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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Neue Corona-Schutzverordnung - 16.09.2020 in NRW
 
 
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16.09.2020  

 
 

 
Die Landesregierung NRW hat zum 16.09.2020 eine Neufassung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Sie enthält u.a. wesentliche Veränderungen zum Thema Sport.
 
Ab dem 16. September 2020, dürfen bei Teamsportveranstaltungen oder bei Wettbewerben wieder mehr als 300 Zuschauer anwesend sein, sofern ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.
Bei mehr als 1.000 Zuschauern gilt - wie auch bei sonstigen Veranstaltungen - eine Obergrenze von 20 Prozent der Kapazität der Sportstätte.
 
Auch die Regelung zur Anzahl von Teilnehmenden bei nicht kontaktfreiem Sport wurde zugunsten von Sportarten mit außergewöhnlichen Mannschaftsgrößen dahingehend erweitert, dass nun alle Spielerinnen oder Spieler von zwei Mannschaften, die die jeweilige Sportart erfordert, am Spiel teilnehmen können - auch wenn sie die Höchstzahl von 30 überschreitet.
 
Die Länder haben sich in einem Gespräch am Dienstag auf folgende Eckpunkte für die Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauer bei Bundesliga-Spielen und anderen bundesweiten Teamsportwettbewerben geeinigt:
 
In einem sechswöchigen Probebetrieb sollen die Hygienekonzepte, die als Grundlage für die Zulassung von Zuschauern bei bundesweiten Sportveranstaltungen dienen, getestet werden.
 
Das aktuelle Pandemiegeschehen wird berücksichtigt. So werden keine Zuschauer zu Veranstaltungen zugelassen, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort größer gleich 35 und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist.
 
Das Abstandsgebot von 1,5 Metern muss durch eine Reduktion der maximalen Zuschauerauslastung, eine Entzerrung der Besucherströme bei Ein- und Auslass und durch ein Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol gewährleistet werden.
 
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Einnehmen des Sitz- oder Stehplatzes ist Pflicht. Für ausreichende Lüftung der Veranstaltungsorte muss gesorgt werden.
 
Die Rückverfolgbarkeit der Besucherinnen und Besucher ist durch personalisierte Tickets sicherzustellen.
 
Die zulässige Zuschauerzahl wird für jeden Austragungsort individuell bestimmt. Zulässige Höchstkapazität während des sechswöchigen Probebetriebs sind bei mehr als 1.000 Zuschauern 20 Prozent der jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität.
 
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Regelungen der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur CoronaSchVo NRW zu beachten, insbesondere Abschnitt XV. Er lautet:
XV. Bundesweite Teamsportveranstaltungen
 
Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen im Sinne von § 9 Absatz 6a Satz 2 CoronaSchVO sind neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden Regelungen zu beachten:
 
1. Wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in der Kommune des Austragungsortes 35 oder mehr beträgt und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist, sind Zuschauer ausgeschlossen; Rundfunkproduktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage bleiben zulässig. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts.
2. Die Rückverfolgbarkeit ist durch personalisierte Tickets sichergestellt.
3. Alle Zuschauerplätze müssen fest zugewiesen werden.
4. Gästetickets dürfen nicht vergeben werden.
5. Zuschauer haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, solange sie sich nicht am zugewiesenen Platz befinden. Innenräume sollten mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil versorgt werden.
6. Die Begrenzung der Auslastung gemäß § 2b Absatz 1a CoronaSchVO beträgt ein Fünftel.
7. Auf dem Gelände der Wettbewerbsanlage dürfen alkoholische Getränke weder verkauft noch konsumiert werden. Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.

 
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung §9 im Sportbereich:

 

(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesell- schafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne Mindestabstand während der Sportausübung die nicht- kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs nur mit bis zu 30 Per- sonen oder mit zwei Mannschaften einschließlich aller nach der Verbandssatzung beziehungs- weise Spielordnung zulässigen Spielerinnen und Spielern zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt:
 
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warte- schlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine un- zulässigen Ansammlungen verursacht werden.
(6a) Spiele und Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grund- lage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der Nationalmannschaften).
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
 
 
    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 16. September 2020, hier der Links zur Coronaschutzverordnung




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
Foto: Detlev Ackermann, laufen-in-Koeln

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