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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Neue Corona-Schutzverordnung - 01.09.2020 in NRW
 
 
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01.09.2020  

 
 

 
Neue Corona-Schutzverordnung - 1.09.2020 in NRW
 
Die Landesregierung NRW hat zum 1. September 2020 eine Corona-Schutzverordnung erlassen, die mit Ablauf des 15. September 2020 außer Kraft tritt.
 
Hierbei wurden einige Absätze des §9 detaillierter formuliert. Das Verbot von Sportfesten wurde bis 31. Dezember verlängert. Das Verbot von Sportfesten ist nicht gleichbedeutend, dass Laufveranstaltungen verboten sind. Stadionwettkämpfe und Laufveranstaltungen außerhalb des Stadions, so wie es der Leichtathletikverband vorgibt, zählen als Wettkampf, die wiederum erlaubt sind. Sie dürfen halt kein Eventcharakter aufweisen. In welcher Größenordnung und mit welchen Auflagen Wettkämpfe stattfinden können, darüber geben die örtlichen Ämter Auskunft.
 
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung §9 im Sportbereich:

 
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne Mindestabstand während der Sportausübung die nichtkontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgungbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt:
 
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk- Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
 
 
    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 12. August 2020, hier der Links zur Coronaschutzverordnung




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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