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Vielleicht mal etwas Theorie zum Hintergrundverständnis.
In der Leichtathletik unterscheidet man unter Volks- und Straßenlauf.
Ein Straßenlauf ist eine Laufveranstaltung, die einem festgeleten Regelwerk
unterliegt. Um an einem Straßenlauf teilnehmen
zu können, muss man Mitglied in einem entsprechenden Leichtathletikverein sein
und über den eine Startlizens (Startpass) besitzen. Damit die Leistungen der
teilnehmenden Läufer anerkannt werden kann, wird die Laufveranstaltung von einem
entsprechend geschulten Kampfrichter beaufsichtigt.
Ein Volkslauf ist eine Laufveranstaltung, die nicht dem Regelwerk eines
Straßenlaufes unterliegt. Hier kann der Veranstalter (fast) seine eigenen Regeln
aufstellen. Es gibt hier also folglich auch keine Kapfrichter. An so einer
Laufveranstaltung kann jede Läuferin und Läufer teilnehmen. Die Leistungen einer
solchen Veranstaltung werden zwar gemessen und es gibt Urkunden, sie finden aber
keine Berücksichtigung und Anerkennung, wie bei einem Straßenlauf.
Da bei einem reinen Straßenlauf meist nicht so viele Athleten teilnehmen, finden
aus Kostengründen Volks- und Straßenläufe meist gleichzeitig/parallel statt. Der
Lauf am Fühlinger See ist so eine Mischveranstaltung. Hier starten Straßenläufer
beim Straßenlauf und gleichzeitig Volksläufer beim Volkslauf. Der Vorteil dabei
ist, dass Volksläufer darüber in den Genuss kommen, die Vorteile eines
Straßenlaufes mit nutzen zu können, wie z.B. eine DLV-vermessene Strecke.
Bei so einer Mischveranstaltung ist folglich auch ein Kampfrichter
(Verbandsaufsicht) vor Ort. Sie hat die Aufgabe, die Veranstaltung zu
"überwachen", also den Part des Straßenlaufes und ggf. Regelverstöße
festzustellen und diese anzuzeigen.
Im Fall vom Erst- und Zweitplatzierten muss festgestellt werden, dass die beiden
Athleten über einen Startpass verfügen, über ihre Vereine auch angemeldet waren
und somit als Straßenläufer unterwegs waren. Demzufolge unterliegen die Läufer
dem Regelwerk des DLV, an welches sie sich zu halten haben. Eine Radbegleitung
ist beim Straßenlauf grundsätzlich nicht erlaubt, somit ist es als Regelverstoß
zu werten. Unabhängig davon, ob der Athlet einen Vorteil hatte, oder nicht. Wie
damit letztlich umgegangen wird, endscheidet der hierfür zuständige
Leichtathletikverband Nordrhein.
Da man bei so einer Mischveranstaltung aber dem Athleten von außen nicht
ansieht, ob er im Besitz eines Startpasses ist und für seinen Verein startet,
oder ob es "nur" ein Volksläufer ist, sind Dinge wie Radbegleitung bei einem
Volks- und Straßenlauf prinzipiell nicht erlaubt, auch um solche Unsicherheiten
von Anfang an gleich auzuschließen.
Da die beiden Athleten laut Augenzeugen durch die Radbegleitung Vorteile
genossen, Stichwort coaching, stellt sich dann auch eine gewisse moralische
Frage gegenüber den anderen Läufern, die auf sich selbst gestellt waren.
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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