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Bericht "Laufen" 2013-2016 des Leichtathletikverband Nordrhein
 
 
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16.04.2016  

 
 

Auszug aus "Berichte 2013 - 2016" des Leichtathletikverband Nordrhein
anlässlich des LVN-Verbandstag 2016
 
Autor: Laufwart Detlev Ackermann

 
 
Detlev Ackermann (LVN Laufwart)  

Der Laufbereich
 
Laufveranstaltungen sind im LVN nach wie vor ein Renner. Die Veranstaltungszahlen von rund 330 Läufen sind stabil und weisen im Vergleich auf die Fläche zu anderen Landesverbänden die höchste Dichte auf und rangiert beim DLV auf Platz 4. Dagegen liegt der LVN in den Teilnehmerzahlen bundesweit eindeutig an der Spitze. Ein großes Problem stellen leider noch „private“ Veranstalter dar, die Ihre Laufveranstaltungen ohne den Verband ausrichten und sich damit auch dem Solidaritätssystem zur Finanzierung unseres Laufbereiches entziehen. Das führt immer wieder zu Terminkollisionen mit vom Verband genehmigten Veranstaltungen. Das Ziel des LVN, durch Zusammenarbeit hier insbesondere die Terminabstimmung zu koordinieren und unnötige Konkurrenzen zu den Mitgliedsvereinen zu vermeiden, konnte zum Teil schon umgesetzt werden. Darüber hinaus meldeten einige Veranstalter sogar erstmalig ihren Lauf offiziell an.

Wechsel der Laufwarte
 
Im Herbst 2014 stellte der bisherige Laufwart Manfred Schmidt auf eigenen Wunsch und zum großen Bedauern aller Beteiligten sein Amt zur Verfügung. Den Aufgabenbereich übernahm Detlev Ackermann, der selbst aktiver Läufer ist und seit Jahren im Laufbereich gut vernetzt ist.

Umstrukturierung im Laufbereich
 
Der Deutsche Leichtathletikverband führte zum 1.1.2016 bundesweit fundamentale Änderungen im Laufbereich durch, welche sich in Änderungen der Deutschen Leichtathletik Ordnung (DLO) und der Gebührenordnung wiederspiegelt. Diese Änderungen gelten folglich auch für den LVN.

Der Begriff „Volkslauf“ ist nach 50 Jahren veraltet
 
Die bisherige Bezeichnung der Volks- und Straßenläufe entfällt seit Anfang 2016. Laufveranstaltungen außerhalb des Stadions werden nunmehr einheitlich als „Stadionferne Veranstaltung bezeichnet. Der Begriff ist an die englische Definitionen „non stadia“ angelehnt. „Stadionferne Veranstaltungen“ sind Lauf- und laufähnliche Veranstaltungen mit leichtathletischem Wettkampfcharakter einschließlich Straßen-, Cross-, Berg,- Landschafts- Trail- und Geländeläufe mit und ohne Wandern, Walking und Nordic Walking. Der bisherige Anhang 4 der DLO, der sich mit den Volksläufen beschäftigtet, ist in der Form somit nicht mehr enthalten. Die essentiellen Bestimmungen des alten Anhangs 4 (Volksläufe) wurden auf alle stadionfernen Lauf-Veranstaltungen ausgeweitet und in den § 14 übertragen.
 
Zur Anmeldung einer Veranstaltung beim LVN steht ein neues Formular zur Verfügung, das sowohl für „Stadionnahe Veranstaltungen“ und „Stadionferne Veranstaltungen“ gleichermaßen Verwendung findet. Bei „Stadionfernen Veranstaltungen“ wird zunächst die Art der Strecke ausgewählt (Straße oder Gelände) sowie im Weiteren die Art der Veranstaltung (ist es ein Lauf auf Straße, ein Berglauf, ein Cross/Waldlauf etc.?). Ist der Lauf ein bestenlistenfähiger Lauf, kann dies dort ebenfalls angegeben werden.
 
Im Rahmen der Harmonisierung wurde das bisherige Lauflogo für Volks- und Straßenlauf abgeschafft und durch ein einheitliches „DLV Genehmigter Lauf“ ersetzt.
 
Seit Anfang 2016 können auch andere Organe als Verbände und Vereine/LG stadionferne Veranstaltungen organisieren. Sie bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung durch den Verband und unterliegen einer gesonderten Genehmigungsgebühr.

Laufgebühr – ein wichtiger Beitrag zur Weiterentwicklung der Laufbewegung
 
Nach vielen Jahren hat der DLV das Gebührenwesen neu geordnet und dabei bundesweit angepasst. Ab dem 1. Januar 2016 wird bei der Abwicklung der Gebühren nicht mehr zwischen Volks- und Straßenläufen unterschieden, Genehmigungsgebühren betragen nun (bundeseinheitlich) 50 Cent pro Finisher für alle „Stadionferne Veranstaltungen“. Berechnungsbasis ist die Anzahl der Finisher laut Ergebnisliste. Davon gehen 40 Cent an die Landesverbände und 10 Cent an den DLV. Für die Veranstaltungen des LVN bedeutet das eine leichte Gebührenerhöhung. Das ist vom DLV auch so gewollt. Die Mehreinnahmen sollen den Landesverband bei der Arbeit zur Weiterentwicklung und zum Qualitätsausbau der Laufbewegung unterstützen. Die Gebühr zielt primär nicht auf den Veranstalter ab, sondern auf den einzelnen LäuferInnen als kleiner und kalkulierbarer Anteil an der Startgebühr.
 
Im Rahmen der Gebührenneuordnungskonzeption lag die Höhe der Genehmigungsgebühr ursprünglich bei 1 Euro, was bundesweit zu hitzigen Diskussionen führte. Die Leichtathletikverbände in NRW (LVN und WFLV) waren hierbei bestrebt, eine größtmögliche Transparenz zwischen Verbänden und Veranstaltern zu schaffen. Am 29. April 2015 wurde daher im Rahmen einer Podiumsdiskussion eine öffentliche Diskussion mit fairer Darstellung der unterschiedlichen Positionen von Verbänden, Vereinen und Veranstaltern durchgeführt. Damit kam man auch der versprochenen Gesprächszusage aus der Terminbörse 2014 nach. Die Diskussion führte im Anschluss zur Gründung einer Ad hoc-Kommission, die das Thema „Laufgebühr“ nachdrücklich erörtern und mit Ideen bereichern sollte.
 
Unabhängig davon führte der LVN viele Einzelgespräche mit den Veranstaltern durch um zeitnah offene Fragen zu klären, bzw. individuelle Hilfe anzubieten.
 
Die Aufklärungsarbeit des LVN erwies sich zur Terminbörse 2015 als durchweg erfolgreich. Bis auf einzelne Ausnahmen meldeten die Veranstalter ihre Läufe auch für 2016 wieder an. Dem schlossen sich auch einige Erstanmeldungen neuer Läufe an.

Förderung der Jugend
 
Der Leichtathletikverband fördert ab 2016 gezielt jugendliche LäuferInnen. So gilt die neue Gebührenordnung erst ab der Altersklasse U18 (somit ab 16 Jahren). Voraussetzung hierzu ist, dass neben der Gesamteinlaufliste Altersklassenergebnislisten für die U16 und jünger ausgewiesen werden.

Anerkennung von Charity Läufen
 
Läufe mit ausschließlichem karitativem Zweck können auf Antrag von der Zahlung der Genehmigungsgebühr befreit werden. Damit erkennt der Leichtathletikverband Veranstaltungen mit diesem Charakter an und unterstützt damit auch den karitativen Zweck. Die Anerkennung als solches gilt allerdings nur für Veranstaltungen, bei denen alle Einnahmen aus Start-/ teilnahmegebühren der Veranstaltung als Spende im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einem karitativen Zweck zugeführt werden.

Neuregelung des Härtefonds
 
Der Härtefonds dient der Milderung sozialer Härten durch finanzielle Hilfe für die Hinterbliebenen bei Todesfällen. An diesem Härtefonds soll festgehalten werden. Darüber hinaus wurde der Härtefonds-Haushalt nunmehr im DLV-Haushalt verankert und wird von ihm und nicht mehr durch die Laufveranstalter bewirtschaftet.

Unterstützung des organisierten Sport durch den Deutschen Städtetag
 
Der Deutsche Städtetag richtete die Empfehlung an seine Mitgliedstädte – mit Blick auf die Vermeidung von Terminkollisionen bzw. Verdrängungseffekten, den Versicherungsschutz der Läufer/innen sowie eine ordnungsgemäße und regelkonforme Durchführung von Laufveranstaltungen im Interesse der Sportler/innen – Veranstalter von Laufveranstaltungen im öffentlichen Raum auf die Anmeldung bei den zuständigen Leichtathletikverbänden hinzuweisen und sie aufzufordern, die Laufgebühren zu entrichten. Insbesondere kommerzielle Veranstalter sollten durch die Anmeldung ihrer Laufveranstaltungen einen Beitrag für die Nutzung des durch Vereine und Verbände finanzierten Solidarsystems des organisierten Sports leisten.
 
Es gibt allerdings vereinzelt Städte innerhalb des LVN, die diese Empfehlung ignorieren. In diesen Fällen wird der LVN das Gespräch mit den zuständigen Behörden suchen.
 
Als positive Beispiele zur Anerkennung des Solidaritätsprinzips durch andere Organe, seien stellvertretend die großen Laufserien von SportScheck und der Kaufmännischen Krankenkassen (KKH) aufgeführt. Bei den KKH-Läufen gehen die Einnahmen aus Start- und Teilnahmegebühren zu 100 % als Spende an eine wohltätige Einrichtung. Diese Laufveranstaltungen weisen somit einen karitativen Charakter auf und sind laut neu verabschiedeter DLO nicht mehr gebührenpflichtig. Im Rahmen eines Gespräches mit dem DLV ergab sich ein Angebot seitens der KKH, dass sie trotz des karitativen Status eine bundeseinheitliche Lösung zur Gebührenordnung unterstützen und bereit sind, eine pauschale Gebührenabgabe ab 2016 an die jeweiligen Landesverbände weiterhin aufzubringen. Das Unternehmen SportScheck hat seine komplette Laufserie für 2016 angemeldet und werklärt sich rückwirkend für 2015 solidarisch.





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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufwart des LVN

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