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Corona - Stadt Köln präsentiert neue Bestimmungen für Sportbereich
 
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29.05.2020 

 

 
Das Sportamt der Stadt Köln informierte jüngst seine Vereine über die jüngste Entwicklung der Coronaentwicklung im Sport, die ab 30. Mai 2020 ihre Gültigkeit hat. Im folgenden eine Abschrift davon:

  
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Partnerinnen und Partner im Sport,
 
die Landesregierung NRW hat die Möglichkeiten zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Sportbetrieb erneut erweitert. Die Regelungen betreffen unter anderem die Nutzung von Umkleide, Duschen und Vereinsräumen, Kontaktsport- und Wettkampfbetrieb im Freien sowie den Schwimmsport. Die wichtigsten Änderungen:
 
  - Die Nutzung von Duschen, Umkleiden und Vereinsräumen ist wieder möglich, wenn der Zutritt gesteuert und der Mindestabstand von 1,5 Meter gewahrt wird.
  - Für maximal bis zu 10 Personen ist Kontaktsport im Freien zulässig, nicht jedoch Kontaktsport in Hallen.
  - Breitensport-Wettbewerbe im Freien sind zulässig auf der Grundlage eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts, während Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen bis Ende August weiterhin untersagt sind. Zu Wettbewerben dürfen maximal bis zu 100 Zuschauer unter Wahrung des Schutzkonzepts die Sportanlage betreten.
  - Im Schwimmsport ist der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken in Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-, Spaßbädern und ähnlichen Einrichtungen wieder möglich unter Beachtung der festgelegten Hygiene und Infektionsschutzstandards.
 
Die Regelungen sind in der Neufassung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW festgesetzt, die ab Samstag, 30. Mai 2020 gültig ist. Maßgeblich für die Sportausübung sind ausschließlich die Regelungen der Corona-Schutzverordnung, nicht andere Angaben etwa aus Medienberichten oder Onlineforen.
 
Die CoronaSchVO finden Sie hier: https://www.mags.nrw/...
 
Zudem verweisen wir auf die zusätzlichen Informationen des Landes: https://www.land.nrw/corona
 
Da die Regelungen und ihre Auslegung sich nicht durchgehend auf den ersten Blick erschließen, stellen wir Ihnen zur besseren Orientierung im Sachzusammenhang die wichtigsten Regelungen nachstehend zusammen:
 
 
  I. Für den kontaktfreien sowie den nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Freien sowie der Nutzung von Umkleiden und Duschen gilt nach § 9 Abs. (4):
 
"Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig."
  
§ 1 Abs. 2 regelt in diesem Zusammenhang:
 
"Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur Zusammentreffen, wenn es sich
 
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten."
 
  
  II. Im Hinblick auf Sitzungen und Versammlungen in Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen gilt nach § 10 Abs. (6) Folgendes:
 
"Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen abgetrennte Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen."
 
§ 13 Abs. 3 regelt dann weiter:
 
"Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind...
 
...2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zudem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen."
 
In § 2 a findet sich zur Rückverfolgbarkeit diese Regelung:
 
"(1) Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie - sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt -Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Satz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige Löschung der Daten nach 4 Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format - auf Anforderung auch papiergebunden - zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
 
(2) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach Absatz 1 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können."
 
 
  III. Für den Wettkampfsport im Freien gilt 9 Abs. (6):
 
"Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b. (§ 9) (sic) Absatz 4 gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt."
 
§ 2 b regelt in diesem Zusammenhang:
 
(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die Zulässigkeit von Einrichtungen und Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, so muss dieses Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorgesehen werden.
 
(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Die Behörde kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.
 
Die untere Gesundheitsbehörde in Köln ist das Gesundheitsamt der Stadt Köln, das Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
 
https://www.stadt-koeln.de/../gesundheitsamt
 
  
  IV. Für den Profisport und den Pferdesport ist die Spezialregeiung in § 9 Abs. (7) einschlägig:
 
Die folgenden Wettbewerbe sind zulässig:

"1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
 
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
 
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet."
 
 
  V. Für den Schwimmsport finden sich spezielle Regelungen in § 10 Abs. (2) Satz 2 u. 3:
 
".... Beim Betrieb von Freibädern, Naturbädern und ähnlichen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. In Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-, "Spaßbädern" und ähnlichen Einrichtungen ist nur der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig."
 
Diese Hygiene- und Infektionsschutzstandards finden Sie hier: https://www.mags.nrw/..
 
Vor Inbetriebnahme der Duschen und Waschgelegenheiten auf den Sportanlagen sind die Wasserleitungen durchzuspülen, um die Gefahr einer Legionellenbildung zu verhindern. Es wird empfohlen, mindestens alle 72 Stunden diesen Vorgang zu wiederholen.
 
Die Stadt Köln hat seit Montag, 11.05.2020, die Sporthallen, die in Verwaltung des Sportamtes sind, wieder geöffnet. Dies sind die Hallen in den Abelbauten in Müngersdorf, die Halle Süd am Südstadion, die Halle auf der Bezirkssportanlage in Bocklemünd sowie die Halle am Erdweg in Worringen. Auch die eigenen Trainingshallen der Vereine und Sportanbieter können seitdem für den Trainings- und Sportbetrieb unter den genannten Auflagen wieder genutzt werden.
 
Die Schulsporthallen, die teilweise auch von den Sportvereinen genutzt werden, sind derzeit in einigen Fällen für die stufenweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs im Rahmen der Coronaschutz-Konzepte unabdingbar, andere stehen aber ab dem 5. Juni wieder für den Vereinssport zur Verfügung. Sie werden dann auch wieder entsprechend der vereinbarten Reinigungsintervalle gesäubert.
 
Die Liste mit den nutzbaren Schulsporthallen ist unter https://www.stadt-koeln.de/.. einsehbar.
 
Vereine, deren bislang genutzte Schulsporthalle auf der Liste verzeichnet ist, werden gebeten, sich mit dem zuständigen Sportsachbearbeiter im jeweiligen Bürgeramt in Verbindung zu setzen, damit eine Nutzung ab dem 5. Juni wieder ermöglicht werden kann.
 
In den Schulsporthallen, die zur Vereinsnutzung freigegeben sind, gilt die CoronaSchutzVO, insbesondere § 9, Absatz 2-4.
 
Bei der Nutzung von Sporthallen durch mehrere Vereine oder Gruppen hintereinander ist sicherzustellen, dass die Halle 10 Minuten vor Ablauf der genehmigten Nutzungsdauer verlassen wird und auch die Umkleiden und Duschen frei sind. Der Eingangsbereich ist zügig zu verlassen, um ein Zusammentreffen mit der nächsten Nutzergruppe zu verhindern.
 
Bereits jetzt muss ich darauf hinweisen, dass im Zuge der weiteren Öffnung des Schulbetriebes bereits wieder freigegebene einzelne Schulsporthallen möglicherweise wieder für die Vereinsnutzung gesperrt werden müssen.
 
Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs im Vereins- und Freizeitsport ist eine Maßnahme, die auf der Entspannung der Corona-Lage beruht. Nach wie vor stehen die Ziele des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im Mittelpunkt. Deshalb erfolgt die Nutzungsfreigabe der Sportanlagen unter der Bedingung, dass die Nutzer die Vorgaben der neuen CoronaSchutzVO insbesondere bezüglich der Abstände, der Hygiene, des Infektionsschutzes sowie des Zutritts eigenverantwortlich einhalten. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können (CoronaSchutzVO § 2a, Absatz 2).
 
Während des Sportbetriebs liegt es in der Verantwortung der Übungsleiter sicherzustellen, dass die obigen Vorgaben eingehalten werden. Insoweit ist für notwendige Hygiene- und Desinfektionsmittel eigenverantwortlich zu sorgen.
 
Wenn sich die Gesundheitslage verschärft, kann der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten-und Freizeitsport jederzeit wieder teilweise oder vollkommen eingestellt werden. Ich bitte Sie, dahingehend alle Personen zu sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden.
 
Wir bitten außerdem um Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht wurden.
 
Bitte unterrichten Sie Ihre Mitglieder von dieser Mail.
 
Eventuelle Rückfragen richten Sie bitte an 52PoststelleSportamt@STADT-KOELN.DE.
 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Verständnis.
 
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
 
 
gez. Gregor Timmer
Sportamtsleiter




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