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Beleuchtete Laufstrecke Köln - Bericht zur Artsch. Prüfung Stufe II erfolgt |
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Beleuchtete Laufstrecke im
Kölner Stadtwald Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II bezüglich der
Tiergruppen Fledermäuse und Eulen
Nach der artenschutzrechtlichen
Prüfung Stufe I wurde aufgrund der Forderung des Beirats bei der unteren
Landschaftsbehörde eine weitergehende Prüfung der Stufe II gefordert und
mittlerweile durchgeführt. In dieser Beurteilung der Fledermaus- und
Eulenpopulation wurden erhebliche Hemmnisse für die Errichtung einer
beleuchteten Laufstrecke gesehen. Insbesondere wurden 2012 im Rahmen des
Monitorings bettelrufende Waldohreulen und damit eine Fortpflanzungsstätte für
die Waldohreule festgestellt. Daraufhin wurde verwaltungsintern in enger
Abstimmung mit dem Verein Sportstadt Köln die Möglichkeiten zum Ausgleich der
möglichen Beeinträchtigungen diskutiert.
Dazu teilt die Verwaltung folgenden Sachstand mit:
Seitens der Verwaltung
wird die Möglichkeit gesehen, durch geeignete CEF-Maßnahmen (Continuos
ecological functionality-measures = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung
der ökologischen Funktion) die Beeinträchtigung der Fledermäuse zu
kompensieren, indem an geeigneter Stelle im Stadtwald 15
Fledermauskästen ausgebracht werden. Da die Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Gutachterin nicht vollständig
ausgeschlossen werden konnte, ist im Rahmen eines dreijährigen
Monitorings die Nutzung des Adenauerweihers durch die Wasserfledermäuse
zu untersuchen. Wird dann ein Meideverhalten festgestellt, sind
Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Veränderung der Beleuchtungszeiten.
Hinsichtlich der
vermuteten Waldohreulenpopulation im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die beleuchtete
Laufstrecke zu einer Aufgabe der Fortpflanzungsstätte führen könnte,
CEF-Maßnahmen vor Ort nicht in ausreichendem Maße möglich seien und
daher auf die beleuchtete Laufstrecke verzichtet werden sollte.
Hiervon abweichend hält
die Untere Landschaftsbehörde (ULB) die Erteilung einer Baugenehmigung
unter Nebenbestimmungen für möglich. Mögliche Kompensationsmaßnahmen
listet der Leitfaden des Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen"
auf.
Der Leitfaden führt die
Anlage von Kunsthorsten als mögliche CEF-Maßnahme für die Waldohreule
auf, die keine eigenen Nester baut und daher bei der Brut auf fremde
Nester angewiesen ist. Hiermit könnte der Neststandort der Waldohreule
aus dem direkten Bereich der beleuchteten Laufstrecke verlagert werden
(Begleitung der Maßnahme sowie Kontrolle auf Funktionstüchtigkeit der
Maßnahme durch einen Art-Experten). Die Kunsthorste sollen bereits im
Vorlauf von einem Jahr zur Errichtung der Laufstrecke angebracht werden.
Gemäß dem Leitfaden
sind die CEF-Maßnahmen (Kunsthorste) durch ein Risikomanagement /
Monitoring zu begleiten, da das Angebot von Horsten in der Regel nicht
der limitierende Faktor für die Waldohreule darstellt. Tritt daher in
den Folgejahren keine Brut der Waldohreule im Bereich des
Adenauerweihers mehr auf, sind ergänzende Maßnahmen durchzuführen. Ggf.
sind über ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 (7) BNatSchG anstelle der
aufgeführten CEF-Maßnahme (Maßnahme in räumlichen Zusammenhang)
habitatverbessernde Maßnahmen (Grünlandextensivierung) an anderer Stelle
durchzuführen.
Die ULB würde der
Erteilung einer Baugenehmigung für die beleuchtete Laufstrecke
zustimmen, sofern für die betroffenen nachtaktiven Arten (Fledermäuse
sowie die Waldohreule) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt
werden (Aufhängen von Fledermauskästen und Anbringen von Kunsthorsten
für die Waldohreule) sowie ein Risikomanagement durchgeführt wird, das
für den Fall der Vertreibung der Arten weitere Kompensationsmaßnahmen
vorsieht.
Das Vorhaben ist dem
Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erneut zur Zustimmung
vorzulegen.
gez. Dr. Klein |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Quelle: Sportausschuss der Stadt Köln
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