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Nach aktuellem Stand
dürfen bis zum 31. August 2020 keine Wettkämpfe stattfinden |
Corona - Änderungen für Sport - Bis 31. August 2020 keine Wettkämpfe
Am 6. Mai 2020 gab die
Landesregierung NRW hinsichtlich der aktuellen Corona-Pandemie eine Reihe an Lockerungen bekannt. Die Bekanntmachungen gaben
stellenweise viel Spielraum für Interpretationen. Somit gab es am 8. Mai 2020 eine
"Präzisierung", die im Sportbereich nun wie folgt aussieht:
Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020
§9 Sport
(1) |
Untersagt sind
der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder
Wettkampf- betrieb. |
(2) |
Ausgenommen
von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen,
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von
Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten
Trainingseinrichtungen. |
(3) |
Abweichend von
Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die
nicht- kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und
im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
gewährleistet ist. |
(4) |
Beim
kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport
auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen
Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz,
zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von
mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und
sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch
Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist
das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine
erwachsene Begleitperson zulässig. |
(5) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(6) |
Sportfeste und
ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020
untersagt. |
(7) |
Abweichend von
Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig:
1. |
Wettbewerbe in
Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen
der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, |
2. |
im Hinblick auf
die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen,
wenn auf der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur
Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines
Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. |
Zuschauern und sonstigen
Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs nicht
erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren.
Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch
im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen
verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der
Wettbewerbsanlage gestattet. |
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Wettkämpfe der Leichtathletik bis 31. August untersagt
Mit der Veröffentlichung
der aktualisierten Coronaverordnung wird genau beschrieben, welcher
Wettkampfbetrieb erlaubt ist und welcher bis zum 31. August 2020 untersagt ist.
Unter §9, Absatz 6 befindet sich die Aussage: "Sportfeste und ähnliche
Sportveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Darunter fällt auch
der Wettkampfbetrieb in der Leichtathletik, wie der LVN auf seiner
Webseite
hinweist. Im weiteren Sinn bedeutet das auch, dass bis zum 31. August 2020 keine
Laufveranstaltungen stattfinden dürfen.
Wie geht es weiter?
Die aktualisierte Verordnung
trägt das Gültigkeitsdatum " bis 11.05.2020". Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern
es Änderungen in der nächsten Verordnung gibt.
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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