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Beschluss der Regierung vom 22.03.2020 - Laufen unter Auflagen erlaubt |
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Besprechnung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder am 22. März 2020 - Coronavirus-Infektion
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
fassen folgenden Beschluss:
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in
Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen
unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser
Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von
Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12.März
beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
I. |
Die Bürgerinnen und Bürger
werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der
Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren. |
II. |
In der Öffentlichkeit ist,
wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein
Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. |
III. |
Der Aufenthalt im
öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt
lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands
gestattet. |
IV. |
Der Weg zur Arbeit, zur
Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen,
erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder
individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere
notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich. |
V. |
Gruppen feiernder Menschen
auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind
angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen
die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der
Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden. |
VI. |
Gastronomiebetriebe werden
geschlossen. Davon ausgenommen ist die
Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. |
VII. |
Dienstleistungsbetriebe im
Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen,
Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem
Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige
Behandlungen bleiben weiter möglich. |
VIII. |
In allen Betrieben und
insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die
Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für
Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. |
IX. |
Diese Maßnahmen sollen
eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben. |
Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der
Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen
aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den
Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Bund und Länder sind sich
darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber
sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der
Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den
Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen,
die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für
Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu
halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen. |
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Läuferinnen und
Läufern ist es gestattet, im öffentlichen Raum allein, mit (max.) einer
weiteren nicht im Haushalt lebenden Person (mit Abstand von mindestens 1,5
m) oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands joggen und laufen zu
gehen. Das gilt auch für andere sportliche Aktivitäten wie Walking oder
Spazieren gehen. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Foto:
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