von
Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei
untersagt. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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