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Neue Corona-Schutzverordnung - 01.09.2020 in NRW |
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Neue Corona-Schutzverordnung - 1.09.2020 in NRW
Die Landesregierung NRW hat zum 1. September 2020 eine Corona-Schutzverordnung
erlassen, die mit Ablauf des 15. September 2020 außer Kraft tritt.
Hierbei wurden einige Absätze des §9
detaillierter formuliert. Das Verbot von Sportfesten wurde bis 31. Dezember
verlängert. Das Verbot von Sportfesten ist nicht gleichbedeutend, dass
Laufveranstaltungen verboten sind. Stadionwettkämpfe und Laufveranstaltungen
außerhalb des Stadions, so wie es der Leichtathletikverband vorgibt, zählen als
Wettkampf, die wiederum erlaubt sind. Sie dürfen halt kein Eventcharakter
aufweisen. In welcher Größenordnung und mit welchen Auflagen Wettkämpfe
stattfinden können, darüber geben die örtlichen Ämter Auskunft.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
(1) |
Beim Sport-
und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
(auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen.
Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung
sicherzustellen. |
(2) |
Abweichend
von Absatz 1 ist ohne Mindestabstand während der Sportausübung die
nichtkontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und
Wettbewerbsbetriebs nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die
Rückverfolgungbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss. |
(3) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(4) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember
2020 untersagt. |
(5) |
Abweichend
von Absatz 1 gilt:
1. |
Wettbewerbe in
Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung
ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen; |
2. |
Wettbewerbe im
Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der
Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von
mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. |
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(6) |
Das Betreten
der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300
Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu
gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im
unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen
Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-
Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der
Wettbewerbsanlage gestattet. |
(7) |
Ausgenommen
von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht
(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen
im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training
von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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