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Gehwegparken bei Laufveranstaltungen: Was das neue Urteil bedeutet  Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich ein Urteil gefällt, das auch für Laufveranstaltungen von Bedeutung sein könnte. In einem Fall aus Bremen klagten Anwohner erfolgreich auf eine erneute Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde, nachdem über Jahre hinweg Gehwege in ihrer Wohnstraße verbotswidrig zugeparkt wurden. Doch was genau bedeutet dieses Urteil für Veranstalter und Teilnehmer von Laufevents?  Der Hintergrund  In dem verhandelten Fall ging es um Gehwegparken in drei Bremer Einbahnstraßen. Die Anwohner klagten auf behördliches Eingreifen und verwiesen auf die erhebliche Beeinträchtigung der Gehwegnutzung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Anwohner unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Maßnahmen gegen widerrechtliches Parken haben, sofern die Gehwegnutzung erheblich eingeschränkt wird. Gleichzeitig betonte das Gericht aber, dass die Behörde einen Ermessensspielraum hat und nicht immer sofort eingreifen muss, sondern auch ein stadtweites Konzept zur Priorisierung entwickeln darf.  Bedeutung für Laufveranstaltungen  Laufveranstaltungen ziehen regelmäßig viele Teilnehmer und Zuschauer an. Besonders wenn keine ausreichenden Parkmöglichkeiten vorhanden sind, weichen Besucher häufig auf Gehwege aus. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Anwohner in solchen Fällen das Recht haben, Maßnahmen gegen widerrechtliches Gehwegparken zu fordern. Gleichzeitig betonte das Gericht aber, dass die Behörde einen Ermessensspielraum hat und nicht immer sofort eingreifen muss, sondern auch ein stadtweites Konzept zur Priorisierung entwickeln darf.  Was bedeutet das konkret für Veranstalter?  Â
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__________________________________ Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln |