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Aktuelles zum Thema "Schwimmverbot im Fühlinger See" |
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Das Schwimmen im Fühlinger
See ist ausschließlich im Naturfreibat unter Aufsicht, bzw. im Rahmen
einer offiziellen Sportveranstaltung erlaubt. |
Jedes Training eine Ordnungswidrigkeit
Wer auf der Regattabahn des
Fühlinger See schwimmen geht, um z.B. die langen Geraden zur Vorbereitung auf
einen Triathlon zu nutzen, begeht eine Ordnungswiedrigkeit. Also eine Verletzung
der Rechtsregeln, die entsprechend geahndet werden kann, denn das Schwimmen im
See ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bildet da ein Wettbewerb, wie die
Sportveranstaltungen des Köln-Triathlon, die auch unter Aufsicht des DLRG
stattfinden.
Ungeachtet von dem Verbot
nutzten viele Triathleten für ihr Training die Bahn 4 der Regattastrecke. In der
Saison absolvierten dort etwa 200 Triathleten pro Tag ihr Schwimmtraining. Dies
allerdings eher mit großer Duldung und nicht mit Erlaubnis der Stadt. Aufgrund
des immer größer werdenden Aufkommens war die Stadt entsprechend gezwungen zu
handeln, dem Verbot mehr Ausdruck zu verleihen. Neben dem allgemeinen
Schwimmverbot, geht es vor allem um das Thema Sicherheit. Im Sommer des letzten
Jahres riefen daher einige Triathleten zu einer Petition auf, mit dem Ziel, die
Regattabahn zum Zweck des Schwimmtrainings freizugeben.
Die Stadt ließ das Ganze darauf
rechtlich prüfen. Hier nun die Sachlage, sowie der aktuelle Stand:
9. April 2013
Triathlon Fühlinger See
Der Triathlonsport
erfährt in Köln nicht zuletzt durch das traditionell am ersten
September-Wochenende stattfindende Cologne Triathlon Weekend einen
enormen Zuspruch. Dabei haben die Athleten die hervorragenden
Bedingungen am Fühlinger See für die Ausrichtung des Wettbewerbs und die
Durchführung der Teilsdisziplin Schwimmen kennengelernt. Die Folge war
eine deutliche Zunahme an Triathleten am Fühlinger See, die ihr
Schwimmtraining in der Regattastrecke am Fühlinger See, auch trotz des
in der Satzung festgeschriebenen Schwimmverbots, ausübten. Der Fühlinger
See beheimatet insgesamt circa 30 Ruder- und Kanuvereine die sich auf
der Regattastrecke tagtäglich für die in der Saison anstehenden Regatten
und nationale wie internationale Meisterschaften vorbereiten. Auf Grund
der optimalen Bedingungen haben die Landesverbände der Ruderer und
Kanuten ihren Landesleistungsstützpunkt am Fühlinger See installiert.
Bezogen auf den
Triathlonsport hat im vergangenen Jahr in einem ersten Schritt eine
Gruppe an Triathleten die dauerhafte Nutzung von einer der in der Saison
installierten sieben Bahnen der Regattastrecke bei der Sportverwaltung
beantragt, um so mit zukünftig ordnungsgemäß ein Training absolvieren zu
können. Die Verwaltung hat das Anliegen in der Folge geprüft; mit dem
Ergebnis, dass auf Grund der zeitgleichen Nutzung und der damit
verbundenen akuten Kollisionsgefahr wie auch der Problematik der
erforderlichen Wasserrettung dies em Wunsch nicht entsprochen werden
konnte.
In der Folge wurde der
Antrag auf Erstellung eines Stundenplans gestellt, der somit den
jeweiligen Nutzergruppen (Ruderer / Kanuten und Triathleten) eine
exklusive Nutzung der Regattastrecke ermöglichen sollte. Wie bereits
beim ersten Antrag hat die Sportverwaltung im Austausch mit den
Triathleten Lösungsansätze erörtert. Ferner wurde eine juristische
Prüfung veranlasst, um in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit für alle
Beteiligten zu haben. Das Ergebnis der Prüfung liegt nunmehr vor.
Demnach vertritt das Rechtsamt folgende Auffassung:
"Durch die Schaffung
einer bestimmten abgegrenzten Schwimmstrecke und der Genehmigung eines
Stundenplanes für Schwimmen und andere Nutzungen würde die Stadt Köln
bestimmte Einrichtungen für einen Schwimmbetrieb zur Verfügung stellen
und damit beim Verkehr die Erwartung erwecken, dass bestimmte
Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Der Stadt würde daher
für diesen Bereich die Verkehrssicherungspflicht obliegen, wozu bei der
Zulassung eines Schwimmbetriebes auch immer die Bereitstellung einer
ausreichenden Badeaufsicht gehört.
Die Öffnung der
Regattastrecke für Triathleten weckt weitergehend den Anschein auch für
andere Schwimmer, dass in diesem Seebereich das Schwimmen erlaubt ist.
Eine Abgrenzung / Eingrenzung des Schwimmbetriebes nur auf
bestimmungsgemäße Nutzer (= Triathleten) und nichtbestimmungsgemäße
Nutzer (= sonstige Dritte; Nichttriathleten) ist tatsächlich nicht
möglich und umsetzbar sowie zudem nicht kontrollierbar.
Angesichts der hier
vorliegenden Nichtorganisation der Triathleten ist es der Stadt auch
nicht möglich, diese grundsätzlich sie als Grundstückseigentümerin
treffende Verkehrssicherungspflicht zu übertragen; bei den
einzelverantwortlichen Triathleten kommt eine Verantwortungsübernahme
des einen für die anderen nicht in Betracht. Hier kann noch nicht einmal
hinreichend differenziert werden, wer als ausreichend trainierter
Triathlet anzusehen ist und wer nicht."
Fazit der juristischen Prüfung:
"Von der
Einrichtung einer Schwimmstrecke für die Triathleten auf der
Regattastrecke kann daher wegen nicht realisierbarer
Verkehrssicherungspflicht nur dringend abgeraten werden."
Angesichts dieser
eindeutigen Rechtsposition hat die Sportverwaltung in weiteren
Gesprächen mit den Vertretern der Triathlon-Szene wie auch dem Betreiber
des Naturfreibades Blackfoot Beach mögliche alternative Lösungsansätze
erörtert. Dies mit dem Ziel der Einrichtung einer Nutzungsmöglichkeit im
Bereich des Naturfreibades unter der Badeaufsicht durch die Mitarbeiter
der Fa. Blackfoot. Dieses ist auch aus Sicht der juristischen Vertreter
die einzig realisierbare Lösung am Fühlinger See. Um den Wunsch der
Triathleten nach einer Trainingsstrecke im Freiwasser zu realisieren
steht die Sportverwaltung gemeinsam mit den Sportlern wie auch dem
Betreiber des Naturfreibades aktuell im Dialog. Ziel ist es weiterhin,
eine Umsetzung zu Beginn dieser Saison zu realisieren.
Gez. Dr. Klein |
28.05.2013
Triathlon Fühlinger See
Bezogen auf die Mitteilung
im Sportausschuss vom 9. April 2013 wurde die Verwaltung um ergänzende Prüfung
und Beantwortung folgender Thematik gebeten:
Entsprechend einer Bitte von RM
Kretschmer und von RM Breite wird die Verwaltung (Rechtsamt) prüfen, ob durch
einen Haftungsausschluss über ein Schild zumindest eingeschränkte Nutzungen
ermöglicht werden können. Herr Dr. Bodenheimer bittet um Prüfung, ob nach der
Satzung wirklich Baden verboten sei. Nach seiner Einschätzung können sichere
Schwimmer dort baden.
Hierzu nimmt die Verwaltung
(Rechtsamt) wie folgt Stellung:
"Im Ergebnis kann nach Prüfung
von Rechtsprechung und Literatur die Haftung durch ein Schild mit einer
sinngemäßen Aufschrift "Nutzung der Regattastrecke auf eigene Gefahr. Für evtl.
Schäden wird nicht gehaftet." nicht ausgeschlossen werden, wenn es um die
Einhaltung grundlegender Verkehrssicherungspflichten geht. Hier ist eine
Befreiung durch einseitigen Aushang nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht möglich.1
Vorliegend besteht die Gefahr
darin, dass durch die - auch nur eingeschränkte - Zulassung von Triathleten zu
Schwimmübungen auf der Regattastrecke ohne Wasserrettung andere Badegäste
angelockt werden und davon ausgehen, dass in diesem Bereich das Schwimmen
gefahrlos erlaubt und möglich sei. Es besteht dann die Gefahr, dass Schwimmen in
letztlich unkontrolliertem Ausmaß stattfindet und es letztlich während der
Boottrainingszeiten der zahlreichen Ruder- und Kanuvereine zu gefährlichen und
vermeidbaren Kollisionen kommt.
In dieser Konstellation obliegt
es der Stadt Köln als Betreiberin der Regattastrecke im Rahmen ihrer
Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass vermeidbare Kollisionen -
die gerade für die angelockten Schwimmer nicht ohne weiteres erkennbar sind -
vermieden werden. Diese Verpflichtung kann jedoch nach der Rechtsprechung nicht
durch einseitigen Aushang auf die Benutzer mit dem Hinweis des Handelns auf
eigene Gefahr und einen Haftungsausschluss abgewälzt werden."
Bezogen auf die weitere Anfrage
von Herrn Dr. Bodenheimer ist die Satzung betreffend die Benutzung der
Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 7. April 2011 dahingehend eindeutig, dass gemäß § 8, Abs.
1a See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen in dem als Freibad
abgrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem
Erlebnissport (Klettergarten) dienen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auf
allen weiteren Wasserflächen das Baden nicht gestattet ist (vlg. hierzu auch §
11, Abs. 1a - Allgemeine Regeln für sämtliche Wasserflächen - und § 15, Abs. 1
Nr. 9 - Zuwiderhandlung - der Satzung Fühlinger See).
Gez. Dr. Klein
1vgl. BGH, Urteil vom
16.02.1982, VI ZR 149/80, NJW 1982, 1144 ff. (Voraussetzungen eines
Haftungsausschlusses des Verkehrssicherungspflichtigen); Künell,
Verkehrssicherungspflicht und ihre Grenze in Badeanstalten, VersR 1982, 1119 ff. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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