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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Versicherungsschutz bei Teilnahme an virtuellen Läufen
 
 
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25.02.2021  

 
 


Bei den meisten virtuellen Läufen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht versichert.
Die Landesverbände haben hierzu nun eine Lösung:

 
Die Pandemie hat die Laufszene weiter im Griff und die Zeichen für eine baldige Rückkehr zur Normalität sind derzeit leider nicht zu erkennen, dies gilt auch für Sportveranstaltungen bzw. Laufveranstaltungen. Um den Laufbegeisterten dennoch ein Angebot machen zu können, haben einige Laufveranstalter ihre Laufveranstaltungen als virtuelle Läufe angeboten bzw. sind in der Überlegung, diese als virtuelle Laufveranstaltung anzubieten.
 
Ein offener Punkt war hierbei bislang, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz für Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleistet ist.
 
Der Leichtathletikverband Nordrhein (LVN) hat gemeinsam mit den weiteren Landesverbänden und dem Deutschen Leichtathletik-Verband diese Fragestellung diskutiert. Eine Stellungnahme der ARAG-Versicherung zu der Auslegung der entsprechenden Sportversicherungsverträge liegt nun vor:
 
Damit für eine virtuelle Laufveranstaltung Versicherungsschutz über die Sportversicherung für Mitglieder eines Sportvereins besteht, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
 
- Der Veranstalter muss ein versicherter Sportverein sein
- Klar festgelegter Veranstaltungstag/-zeitraum
- Klar festgelegter Streckenverlauf
- Klar festgelegtes Zeitfenster des Laufes
- Die Teilnehmer*innen müssen sich vorab beim Veranstalter angemeldet haben
 
Damit auch ein Versicherungsschutz für teilnehmende Nichtmitglieder eines Vereins besteht, muss neben den oben angegebenen Kriterien die virtuelle Laufveranstaltung beim Leichtathletik-Verband angemeldet und genehmigt worden sein. Für diese Läufe gelten dann auch Satzung und Ordnungen des DLV.
 
Veranstalter, die ihren Lauf als virtuelle Veranstaltung planen, werden gebeten Kontakt mit ihrem Landesverband aufzunehmen. Dort wird einem bei der verbandsseitigen Abwicklung gerne geholfen.
 
Die Landesverbände können nur virtuelle Läufe bewerben, wenn sie nach den obenstehenden Kriterien durchgeführt werden.



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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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