Laufen.NRW (Köln)
Das überregionale Online-Magazin im Rheinland
Über 6.500 Beiträge zu allen Themen rund um den Laufsport

DRUCK-VERSION 20.12.2008

 

 
 

Sportjugend NRW kritisiert Gesetzentwurf
 
Laufen-in-Koeln >> Rund um's Laufen >> Vereinsnachrichten >> Artikel

01.06.2007 

 

Ehrenamtliches Engagement „gerecht“ stärken
 
Ein neuer Gesetzentwurf zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird am 11. Juni 2007 im Bundestag in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses diskutiert. Die Sportjugend NRW kritisiert, dass dieser Gesetzentwurf quasi die Einführung einer Zwei-Klassengesellschaft im bürgerschaftlichen Engagement vorsieht. Dirk Mays, Vorsitzender der Sportjugend NRW: „Es kann nicht sein, dass es ein wichtiges und ein weniger wichtiges Ehrenamt gibt. Ehrenamtliche Steuerzahler/innen, die sich in der Arbeit mit alten, behinderten und kranken Menschen engagieren, sollen von ihrer Steuerschuld 300 Euro abziehen können, alle anderen gehen leer aus, also auch unsere Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit. Diese Benachteiligung lehnen wir ab.“

Grundsätzlich begrüßt die Sportjugend NRW den Gesetzesentwurf zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechtes als einen notwendigen Schritt hin zu einer stärkeren Anerkennung ehrenamtlichen Engagements. Im Einzelnen sind die bereits vielseitig positiv bewerteten Änderungen hervorzuheben, durch welche Ehrenamtliche nach der Intention des Referentenentwurfes besser gestellt werden sollen. Insbesondere sind dies die Erhöhung der Übungsleiterpauschale und die verbesserten Möglichkeiten eines Spendenabzugs für den einzelnen Engagierten sowie die Anhebung der Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Einrichtungen auf der institutionellen Seite.

Darüber hinaus gibt es aber weiter reichende Bedürfnisse, um die angemessene Anerkennung ehrenamtlichen Engagements zu erreichen. Die Kritik an den beabsichtigten Regelungen zielt vor allem auf den neugeplanten Direktabzug von der Steuerschuld nach § 34h EStG. Dieser sollte auch für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe anwendbar sein. Die hier vorgesehene Beschränkung auf Ehrenamtliche, welche sich gegenüber alten, kranken oder behinderten Menschen engagieren, grenzt unsachgemäß andere gemeinnützige Tätigkeiten, insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe aus.

Weiterhin sollte - wie bereits vielfach kritisiert - die Übungsleiterpauschale nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch der Kreis der Berechtigten ausgeweitet werden, indem auch für andere Aufwendungserstattungen, z.B. bei Vorstandstätigkeiten, die Anwendung der Regelung gewährleistet wird.





__________________________________
Autor und Copyright: Mitteilung des LSB