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Neue Corona-Schutzverordnung ab 08. März 2021 in NRW |
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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine
geänderte Fassung der Corona-Schutzordnung veröffentlicht. Diese ist ab Montag,
08. März 2021 gültig und tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
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Die neue Corona-Schutzverordnung
untersagt im §9, Absatz 1, grundsätzlich weiter den Freizeit- und
Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und
die Nutzung der Nebenräumen wie Duschen etc. Sie enthält aber erweiterte
Ausnahmen für den Sport im Freiluftbereich. Ausgenommen dem Verbot ist nur der
Sport von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder
ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter
freiem Himmel, einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
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Außerdem zugelassen ist der Sport von
Gruppen mit höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren
zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
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Zwischen verschiedenen Personen oder
Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel
treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
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Die für die genannten Frei-Anlagen
Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass
unzulässige Nutzung ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände
gewährleistet ist.
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Die
Außen-Großsportanlagen sind im Vertrauen auf die Einhaltung der Regeln durch die
Sportler*innen geöffnet. Die Vereine, denen städtische Sportanlagen überlassen
sind, sind gebeten, ihre Mitglieder besonders zu sensibilisieren. Es liegt an
uns allen, die Lockerungen für den Sport gemeinsam beibehalten zu können.
In der ab 08. März 2021 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich gilt:
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(1) |
Der Freizeit-
und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf
Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
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1. |
von
höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen
Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen
Hausstandes, |
2. |
als
Ausbildung im Einzelunterricht sowie |
3. |
von
Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von
einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder
Aufsichtspersonen.
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Zwischen
verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2
gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben,
ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die
für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben
den Zu- gang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass
unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der
Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von
Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum
Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig. |
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(2) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt. |
(3) |
Wettbewerbe
in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie
andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine
beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der
Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen
Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete
Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben
nicht zugelassen werden. |
(4) |
Ausgenommen
von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere
Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
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1. |
der
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen
und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen
und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und
Leistungsnachweisen, |
2. |
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, |
3. |
das
Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der
Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen,
deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten,
Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten
Nachwuchsleistungszentren sowie |
4. |
das
Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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(5) |
Abweichend
von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im
zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von
Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei
untersagt. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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