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Laufen - Forderungen des DLV an Städte und Kommunen in Deutschland |
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Positionspapier zur
Verbandsabgabe und Sportveranstaltungen |
Laufen und
Laufveranstaltungen in Deutschland
Forderungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes an die Städte und
Kommunen in Deutschland
Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten; Kompetenz
Die Laufbewegung in Deutschland ist eine außergewöhnliche
Erfolgsgeschichte, seit Jahrzehnten mit immer steigenden
Teilnehmerzahlen. Man unterscheidet prinzipiell zwischen der vereins-
und verbandsunabhängigen Laufbewegung, den Joggern, Walkern und dem
organisierten Laufsport, der sich durch Laufveranstaltungen und die
Lauftreffs charakterisieren lässt. Das Laufen ist eine der vielen
Sportarten, die der organisierte Sport, der Deutsche Olympische
Sportbund mit seinen Verbänden und Vereinen, als gesellschaftliche
Aufgabe wahrnimmt. Es obliegt diesen Organisationen der
Sportselbstverwaltung, den deutschen Sport in allen seinen
Erscheinungsformen zu fördern, zu koordinieren und gegenüber
Gesellschaft, Staat sowie anderen zentralen Sport- und sonstigen
Institutionen zu vertreten.
Vereine und Verbände leisten durch Sport einen unverzichtbaren Beitrag
zum Wohlergehen der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bedeutung des Sports für den Einzelnen wie für die Gesellschaft
erfordert dabei die Solidarität der deutschen Sportbewegung nach innen
und außen. Die Klammern und die Basis für die in der und für die
Gesellschaft erfolgreich wirksamen Sportvereine und Sportverbände sind
daher das Solidarprinzip und das ehrenamtliche Engagement. Dies ist der
gesamtgesellschaftliche Konsens in der Bundesrepublik Deutschland. Auch
in der Kooperationsvereinbarung zwischen Deutschem Städtetag und
Deutschem Olympischen Sportbund spiegelt sich dies wider.
Daraus leiten sich verschiedene Konsequenzen und Forderungen ab:
1. |
Die Autonomie der
Sportverbände |
2. |
Die Anerkennung
der gesellschaftspolitischen Bedeutung des Ehrenamts im Sport
durch die Übernahme gesellschaftlicher Aufgaben |
3. |
Das
Subsidiaritätsprinzip der staatlichen Förderung |
4. |
Die klare
Abgrenzung der fachlichen Zuständigkeiten der Fachverbände für
Sportarten nach dem Einplatzprinzip (für eine Sportart wird nur
ein zuständiger Fachverband im organisierten Deutschen Sport
anerkannt). |
5. |
Sport und damit
auch Laufen ist auch Wettkampf |
6. |
Ein geordneter
Wettkampfbetrieb ist nur möglich, wenn die Sportausübung
einheitlich geregelt ist und die sportliche Leistung
vergleichbar bleibt. |
7. |
Es ist die Aufgabe
der Sportverbände in Deutschland, die sich als
Solidargemeinschaft verstehen, die Aktivitäten der Veranstalter
überregional, vergleichbar und flächendeckend zu koordinieren,
verbindliche Regeln für alle Teilnehmer festzulegen und
durchzusetzen. |
8. |
Der DLV ist in
Deutschland der vom DOSB anerkannte Fachverband für den
Laufsport. Der DLV ist somit zuständig für die Einhaltung von
Regelwerk und Wettkampforganisation sowie die Koordinierung von
allen ca. 3500 Läufen deutschlandweit. |
9. |
Zu den Aufgaben gehören unter anderem
a. |
die
Einsetzung von Kampfrichtern, |
b. |
Ausbildung/Weiterbildung von Kampfrichtern, |
c. |
Koordination des Wettkampfkalenders aller
Laufveranstaltungen, |
d. |
Publizierung des Wettkampfkalenders aller
Laufveranstaltungen, |
e. |
Zertifizierung von Auswertsystemen |
f. |
Streckenvermessungsrichtlinien und
Qualifizierungsmaßnahmen für Streckenvermessungen, |
g. |
Zertifizierung der vermessenen Strecken, |
h. |
Beratung
von Laufveranstaltern und staatlichen Institutionen, |
i. |
Erstellung
von Regularien zur sicheren Durchführung von Läufen und
der Vermeidung gesundheitsschädigender Einflüsse für die Teilnehmer. |
j. |
Erstellung
von Bestenlisten, |
k. |
Festsetzung von Gebühren. |
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10. |
Die
Gebühren sind im Regelwerk festgelegt. Die Höhe der Genehmigungs-gebühren für Veranstaltungen ist in der Gebührenordnung
(GBO) festgeschrieben. Diese beziehen sich nicht nur auf Mitglieder,
sondern auch auf Nicht-Mitglieder. |
11. |
Mit
der Anmeldung einer Veranstaltung wird beim zuständigen
Fachverband die Genehmigung der Veranstaltung durch den
Fachverband beantragt. Mit der Genehmigung ist auch die Genehmigungsgebühr, die der
Veranstalter an den Fachverband abzuführen hat, geregelt. |
So stellt sich zusammengefasst die bundeseinheitliche Praxis für
Laufveranstaltungen in Deutschland dar, bei anderen Sportarten haben die
Fachverbände dies in gleicher Weise geregelt. Diese Praxis garantiert
allen Sportlerinnen und Sportlern in Deutschland im Wettkampsport ein
international anerkanntes Regelwerk im Sport.
Die Anerkennung der Genehmigungshoheit der Sportverbände für die
regelkonforme Wettkampfpraxis ist gesellschaftspolitischer Konsens in
der Bundesrepublik Deutschland und für die Sportverbände und Vereine
eine conditio sine qua non und seit Jahrzehnten anerkannte und gelebte
Praxis. Mehr als 90 % aller Veranstalter haben ihre Laufveranstaltungen
Jahr für Jahr bei den Landesverbänden des DLV angemeldet, die Anmeldung
nach Prüfung genehmigt bekommen und die jeweils gültige
Genehmigungsgebühr an die Landesverbände abgeführt. Damit ist auch
gewährleistet, dass alle erbrachten Leistungen der Teilnehmer und
Teilnehmerinnen anerkannt und vergleichbar sind.
Grundsätzlich sind Sportverbände berechtigt, ihren Finanzbedarf auch
über Gebühren zu decken, um die eigene Verbandstätigkeit
aufrechterhalten zu können. Verbände dürfen überdies Einnahmen
generieren, um entsprechend ihrem Verbandszweck, beim DLV die
Leichtathletik und den Laufsport, zu fördern. Es ist nicht zu
beanstanden, dass Verbände auch die privaten Wettkampf-Veranstalter an
der Deckung ihres Finanzbedarfs und der Beschaffung von Einnahmen zur
Sportförderung beteiligt. Denn auch sie profitieren sowohl von der
Arbeit der Sportverbände als auch von der darüber hinausgehenden
Förderung der Leichtathletik und des Laufsports.
Im Zuge einer bundeseinheitlichen Neuregelung hat nun der DLV mit
Wirkung ab 01.01.2016 beschlossen, die Finishergebühr für alle
Laufveranstaltungen bundesweit einheitlich auf 1 festzulegen. Diese
Gebühr, die die bisher erhobenen Landesverbandsgebühren für
Volksläufe, die von LV zu LV unterschiedlich sind, und die
bundeseinheitliche Straßenlaufgenehmigungsgebühr für anerkannte
Straßenläufe in einer Gebühr für alle Laufveranstaltungen
zusammenfasst, ist von den Laufveranstaltern als durchlaufender Posten
als Genehmigungsgebühr an die Leichtathletikverbände abzuführen.
Die Genehmigungsfrage bei Laufveranstaltungen stellt sich für den
Organisator differenziert dar, denn zum einen muss er die Sondernutzung
öffentlicher Flächen bei den Städten und Kommunen beantragen, zum
Zweiten die sportliche Genehmigung bei den Sportverbänden. Diese
Genehmigungsverfahren sind in der Regel unabhängig voneinander, aber
oft, insbesondere wenn die örtlichen Vereine die Antragssteller sind,
kann das Antragsverfahren z. B. durch günstigere Konditionen Vorteile
für die Veranstalter mit sich bringen. Dies basiert oft auf den
Sportförderungsrichtlinien der Städten und Kommunen.
Soweit Vereine Antragsteller sind, gibt es sowohl bei der sportlichen
als auch bei der ordnungsrechtlichen Beantragung kaum Probleme. Bei
kommerziell ausgerichteten Veranstaltern stellt sich dies nicht immer so
dar, denn diese stellen teilweise die Genehmigungshoheit, die
Gebührenregelung der Sportverbände und damit die Daseinsberechtigung
der Sportverbände als solche grundsätzlich in Frage. Sie nutzen ein
Produkt der ehrenamtlichen Non-Profit Leichtathletikverbände
ausschließlich für ihren profitorientierten Geschäftszweck.
In einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 2.4.2013; AZ: VI-U(Kart) 9/13 zu
den Genehmigungsgebühren von Verbänden, wird dies wie folgt
zusammengefasst:
- |
Verbände können
nach dieser Entscheidung sowohl intern von ihren Vereinen, aber
auch extern von (kommerziellen) Dritten Veranstaltungsabgaben
bzw. Genehmigungsgebühren erheben, sofern es dafür eine
Satzungsgrundlage gibt und der Verband für die Veranstaltung
(hier: Triathlon) ein fachliches Monopol hat (hier: DTU),
da diese Abgaben der Erfüllung des Satzungszwecks dienen müssen. Die
vom Verband verlangte Veranstaltungsabgabe ist daher rechtlich nicht zu
beanstanden. |
- |
Der Verband hat
ein fachliches Interesse daran, dass der Veranstalter von
Triathlon-Wettkämpfen am Markt erfolgreich agieren kann und die
von ihnen ausgerichteten Sportveranstaltungen gut besucht
werden. |
- |
Ein Sportverband
ist unter diesen Gesichtspunkten ein Unternehmen im
kartellrechtlichen Sinne, weil er im Zusammenhang mit der
Durchführung von Triathlon-Wettkämpfen Dienstleistungen im
geschäftlichen Verkehr anbietet. |
- |
Kartellrechtlich
ist eine solche Veranstaltungsabgabe nicht zu beanstanden, da
das Interesse des Verbandes an der Deckung des eigenen
Finanzbedarfs und damit der Gewährleistung der Sportförderung -
von der auch Dritte profitieren - im Vordergrund steht. |
Diese Argumentation ist analog auf alle anderen Sportverbände
übertragbar.
Der geringfügige Eingriff in die wettbewerbliche Handlungsfreiheit des
kommerziellen Veranstalters tritt gegenüber den Belangen des Verbandes
zurück, insbesondere auch deshalb weil der Veranstalter die Abgabe nach
gängiger Praxis problemlos an die startenden Wettkämpfer weitergeben
kann, weshalb sie sich für ihn nicht gewinnmindernd auswirkt. Zum
anderen trifft die Veranstalterabgabe alle privaten Veranstalter
gleichermaßen, so dass kein Veranstalter Nachteile im Wettbewerb um die
Veranstaltung von Laufwettkämpfen hat. Im Gegenteil, diejenigen, die die
Veranstalterabgabe nicht entrichten, haben einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber denjenigen, insbesondere den Vereinen, die bei den Verbänden
ordnungsgemäß anmelden.
Der Deutschen Leichtathletik Verband und alle anderen Sportverbände im
DOSB, die die ordnungsgemäße Durchführung von Sportveranstaltungen im
Sinne der Regelwerke und des gesamtgesellschaftliche Konsens
verantworten, sind daher auf die ordnungsgemäße Anmeldung, Genehmigung
und Abführung von Genehmigungsgebühren angewiesen und vertrauen auf
die Unterstützung der Städte und Kommunen in Deutschland, wie sie im
Rahmenvertrag zwischen dem Deutschen Städtetag und dem Deutsche
Olympischen Sportbund vertrauensbildend aufgenommen ist.
Sportveranstaltungen, die an den Verbänden und Vereinen vorbei durch
kommerzielle Ausrichter organisiert und durchgeführt werden, sollten
von den Städten und Kommunen dahingehend hinterfragt werden, ob eine
Genehmigung erteilt werden kann bzw. zu welchen Konditionen. Denn diese
Veranstalter orientieren sich nur an ihren kommerziellen
Eigeninteressen, schaden aber den einzelnen Teilnehmer und
Teilnehmerinnen, da die sportliche Leistung nicht anerkannt werden kann,
sowie den im DOSB organisierten Sportverbänden und Vereinen.
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Der Deutsche Leichtathletik Verband e.V. mit seinen 20 Landesverbänden
und seinen mehr als 7700 Vereinen fordert die Städte und Gemeinden im
Sinne einer Förderung des organisierten Sports auf, nur beim
Sportverband angemeldete Laufveranstaltungen die Genehmigung zu
erteilen. |
Darmstadt, den 12.11.2014 |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Quelle: DLV Darmstadt
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