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Neue Corona-Schutzverordnung ab 29. März 2021 in NRW
 
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27.03.2021 

 

 
Neue Corona-Schutzverordnung ab 29. März 2021 in NRW
 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine geänderte Fassung der Corona-Schutzordnung veröffentlicht. Diese ist ab Montag, 29. März 2021 gültig und tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
 
Die neue Corona-Schutzverordnung untersagt im § 9, Absatz 1 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc.
 
Die bisherigen Ausnahmen für den Sport nach § 9, Absatz 1, Punkte 1,2 und 3 werden für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen die Zahl von Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7- Tages-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt, eingeschränkt (§ 16).
 
Für die Stadt Köln z.B. trifft dies nach den Meldewerten des Landeszentrums Gesundheit NRW zu! Es gilt damit ab Montag, den 29. März 2021 die so genannte Corona-Notbremse:
 
Für die Stadt Köln gilt somit:
 
Demnach ist die Sportausübung mit bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nur in der Zeit vom 1. April bis zum 5. April 2021 möglich. Ansonsten können vom 29. März bis zum 31. März 2021 und wieder ab dem 6. April 2021 Einzelpersonen nur mit maximal einer weiteren Person Sport unter freiem Himmel machen, wobei diese Person auch aus einem anderen Hausstand kommen kann. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren werden nicht mitgezählt (Paarsport-Regel).
 
Der Sport mit Kindern auf Anlagen unter freiem Himmel ist nur noch mit höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildunqs- oder Aufsichtspersonen möglich.
 
Zwischen verschiedenen Personen oder Personenqruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
 
Die für die genannten Frei-Anlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
 
Die Stadt Köln hat sich dazu entschlossen, über die Osterzeit da, wo der Bedarf besteht, Außen- Großsportanlagen im Vertrauen auf die Einhaltung der Regeln durch die Sportlerinnen weiter offen zu halten. Die Vereine, denen städtische Sportanlagen überlassen sind, bitten wir, ihre Mitglieder besonders zu sensibilisieren.
 
Zugelassen ist nach § 9, Absatz 4 weiter der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen.
 
Ebenfalls nach § 9, Absatz 4 zugelassen ist das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen (Gehörlose) und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
 
Für den Reitsport ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
 
 
In der ab 29. März 2021 gültigen Fassung §9 im Sportbereich gilt:

 Â 
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan- lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausge- nommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
 
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
 
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie an- dere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Li- zenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe- werben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
 
1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,
2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,
3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeska-
der in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportar- ten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) sowie
4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
 
 
    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 22.02.2021, hier der Links zur Coronaschutzverordnung
 
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln