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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 30. Mai 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
(1) |
Untersagt
sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder
Wettkampf- betrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
geregelt ist. |
(2) |
Ausgenommen
von Absatz 1 sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)
der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von
schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von
Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem
Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den
von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
(3) |
Der Betrieb
von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie
Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist. |
(4) |
Beim
kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport
auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen
Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von
1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts-
und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für
Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die
nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen
Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100
Zuschauer zulässig. |
(5) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(6) |
Im Breiten-
und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten
Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines
besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b. Absatz 4
gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis
mindestens zum 31. August 2020 untersagt. |
(7) |
Die folgenden
weiteren Wettbewerbe sind zulässig:
1. |
Wettbewerbe in
Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen
der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, |
2. |
Wettbewerbe im
Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die
erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz
und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern
zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer
ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in
Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sichergestellt sind. Es ist
zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im
unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen
verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind
Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der
Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet. |
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LAZ Puma
Rhein-Sieg beim Training im Walter-Mundorf-Stadion |
NACHTRAG:
Zurzeit kursiert ein reißerischer Artikel im Internet, wonach in Österreich bald
wieder Läufe erlaubt wären, so wie wir sie kennen. Dieser Artikel könnte
falsche Erwartungen wecken. Läufe sind übrigens auch in Deutschland möglich ...
allerdings unter den bekannten Auflagen (Abstandsgebot, Hygieneregeln). Das
dürfte wohl auch für Österreich gelten!!! Laufveranstaltungen müssten so
organisiert werden, dass sowohl die Zuschauer, als auch die Teilnehmer vor
Infektionen weitgehend geschützt werden.
In China fand jüngst ein erstes
Rennen statt, allerdings in einem Gebiet, wo seit längerer Zeit keine
Neuinfektionen registriert wurden und die Strecke belief sich "nur" über 6km. Es
wurde in Wellen gestartet und alle Teilnehmer liefen mit Maske! Alle mussten
vorher Gesundheitsbescheinigungen vorweisen, auch ihre Temperaturen wurden
gemessen.
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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