|
|
|
|
|
Informationen für alle Laufveranstalter zur Lauf-Genehmigungsgebühr ab 2016 |
|
Am 24. Juli 2015 tagte der DLV-Verbandsrat anlässlich der Deutschen
Leichtathletik- Meisterschaften in Nürnberg und beschloss dort auch die
Änderungen und Ausführungen zur Lauf-Genehmigungsgebühr in DLO und GBO.
Die Beschlüsse des Verbandsrats zur bundeseinheitlichen lauten wie folgt:
Vizepräsident Allgemeine Leichtathletik Dr. Matthias Reick:
Der Verbandsrat des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) hat auf seiner
Sitzung in Nürnberg beschlossen, die Genehmigungsgebühr für Laufveranstaltungen
ab dem 1. Januar 2016 bundeseinheitlich auf 50 Cent pro Finisher festzulegen (40
Cent LV-Gebühr, 10 Cent DLV-Gebühr). Die bisherige Bezeichnung der Volks- und
Straßenläufe entfällt und Laufveranstaltungen werden nunmehr einheitlich als "Stadionferne
Veranstaltungen" bezeichnet. Die Genehmigungsgebühren werden für alle
"Stadionfernen Veranstaltungen"
ausschließlich durch die Landesverbände erhoben. "Stadionferne Veranstaltungen"
sind Lauf- und laufähnliche Veranstaltungen mit leichtathletischem
Wettkampfcharakter einschließlich Straßen-, Cross-, Berg-, Landschafts-
Trail- und Geländeläufe mit und ohne Wandern, Walking und Nordic Walking. Dabei
kann für die in der DLO offiziell geführten Wettkampfstrecken zwischen offiziell
vermessener Strecke (bestenlistenfähig) und nicht offiziell vermessener Strecke
(nicht bestenlistenfähig) bei der Anmeldung von "Stadionfernen Veranstaltungen"
unterschieden werden. Es wird keine Unterscheidung bei der Größe der
Laufveranstaltung (Veranstaltungen mit wenigen oder vielen Teilnehmern)
vorgenommen - kleine und große Veranstalter zahlen einheitlich 50 Cent pro
Finisher.
Berechnungsbasis für die veranlasste Gebühr ist die Anzahl der Finisher laut
Ergebnisliste.
- |
Bei Staffeln zählt der
letzte Teilnehmer als Finisher, somit wird nur ein Starter jeder Staffel
berechnet. |
- |
Walker, Nordic Walker,
Inlineskater oder Rollstuhlfahrer zählen nur dann als Finisher, wenn
disziplinbezogene Ergebnislisten veröffentlicht werden und damit der
Wettkampfcharakter dokumentiert ist oder sie in der Gesamtergebnisliste
als Finisher erscheinen. |
- |
Die Genehmigungsgebühren
werden ab der Altersklasse U18 erhoben. |
- |
Jüngere Jahrgänge ab der
U16 werden nicht berechnet, wenn sie in eigenen Ergebnislisten
ausgewiesen werden. Wenn jüngere Jahrgänge in der Gesamtergebnisliste
geführt werden, gelten sie als Finisher nach der Gebührenordnung und
werden mit 50 Cent abgabenpflichtig. |
Es wurde zusätzlich eine soziale Komponente eingeführt. Läufe mit
ausschließlichem karitativem Zweck können auf Antrag von der Zahlung der
Genehmigungsgebühr befreit werden. Dabei ist nachzuweisen, dass alle Einnahmen
aus Start-/Teilnahmegebühren der Veranstaltung als Spende im Sinne des § 10b der
Gebührenordnung des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 GBO
des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen einem karitativen Zweck zugeführt
werden. Bereits mit dem Genehmigungsantrag der Veranstaltung muss die karitative
Einrichtung dem zuständigen Landesverband genannt werden. Nach der Veranstaltung
ist als Nachweis eine entsprechende Spendenbescheinigung über einen Beitrag in
Höhe der sich aus der Finisher-Zahl errechneten gesamten Teilnahmegebühren
vorzulegen.
Gegenwärtig sieht die Beschlusslage keine Ausnahmeregelungen für Serienläufe
vor.
Die Bezeichnung LV-Volkslaufwarte wird durch den neuen Namen LV-Laufwarte
ersetzt, es ändert sich jedoch nichts an den entsprechenden Aufgabenfeldern.
An dem Härtefonds soll festgehalten werden. Darüber hinaus wird der Härtefonds-
Haushalt nunmehr im DLV-Haushalt verankert sein und die Prüfung erfolgt
innerhalb der DLV-Kassenprüfung. Für die Abwicklung wählen die LV‐Laufwarte wie
bisher den Härtefondsverwalter und zwei Beisitzer (Dreier‐Kommission). Der DLV
bewirtschaftet den Fonds, die Landesverbände sind mit der letztmaligen Zahlung
ihres Anteils in 2015 von weiteren Pflichten befreit. Weitere Einlagen werden
zukünftig aus dem DLV‐Anteil der Laufgebühren gedeckt.
Stichpunktartig zusammengefasst die wichtigsten Neuerungen:
- |
Es gibt keine
Unterscheidung mehr zwischen Volks- und Straßenläufen bei der Abwicklung
der Gebühren |
- |
Die
Bezeichnung Volks- und Straßenlauf entfällt, sie fallen zukünftig unter
die Definition "Stadionferne Veranstaltungen" |
- |
Die
bundeseinheitliche Genehmigungsgebühr beträgt 50 Cent pro Finisher (40
Cent LV-Gebühr, 10 Cent DLV-Gebühr) für alle "Stadionfernen
Veranstaltungen" |
- |
Der
Gebühreneinzug erfolgt durch die LVs |
- |
Die
Genehmigungsgebühren werden ab AK U18 erhoben (somit ab dem 16.
Lebensjahr). Jüngere Jahrgänge sind dann befreit, wenn sie in eigenen
Ergebnislisten ausgewiesen sind |
- |
Bei
Staffelwettbewerben zählt der letzte Teilnehmer als Finisher |
- |
Für die in
der DLO ausgewiesenen Wettkampfstrecken kann zwischen offiziell
vermessener und damit bestenlistenfähiger und nicht offiziell
vermessener, nicht bestenlistenfähiger Strecke bei der Anmeldung von
Stadionfernen Veranstaltungen unterschieden werden |
|
Mit diesen bundeseinheitlichen Regelungen möchte der DLV der berechtigten Kritik
in den letzten Monaten Rechnung tragen und soziale Bedürfnisse berücksichtigen.
Man freut sich, dass man - auch Dank zahlreichen Anregungen - einen
Kompromiss finden konnten, der von allen Laufveranstaltern und LV-Laufwarten
mitgetragen werden kann und wünscht sich, dass man sich gemeinsam wieder der
Laufsportförderung widmen kann.
__________________________________
Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
|
|
|
|
|
|