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Neue Corona-Schutzverordnung - 17.10.2020 in NRW und Beispiel Köln |
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Die Landesregierung NRW hat zum 17.10.2020 eine Neufassung der
Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. in der ab 17. Oktober 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
(1) |
Beim Sport-
und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
(auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und
sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute
Durchlüftung sicherzustellen. |
(2) |
Abweichend
von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, trainings
und Wettbewerbsbetriebes ohne Mindestabstand zulässig, wenn die
Rückverfolgung nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist. |
(3) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(4) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember
2020 untersagt. |
(5) |
Abweichend
von Absatz 1 gilt:
1. |
Wettbewerbe in
Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung
ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen; |
2. |
Wettbewerbe im
Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der
Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von
mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. |
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(6) |
Das Betreten
der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300
Zuschauer ist vorbehaltlich der Regelungen in der Anlage zu dieser
Verordnung zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.
Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund- Nase-Bedeckung im Sinne
von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung
des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine
unzulässigen Ansammlungen verursacht werden. |
(6a) |
Spiele und
Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der
Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach §
2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei
bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu
dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und
Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet
teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball,
Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele
der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der
Nationalmannschaften). |
(7) |
Ausgenommen
von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht
(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen
im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training
von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
Für Köln:
Daneben hat weiterhin die
Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 13. Oktober 2020 Bestand. Damit gilt in
Köln nun folgende Regelungen:
Regionale Anpassung der
Corona-Schutzverordnung - Anpassungen an das Infektionsgeschehen bei
7-Tages-Inzidentzwert über 35 bzw. 50 auf den Sport:
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Bei
Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen
zulässig; es sei denn, die Stadt Köln lässt Ausnahmen auf Basis
eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu. Dann
gilt drinnen eine Grenze von maximal 250 Teilnehmenden, draußen
von 500 Teilnehmenden. |
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Generelles Verbot
von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen
im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie
Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20% der normalen
Kapazität des Veranstaltungsortes. |
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Anordnung einer
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs.
3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVo genannten Fällen auch am Sitz-
oder Stehplatz. |
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Kontaktsport im
Sinne des $ 9 Abs. 2 CoronaSchVo darf nur in einer Gruppe von
maximal 30 Personen ausgeübt werden. |
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Bei
Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVo
ist die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2
CoronaSchVo sicherzustellen, wenn die Veranstaltung/Versammlung
in geschlossenen Räumen stattfindet. Findet sie im Freien statt,
ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVo
sicherzustellen. |
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In sämtlichen
Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen der Stadt Köln sowie in der
Altstadt, auf den Ringen, auf dem Rheinufer linksrheinisch
zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke sowie auf dem
Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch ist eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sporttreibende sind davon
ausdrücklich ausgenommen. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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