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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Volks- & Straßenlauf
 
 
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23.09.2013  

 
 

Vielleicht mal etwas Theorie zum Hintergrundverständnis.

In der Leichtathletik unterscheidet man unter Volks- und Straßenlauf.

Ein Straßenlauf ist eine Laufveranstaltung, die einem festgeleten Regelwerk unterliegt. Um an einem Straßenlauf teilnehme
n zu können, muss man Mitglied in einem entsprechenden Leichtathletikverein sein und über den eine Startlizens (Startpass) besitzen. Damit die Leistungen der teilnehmenden Läufer anerkannt werden kann, wird die Laufveranstaltung von einem entsprechend geschulten Kampfrichter beaufsichtigt.

Ein Volkslauf ist eine Laufveranstaltung, die nicht dem Regelwerk eines Straßenlaufes unterliegt. Hier kann der Veranstalter (fast) seine eigenen Regeln aufstellen. Es gibt hier also folglich auch keine Kapfrichter. An so einer Laufveranstaltung kann jede Läuferin und Läufer teilnehmen. Die Leistungen einer solchen Veranstaltung werden zwar gemessen und es gibt Urkunden, sie finden aber keine Berücksichtigung und Anerkennung, wie bei einem Straßenlauf.

Da bei einem reinen Straßenlauf meist nicht so viele Athleten teilnehmen, finden aus Kostengründen Volks- und Straßenläufe meist gleichzeitig/parallel statt. Der Lauf am Fühlinger See ist so eine Mischveranstaltung. Hier starten Straßenläufer beim Straßenlauf und gleichzeitig Volksläufer beim Volkslauf. Der Vorteil dabei ist, dass Volksläufer darüber in den Genuss kommen, die Vorteile eines Straßenlaufes mit nutzen zu können, wie z.B. eine DLV-vermessene Strecke.

Bei so einer Mischveranstaltung ist folglich auch ein Kampfrichter (Verbandsaufsicht) vor Ort. Sie hat die Aufgabe, die Veranstaltung zu "überwachen", also den Part des Straßenlaufes und ggf. Regelverstöße festzustellen und diese anzuzeigen.

Im Fall vom Erst- und Zweitplatzierten muss festgestellt werden, dass die beiden Athleten über einen Startpass verfügen, über ihre Vereine auch angemeldet waren und somit als Straßenläufer unterwegs waren. Demzufolge unterliegen die Läufer dem Regelwerk des DLV, an welches sie sich zu halten haben. Eine Radbegleitung ist beim Straßenlauf grundsätzlich nicht erlaubt, somit ist es als Regelverstoß zu werten. Unabhängig davon, ob der Athlet einen Vorteil hatte, oder nicht. Wie damit letztlich umgegangen wird, endscheidet der hierfür zuständige Leichtathletikverband Nordrhein.

Da man bei so einer Mischveranstaltung aber dem Athleten von außen nicht ansieht, ob er im Besitz eines Startpasses ist und für seinen Verein startet, oder ob es "nur" ein Volksläufer ist, sind Dinge wie Radbegleitung bei einem Volks- und Straßenlauf prinzipiell nicht erlaubt, auch um solche Unsicherheiten von Anfang an gleich auzuschließen.

Da die beiden Athleten laut Augenzeugen durch die Radbegleitung Vorteile genossen, Stichwort coaching, stellt sich dann auch eine gewisse moralische Frage gegenüber den anderen Läufern, die auf sich selbst gestellt waren.





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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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