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DLV - Änderung der Gebührenordnung im Laufbereich |
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Der Deutsche Leichtathletikverband (DLV) hat am 17. Februar 2017 auf seiner
Verbandsratssitzung eine Änderung der Gebührenordnung vorgenommen, der im
Laufbereich von Bedeutung ist:
§ 1.5.4 der GBO wurde
geändert und tritt ab sofort in Kraft
Die neue Fassung GBO § 1.5.4 lautet: Gemeinnützigen Laufveranstaltern im Sinne
von § 52 AO, die nachweisen, dass sie alle Einnahmen aus
Start-/Teilnahmegebühren der ihnen genehmigten Veranstaltung unmittelbar
mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 AO, § 4 Nr. 18 UStG zugeführt haben,
werden auf Antrag nachträglich die gem. § 11 DLO, § 1.4 GBO geleisteten
Gebühren erstattet.
Der Antrag wurde mit folgender Begründung dem DLV-Verbandsrat eingereicht:
Der begründete Hinweis des LV Niedersachsen, dass Veranstalter zunehmend nach
der z.Zt. noch gültigen Fassung Schlupflöcher kreieren, in dem der eigentliche
Zweck des § 1.5.4 GBO unterlaufen wird, hat zu diesem Antrag geführt, der durch
den Justitiar des DLV, Herrn Dr. Georg Engelbrecht geprüft und formuliert
worden ist.
Die neue Fassung erlaubt nur noch gemeinnützigen Veranstaltern (entsprechend §
52 AO) Anträge zu stellen, wenn sie mildtätigen Zwecken (entsprechend § 53 AO,
§ 4 Nr. 18 UStG) zugeführt werden. Mildtätige Zwecke bezieht nur solche
Bezugsgruppen ein, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wegen ihres geringen
Einkommens als wirtschaftlich bedürftig i.S. von § 53 Satz 1 Nr. 2 AO gelten.
Dieses entspricht vollumfänglich dem Willen der gewährten Ausnahmeregel. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Quelle: DLV Direktion Allgemeine Leichtathletik
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