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Neue Corona-Beschlüsse im Bereich Sport der Stadt Köln ab 2. November 2020
 
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30.10.2020 

 

 
Wegen der auch weiterhin steigenden Corona-Infektionszahlen haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 28. Oktober 2020 weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese Beschlüsse sind in der Corona-Schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30.10.2020 umgesetzt worden. Sie haben auch erhebliche Auswirkungen auf den Sport in Köln:

 
Zusammenfassung - Schreiben des Kölner Sportamtes:

 
Ab dem 2. November 2020 ist demnach der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt (§ 9, Abs. 1). Die Sportanlagen sind für den Freizeit- und Amateursportbetrieb geschlossen.
 
Ausgenommen ist der Individualsport (z. B. Jogging, Radfahren, Nordic Walking etc.) allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstand außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt (§ 9, Abs. 2).
 
Weiterhin zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (§ 9, Abs. 4).
 
Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten zulässig. Zuschauer dürfen bei diesen Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden (§ 9, Abs. 4). Siehe dazu auch die Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards", Kapitel XV.
 
Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine sind zulässig
 
a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
 
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss (§ 13, Abs. 2, Pkt. 3).
 
Grundsätzlich gilt: Ziel der mit der Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weit reichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf (§ 19, Abs. 2).
 
Dazu ein Aufruf vom Sportsamtsleiter der Stadt Köln Gregor Timmer: Wir empfehlen, diese Unterlagen sorgfältig zu lesen. Wenn sich die Gesundheitslage weiter verschärft, können weitere Maßnahmen folgen. Ich bitte Sie, dahingehend alle Kontaktpersonen zu sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden. Wir bitten außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht worden sind.
 
 
    Rückfragen können an 52poststellenamt@stadt-koeln.de gerichtet werden
 
Anlage: Hygiene- und Infektionsschutzstandards




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln