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Neue Corona-Schutzverordnung ab 2. November 2020 in NRW |
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Der Sportbereich muss leider weiterhin in einen "Lockdown" verharren, Individualsport
wird wie gehabt nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Das gilt
für öffentliche und private Sportanlagen. Vereine dürfen nicht mehr trainieren, lediglich Profisport bleibt
erlaubt, aber ohne Zuschauer.
Die Landesregierung NRW hat am 30.
November 2020 eine Neufassung der
Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. In der ab 1. Dezember 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
(1) |
Der Freizeit-
und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
ist unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit
oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb
geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Als Individualsport
gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind,
sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer
Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen,
Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für
die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang
zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die
Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und
zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist
unzulässig. |
(1a) |
Abweichend
von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig
aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem
Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur
Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der
Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten
Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen
mindestens 2 Meter beträgt. |
(2) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember
2020 untersagt. |
(3) |
Wettbewerbe
in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie
andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine
beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der
Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen
Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete
Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe-
werben nicht zugelassen werden. |
(4) |
Ausgenommen
von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so
weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich
Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die
Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training
von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
(5) |
Abweichend
von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen
auch in geschlossenen Räumen zulässig. |
Der Leichtathletikverband Nordrhein weist gesondert darauf hin:
a) |
Auslegung der
Corona-Schutzverordnung, hier: Tätigkeit von Übungsleitern/innen und
Trainern/innen
Am Abend des 19.11.2020
hat der Landessportbund NRW ein Schreiben des Gesundheitsministeriums
erhalten, das unmissverständlich klarstellt, dass jegliche Anleitung in
Präsenz beim Sporttreiben untersagt ist (also z. B. ein Trainer mit
einem Athleten), egal um welche Art (hauptberuflich, nebenberuflich,
ehrenamtlich) von Übungsleiter/in oder Trainer/in es sich handelt. Das
Ministerium macht deutlich, dass § 7 "außerschulische Bildung" insoweit
§ 9 "Sport" der CSchVO vorgeht. Zitat: "Danach kommt es nur darauf an,
ob (?) im Rahmen der Tätigkeit der/des
Trainerin/Trainers/Übungsleiterin/Übungsleiters Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermittelt werden, die die ´trainierte´ Person erlernen,
verbessern etc. soll. (?) Die Ausnahme ´Individualsport´ soll vom Sinn
und Zweck der Verordnung wirklich nur die individuelle sportliche
Aktivität von den Untersagungen ausnehmen und erlaubt es, dies notfalls
auch zu zweit zu machen. Alles andere (...) ist aktuell grundsätzlich
unzulässig." Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von
Kadersportlern/innen.
Bei allem möglichen
Unmut über diese erneute Einschränkung bitten wir um Beachtung, damit
kein Schaden durch mögliche Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang
entsteht. |
b) |
Initiative #trotzdemSPORT
Die Initiative #trotzdemSPORT
des Landessportbundes und seiner Mitgliedsverbände und -bünde soll uns
gemeinsam Mut machen, sie soll die vielen Tausend engagierten Menschen
im Vereinssport in NRW motivieren und sie soll möglichst viele Menschen
trotz der Corona-bedingten Beschränkungen in Bewegung bringen bzw.
halten.
www.lsb.nrw/trotzdemsport
www1.wdr.de/sport/mehr-sport/lsb-trotzdemsport-100.html
www.lvnordrhein.de/trotzdemsport |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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