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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Beleuchtete Laufstrecke Köln - Bericht zur Artsch. Prüfung Stufe II erfolgt
 
 
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07.11.2013  

 
 

Beleuchtete Laufstrecke im Kölner Stadtwald Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II bezüglich der Tiergruppen Fledermäuse und Eulen
 

Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I wurde aufgrund der Forderung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde eine weitergehende Prüfung der Stufe II gefordert und mittlerweile durchgeführt. In dieser Beurteilung der Fledermaus- und Eulenpopulation wurden erhebliche Hemmnisse für die Errichtung einer beleuchteten Laufstrecke gesehen. Insbesondere wurden 2012 im Rahmen des Monitorings bettelrufende Waldohreulen und damit eine Fortpflanzungsstätte für die Waldohreule festgestellt. Daraufhin wurde verwaltungsintern in enger Abstimmung mit dem Verein Sportstadt Köln die Möglichkeiten zum Ausgleich der möglichen Beeinträchtigungen diskutiert.

 
Dazu teilt die Verwaltung folgenden Sachstand mit:
 
Seitens der Verwaltung wird die Möglichkeit gesehen, durch geeignete CEF-Maßnahmen (Continuos ecological functionality-measures = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion) die Beeinträchtigung der Fledermäuse zu kompensieren, indem an geeigneter Stelle im Stadtwald 15 Fledermauskästen ausgebracht werden. Da die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Gutachterin nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte, ist im Rahmen eines dreijährigen Monitorings die Nutzung des Adenauerweihers durch die Wasserfledermäuse zu untersuchen. Wird dann ein Meideverhalten festgestellt, sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Veränderung der Beleuchtungszeiten.
 
Hinsichtlich der vermuteten Waldohreulenpopulation im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die beleuchtete Laufstrecke zu einer Aufgabe der Fortpflanzungsstätte führen könnte, CEF-Maßnahmen vor Ort nicht in ausreichendem Maße möglich seien und daher auf die beleuchtete Laufstrecke verzichtet werden sollte.
 
Hiervon abweichend hält die Untere Landschaftsbehörde (ULB) die Erteilung einer Baugenehmigung unter Nebenbestimmungen für möglich. Mögliche Kompensationsmaßnahmen listet der Leitfaden des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" auf.
 
Der Leitfaden führt die Anlage von Kunsthorsten als mögliche CEF-Maßnahme für die Waldohreule auf, die keine eigenen Nester baut und daher bei der Brut auf fremde Nester angewiesen ist. Hiermit könnte der Neststandort der Waldohreule aus dem direkten Bereich der beleuchteten Laufstrecke verlagert werden (Begleitung der Maßnahme sowie Kontrolle auf Funktionstüchtigkeit der Maßnahme durch einen Art-Experten). Die Kunsthorste sollen bereits im Vorlauf von einem Jahr zur Errichtung der Laufstrecke angebracht werden.
 
Gemäß dem Leitfaden sind die CEF-Maßnahmen (Kunsthorste) durch ein Risikomanagement / Monitoring zu begleiten, da das Angebot von Horsten in der Regel nicht der limitierende Faktor für die Waldohreule darstellt. Tritt daher in den Folgejahren keine Brut der Waldohreule im Bereich des Adenauerweihers mehr auf, sind ergänzende Maßnahmen durchzuführen. Ggf. sind über ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 (7) BNatSchG anstelle der aufgeführten CEF-Maßnahme (Maßnahme in räumlichen Zusammenhang) habitatverbessernde Maßnahmen (Grünlandextensivierung) an anderer Stelle durchzuführen.
 
Die ULB würde der Erteilung einer Baugenehmigung für die beleuchtete Laufstrecke zustimmen, sofern für die betroffenen nachtaktiven Arten (Fledermäuse sowie die Waldohreule) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden (Aufhängen von Fledermauskästen und Anbringen von Kunsthorsten für die Waldohreule) sowie ein Risikomanagement durchgeführt wird, das für den Fall der Vertreibung der Arten weitere Kompensationsmaßnahmen vorsieht.
 
Das Vorhaben ist dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erneut zur Zustimmung vorzulegen.
 
gez. Dr. Klein

 




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
Quelle: Sportausschuss der Stadt Köln

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