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Neue Corona-Schutzverordnung - 12.08.2020 in NRW |
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Neue Corona-Schutzverordnung - 12.08.2020 in NRW
Die Landesregierung NRW hat zum 12. August 2020 eine Corona-Schutzverordnung
erlassen, die mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft tritt. Für den Sport
ist das Betreten der Sportanlagen durch Zuschauer nun einheitlich in §9 Abs. 7
geregelt.
Maßgeblich für die Sportausübung
bleiben nach wie vor ausschließlich die Regelungen der Corona-Schutzverordnung,
nicht andere Angaben etwa aus Medienberichten oder Onlineforen.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 12. August 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
(1) |
Beim Sport-
und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
(auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen.
Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung
sicherzustellen. |
(2) |
Die
nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und
Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist
nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach §
2a Absatz 1 sichergestellt sein muss. |
(3) |
Für das
Betreten der Sportanlage durch Zuschauer gilt Absatz 7. |
(4) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(5) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober
2020 untersagt. |
(6) |
Abweichend
von Absatz 1 gilt:
1. |
Wettbewerbe in
Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung
ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen; |
2. |
Wettbewerbe im
Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der
Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von
mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. |
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(7) |
Das Betreten
der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer ist zulässig, wenn
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von
1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den
in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit
nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die
Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage
keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des
Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu
auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet. |
(8) |
Ausgenommen
von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht
(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen
im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training
von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Foto: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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