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											Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen | 
										 
									 
									
									
									
									
										
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Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14. März 2020  
herausgegeben vom Gesundheitsamt der Stadt Köln 
und Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: 
 
	
		Allgemeinverfügung der 
		Stadt Köln vom 14.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und bestimmten 
		Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz 
		zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 
		(Infektionsschutzgesetz) 
		 
		Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung 
		und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 
		(Infektionsschutzgesetz ? IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung 
		von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet: 
		 
			
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				1. | 
				Jegliche 
				Veranstaltung im Kölner Stadtgebiet ist bis einschließlich 
				10.04.2020 untersagt. Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und 
				sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. 
				Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, 
				die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig 
				sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der 
				öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und 
				-vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise 
				Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. 
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				2. | 
				Ebenfalls bis 
				einschließlich 10.04.2020 sind in Anlehnung an die Regelungen 
				des Feiertagsgesetzes NRW für stille Feiertage musikalische und 
				sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und 
				in Nebenräumen mit Schankbetrieb (insbesondere Diskotheken, 
				Clubs und Bars) sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden 
				öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt. Von 
				dem Verbot umfasst sind auch Theater- und musikalische 
				Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, der 
				Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die 
				gewerbliche Annahme von Wetten. 
		Der Besuch von Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot 
		der Versorgung dienen, bleibt möglich. 
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				3. | 
				Die Anordnungen 
				unter 1 und 2 sind sofortig vollziehbar. 
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				4. | 
				
				DieAnordnungenunter1und2tretenamTagenachderöffentlichen 
				Bekanntmachung in Kraft. 
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				5. | 
				AufdieStrafbarkeiteinerZuwiderhandlunggegendieseAnordnungenwird 
		hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz wird 
		hingewiesen. | 
			 
		 
		 
		 
		Begründung: 
		Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und 
		Soziales NRW vom 10.3.2020 hatte die Stadt Köln bereits alle 
		Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten 
		Teilnehmerinnen/Teilnehmern zur Verhinderung der Verbreitung von 
		SARS-CoV-2 untersagt. Diese Allgemeinverfügung erfolgt in Ergänzung der 
		vorgenannten Allgemeinverfügung und in Umsetzung des Erlasses des 
		Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.3.2020 für 
		die Durchführung von Veranstaltungen ab dem 14. März 2020. 
		 
		Zu 1. 
		Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder 
		Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, 
		krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige 
		Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur 
		Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, 
		§ 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die 
		zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz 
		IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl 
		von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der 
		Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen 
		erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß 
		§ 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des 
		Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, 
		Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das 
		bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen 
		kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne 
		des § 2 Nr. 1 IfSG. 
		 
		Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist 
		die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die 
		Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die 
		dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt 
		gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit 
		dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl 
		potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der 
		Bevölkerung weiterverbreiten. 
		 
		Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind es zur 
		Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus 
		?massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen 
		Gesundheitsdienstes erforderlich?. Es wird das Ziel verfolgt, die 
		Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die 
		weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit 
		sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von 
		sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im 
		privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung 
		der Reisetätigkeit verbunden. 
		 
		Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen 
		nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Im 
		Stadtgebiet von Köln hat sich Zahl innerhalb eines Tages verdoppelt. 
		Durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales 
		NRW vom 13.03.2020 ist die Stadt Köln angewiesen, für Veranstaltungen ab 
		dem 14.3.2020 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der 
		Verbreitung von SARS-Cov-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. 
		Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern 
		reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung 
		des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.
		Hinsichtlich des 
		Auswahlermessens ist nach dem Erlass grundsätzlich davon auszugehen, 
		dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere 
		der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei 
		Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine 
		Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber 
		weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht 
		durchzuführen. Laut Erlass reduziert sich das Auswahlermessen der 
		zuständigen Behörden regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder 
		zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und 
		Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Nach dem Erlass 
		hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere 
		solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und 
		Ordnung oder der Daseinsfürsorge und ?vorsorge zu dienen bestimmt sind. 
		Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante 
		Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung 
		der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur 
		Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik 
		ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch 
		diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die 
		dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des 
		Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem 
		leistungsfähig zu halten. 
		 
		Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, 
		Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte 
		Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. 
		Laut Erlass ist eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen 
		angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente 
		soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu 
		kommen. 
		 
		Aufgrund des Erlasses ist das mit Allgemeinverfügung vom 10.3.2020 
		angeordnete Verbot von Veranstaltungen auszuweiten und auf alle nicht 
		notwendigen Veranstaltungen auszudehnen. Im Rahmen meiner 
		Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen 
		Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht 
		werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer 
		Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt 
		beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein 
		Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit 
		dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest 
		verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden 
		Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, 
		aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht 
		durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von 
		Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität 
		der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit 
		reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht 
		kommt. 
		 
		Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von 
		Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von 
		weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen 
		nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die 
		Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu 
		halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu 
		entwickeln. 
		 
		Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete 
		Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich 
		und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, 
		Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz 
		insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der 
		vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, 
		insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. 
		 
		Die Befristung bis zum 10.04.2020 erfolgt aus Gründen der 
		Verhältnismäßigkeit. 
		 
		Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von 
		Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz ? ZVO-IfSG zuständig. 
		 
		Zu 2. 
		Rechtgrundlagen der Maßnahmen unter 2 sind §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 
		IfSG. Aufgrund der unter 1. gegebenen Begründung ist es zur 
		Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, das Verbot von 
		Veranstaltungen um ein Verbot von weiteren Anlässen zu ergänzen, bei 
		denen vergleichbar hohe Risikofaktoren existieren, wie z.B. des 
		Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, 
		Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende 
		Rückverfolgbarkeit. 
		 
		Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dieser Einschränkung 
		sozialer Kontaktmöglichkeiten die dringend erforderliche Verzögerung des 
		Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Die Regelung 
		orientiert sich an einer Reduzierung der sozialen Kontaktmöglichkeiten 
		in Anlehnung an die Schutzbestimmungen an stillen Feiertagen. Ziel ist 
		es, durch eine vorübergehende konsequente soziale Distanzierung die 
		Ausbreitung des Virus im täglichen Leben zu verlangsamen. Die Maßnahmen 
		sollen dazu beitragen, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die 
		erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie 
		sonstigen Krankheitsfällen bereithalten zu können. Damit wird auch Zeit 
		gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. 
		 
		Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete 
		Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich 
		und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Absatz 
		2, Satz 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, Artikel 8 Grundgesetz insoweit 
		eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht der vorrangigen Interessen 
		der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen 
		Risikogruppen, gerechtfertigt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, 
		insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der 
		Betreiber, sind Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot 
		der Versorgung dienen, von dem Verbot ausgenommen und das Verbot im 
		übrigen bis zum 10.04.2020 beschränkt. 
		 
		Zu 3. 
		Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 
		Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine 
		aufschiebende Wirkung. 
		 
		Zu 5. 
		Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich 
		aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. 
		 
		Rechtsbehelfsbelehrung 
		Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
		Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Köln, erheben. 
		 
		Im Auftrag 
		gez. Dr. Nießen | 
	 
 
 
 
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              Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
 
  
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