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Informationen für Laufveranstlater des LVN - Coronavirus |
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Informationen für Laufveranstlater des LVN - Coronavirus
Liebe Sportfreunde,
viele von Ihnen sind
aufgrund der Coronakrise gezwungen, Ihre Veranstaltungen abzusagen bzw.
diese auf einen alternativen Termin zu verschieben.
Wir möchten noch einmal
darauf hinweisen, dass, um Verschiebungen möglichst unbürokratisch zu
ermöglichen, das geschäftsführende Präsidium des
Leichtathletik-Verbandes Nordrhein für dieses Jahr den Terminschutz
aufgehoben hat.
Damit diese
Terminverschiebungen trotz aller Schwierigkeiten koordiniert
zusammenlaufen können und ggf. von dieser Verschiebung betroffene
weitere Veranstalter informiert werden können, bitten wir Sie mit Ihrem
konkreten Verlegungswunsch auf uns zuzukommen. Bitte nutzen Sie hierfür
die Emailadresse sabine.wipperfuerth@lvn-sport.de. Bitte hinterlassen
Sie uns dort auch eine Rückrufnummer unter der wir Sie erreichen können.
Weiterhin möchten wir
Sie darüber informieren, dass wir die Frage zum Umgang mit bereits
gezahlten Teilnehmergebühren zu (Lauf)Veranstaltungen an den
Landessportbund zur rechtlichen Prüfung weitergeleitet haben. Der
Landessportbund hat diese Frage im Gesamtkontext von Wettkampf- bzw.
Veranstaltungsabsagen folgendermaßen beantwortet:
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 15.03.2020 per Erlass
verfügt, dass alle Sportangebote ab sofort einzustellen sind.
Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April 2020 (Quelle:
www.land.nrw).
Bei vielen Sportveranstaltungen haben die Teilnehmer*innen ein
Startgeld bzw. eine Teilnehmergebühr zu zahlen, die oft bereits
im Rahmen der Anmeldung und im Vorfeld zu entrichten sind. Es
stellt sich die Frage, ob diese Entgelte an die Teilnehmer*innen
zu erstatten sind.
Bei der Absage
des Wettkampfs handelt es sich nach allgemeinen zivilrechtlichen
Regeln um den Fall der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit.
Der Verein hat die Absage nicht zu vertreten, also nicht
verschuldet. Nach § 275 BGB entfällt die Pflicht für den Verein
zu leisten, also die Veranstaltung durchzuführen. Nach § 326
Absatz 1 BGB entfällt aber dann auch der Anspruch auf die
Gegenleistung, das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein den
Teilnehmer*innen das Entgelt zurückerstatten müssen.
Vielfach wird
behauptet, dass es sich um "höhere Gewalt" handele, und der
Verein deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet sei. Der
Begriff der ?höheren Gewalt? lässt noch keine Aussage über das
Schicksal der Gegenleistung bzw. der rechtlichen Folgen zu. Der
Begriff ?höhere Gewalt? ist immer kontextabhängig (z.B. im
Reiserecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht) zu
bewerten. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht einheitlich.
Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu
einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann könnte den
Teilnehmer*innen angeboten werden, auf die Rückzahlung zu
verzichten zugunsten der Startberechtigung. |
Einige Veranstalter
haben uns bzgl. finanzieller Unterstützung z.B. in Form des Verzichts
auf Genehmigungsgebühren (Finishergebühren) angesprochen. Hierzu können
wir vor dem Hintergrund der Einzigartigkeit der Umstände und der
Tatsache, dass die weitere Entwicklung und die Folgen der
Corona-Pandemie nicht absehbar sind, derzeit noch keine Aussage treffen.
Das Präsidium des Leichtathletik-Verband Nordrhein wird aber
selbstverständlich alle möglichen Optionen ggf. auch im Kontext und in
Abstimmung weiterer Maßnahmen anderer Institutionen (z.B. LSB NRW, DLV o.ä.) und hierzu zu gegebener Zeit informieren.
Selbstverständlich
können Sie auch weiterhin mit allen Fragestellungen im Umgang mit der
Krise auf uns zukommen. Wir werden diese sofern es noch keine belastbare
Aussage gibt, an die entsprechenden Stellen (z.B. Landessportbund NRW)
weiterleiten. Der Landessportbund hat allerdings eine Vielzahl von
Fragestellungen bereits in seinen auf
www.vibss.de
veröffentlichten FAQ veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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