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Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen |
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Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14. März 2020
herausgegeben vom Gesundheitsamt der Stadt Köln
und Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Allgemeinverfügung der
Stadt Köln vom 14.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und bestimmten
Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz)
Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz ? IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung
von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:
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1. |
Jegliche
Veranstaltung im Kölner Stadtgebiet ist bis einschließlich
10.04.2020 untersagt. Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und
sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften.
Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen,
die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig
sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und
-vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise
Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.
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2. |
Ebenfalls bis
einschließlich 10.04.2020 sind in Anlehnung an die Regelungen
des Feiertagsgesetzes NRW für stille Feiertage musikalische und
sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und
in Nebenräumen mit Schankbetrieb (insbesondere Diskotheken,
Clubs und Bars) sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden
öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt. Von
dem Verbot umfasst sind auch Theater- und musikalische
Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, der
Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die
gewerbliche Annahme von Wetten.
Der Besuch von Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot
der Versorgung dienen, bleibt möglich.
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3. |
Die Anordnungen
unter 1 und 2 sind sofortig vollziehbar.
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4. |
DieAnordnungenunter1und2tretenamTagenachderöffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
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5. |
AufdieStrafbarkeiteinerZuwiderhandlunggegendieseAnordnungenwird
hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz wird
hingewiesen. |
Begründung:
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales NRW vom 10.3.2020 hatte die Stadt Köln bereits alle
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten
Teilnehmerinnen/Teilnehmern zur Verhinderung der Verbreitung von
SARS-CoV-2 untersagt. Diese Allgemeinverfügung erfolgt in Ergänzung der
vorgenannten Allgemeinverfügung und in Umsetzung des Erlasses des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.3.2020 für
die Durchführung von Veranstaltungen ab dem 14. März 2020.
Zu 1.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die
zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz
IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl
von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der
Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen
erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß
§ 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium,
Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das
bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen
kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne
des § 2 Nr. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist
die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die
Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die
dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt
gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit
dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl
potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der
Bevölkerung weiterverbreiten.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind es zur
Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus
?massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes erforderlich?. Es wird das Ziel verfolgt, die
Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die
weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit
sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von
sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im
privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung
der Reisetätigkeit verbunden.
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen
nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Im
Stadtgebiet von Köln hat sich Zahl innerhalb eines Tages verdoppelt.
Durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales
NRW vom 13.03.2020 ist die Stadt Köln angewiesen, für Veranstaltungen ab
dem 14.3.2020 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der
Verbreitung von SARS-Cov-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden.
Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern
reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung
des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Hinsichtlich des
Auswahlermessens ist nach dem Erlass grundsätzlich davon auszugehen,
dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere
der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei
Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine
Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber
weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht
durchzuführen. Laut Erlass reduziert sich das Auswahlermessen der
zuständigen Behörden regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder
zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und
Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Nach dem Erlass
hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere
solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsfürsorge und ?vorsorge zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante
Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung
der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur
Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik
ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch
diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die
dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des
Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem
leistungsfähig zu halten.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten,
Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte
Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.
Laut Erlass ist eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen
angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente
soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu
kommen.
Aufgrund des Erlasses ist das mit Allgemeinverfügung vom 10.3.2020
angeordnete Verbot von Veranstaltungen auszuweiten und auf alle nicht
notwendigen Veranstaltungen auszudehnen. Im Rahmen meiner
Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen
Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht
werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer
Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt
beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein
Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit
dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest
verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden
Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv,
aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht
durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von
Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität
der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit
reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht
kommt.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von
Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von
weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen
nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die
Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu
halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu
entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete
Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich
und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2,
Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz
insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der
vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung,
insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.
Die Befristung bis zum 10.04.2020 erfolgt aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit.
Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz ? ZVO-IfSG zuständig.
Zu 2.
Rechtgrundlagen der Maßnahmen unter 2 sind §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2
IfSG. Aufgrund der unter 1. gegebenen Begründung ist es zur
Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, das Verbot von
Veranstaltungen um ein Verbot von weiteren Anlässen zu ergänzen, bei
denen vergleichbar hohe Risikofaktoren existieren, wie z.B. des
Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer,
Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende
Rückverfolgbarkeit.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dieser Einschränkung
sozialer Kontaktmöglichkeiten die dringend erforderliche Verzögerung des
Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Die Regelung
orientiert sich an einer Reduzierung der sozialen Kontaktmöglichkeiten
in Anlehnung an die Schutzbestimmungen an stillen Feiertagen. Ziel ist
es, durch eine vorübergehende konsequente soziale Distanzierung die
Ausbreitung des Virus im täglichen Leben zu verlangsamen. Die Maßnahmen
sollen dazu beitragen, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die
erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie
sonstigen Krankheitsfällen bereithalten zu können. Damit wird auch Zeit
gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete
Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich
und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Absatz
2, Satz 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, Artikel 8 Grundgesetz insoweit
eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht der vorrangigen Interessen
der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen
Risikogruppen, gerechtfertigt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit,
insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der
Betreiber, sind Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot
der Versorgung dienen, von dem Verbot ausgenommen und das Verbot im
übrigen bis zum 10.04.2020 beschränkt.
Zu 3.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28
Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine
aufschiebende Wirkung.
Zu 5.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich
aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Köln, erheben.
Im Auftrag
gez. Dr. Nießen |
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