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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Laufwettbewerbe im Amateurbereich: Teilnahme von inter* und trans* Personen
 
 
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25.02.2021  

 
 

 
Der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) mit Vizepräsident Dr. Matthias Reick an der Spitze des Aufgabenfelds Allgemeine Leichtathletik thematisiert in einem offenen Brief die Ausschreibung für Laufwettbewerbe hinsichtlich der Teilnahme von inter* und trans* Personen und bezieht sich dabei auf Empfehlungen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

 
Für Laufveranstaltungen, die mehr einem Event- und Breitensportcharakter folgen, empfiehlt diese eine Ausschreibung, in der die Offenheit der Kategorien durch w*/m* gekennzeichnet wird, und nichtbinären, inter* und trans* Personen die Wahl der Startklasse freizustellen. Diesen Empfehlungen schließt sich der DLV für die genannten Veranstaltungen an.
 
 
Die genaue Argumentation ist dem Schreiben zu entnehmen:
 
Wettkampfausschreibung für Laufwettbewerbe im Amateurbereich
in Hinblick auf die Teilnahme von inter* und trans* Personen

Der Deutsche Leichtathletik Verband DLV) möchte auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juli 2017 (Aktenzeichen: 1 BvR 2019/16) und unter Einbeziehung einer erbetenen unverbindlichen rechtlichen Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) Empfehlungen für die Durchführung von Stadionfernen Veranstaltungen formulieren. Grundsatz einer jeden Veranstaltung, ob im Elite- oder Amateurbereich, die den Kriterien eines Leistungsvergleiches folgt, sollte jedoch sein, dass der Wettkampfsport auf der Grundlage der Ermittlung eine* Leistungsbesten unter Beachtung von Regeln basiert, die u.a. einen fairen Leistungsvergleich möglich macht und niemanden in jedweder Form diskriminiert.
 
Der DLV hat die Bezeichnungen "Stadionferne Veranstaltungen" und "Stadionnahe leichtathletische Erlebnisveranstaltungen" eingeführt, um eine Differenzierung und freiere Ausgestaltung gegenüber den in der DLO aufgeführten klassischen Verbandsveranstaltungen, die nur Mitgliedern bzw. Startpassinhabern zugänglich sind, zu ermöglichen. Stadionferne Veranstaltungen sind als "Lauf- und laufähnliche Veranstaltungen mit leichtathletischem Wettkampfcharakter einschließlich Straßen-, Cross-, Berg-, Landschafts-, Trail- und Geländeläufe mit und ohne Wandern, Walking und Nordic Walking, mit und ohne Zeitmessung" definiert. Diese Formulierung gibt Veranstaltern die Möglichkeit, flexibel und auch innovativ neue Veranstaltungsformen sowie unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft auszuschreiben.
 
Für Teilnehmer an oben genannten Stadionfernen Veranstaltungen, die keine Vereinsmitgliedschaft bzw. kein Startrecht nach Deutscher Leichtathletik Ordnung (DLO) besitzen, gilt dennoch zum Schutz der Persönlichkeitsrechte eines jeden Teilnehmers (des Rechts auf einen fairen Wettkampf und des erzielten Ergebnis) der § 5.1.2.5 der DLO der besagt, dass "Dopingkontrollen während der Veranstaltung und außerhalb der Veranstaltung gemäß den Anordnungen des Wettkampfleiters und/oder den nationalen und internationalen Antidoping-Organisationen geduldet und unterstützt werden". Das bedeutet zunächst einmal, dass jeder Teilnehmer im Elite- und Laufwettbewerb, der mehr einem Event- und Breitensportcharakter folgt, durch die unabhängige Nationale Antidoping Agentur (NADA) getestet werden kann.

Es können zwei grundsätzliche Arten von Laufveranstaltungen unterschieden werden und eine Mischform
 
1. Laufveranstaltungen bzw. Eliteläufe innerhalb einer Veranstaltung, die nach dem nationalen und internationalen Regelwerk ausgeschrieben werden.
2. Laufveranstaltungen die mehr einem Event- und Breitensportcharakter folgen, können entsprechend der DLO "§ 14 Stadionferne Veranstaltungen" ausgeschrieben werden und sind nicht an die in der DLO festgelegten Strecken mit Vermessungsprotokoll oder nationales oder internationales Regelwerk gebunden (Ausnahme: Dopingtests der NADA möglich).
3. Eine Mischform aus Elitelauf mit den Anforderungen wie oben beschrieben und Event- Breitensportveranstaltung, entweder als Lauf mit getrennter Ausschreibung und Wertung bei gemeinsamem Start oder als getrennte Läufe.

Für Laufveranstaltungen unter 1. und 3., die (oder in Teilen) nach dem nationalen und internationalen Wettkampfregelwerk ausgeschrieben werden ist die eindeutige Zuordnung zum weiblichen oder männlichen Gender auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Welt- und Nationalen Antidoping Agentur (WADA/NADA) zu berücksichtigen.
 
Für Laufveranstaltungen unter 2., die mehr einem Event- und Breitensportcharakter folgen empfiehlt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eine Ausschreibung, in der die Offenheit der Kategorien durch w*/m* gekennzeichnet wird und nichtbinären, inter* und trans* Personen die Wahl der Startklasse freizustellen. Die ADS führt weiter aus, dass für die Einstufung eine Glaubhaftmachung genügen muss. Die ADS führt ebenfalls an, dass die Diskussion einer Gefahr eines "unerwünschten Genderdopings" innerhalb des Breitensports wohl hinter der Diskriminierung durch eine pauschale Einstufung als "männlich" zurücktreten wird.
 
In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass auch im Freizeitsport sportliche Fairness eine Selbstverständlichkeit ist. Veranstaltern ist zu empfehlen, ihre Teilnehmer* zu sensibilisieren. Hinweise auf die Bestimmungen der NADA/WADA wie auch das mögliche Erfordernis, sich im Falle der Anwendung von verbotenen Medikamenten im Vorfeld mit der NADA in Verbindung zu setzen (Medizinische Anfragen: medizin@nada.de; Medikamentenabfrage www.nadamed.de), sind hilfreich.
 
Um bei Läufen mit Event- und Breitensportcharakter die Frage des "unerwünschten Gender-", aber auch des "stummen Medikamentendopings" zu neutralisieren, könnte bei diesen Läufen das gemeinsame Laufen in den Vordergrund der Ausschreibung gestellt und abweichende Formen einer Siegerehrung geschaffen werden.
 
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weist darauf hin, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sich zwar ausdrücklich nicht auf trans* und nichtbinäre Personen bezieht und diesen auch die Bezeichnung "divers" im Personenstandsregister (bisher) verwehrt ist, so stellt doch das Gericht eindeutig die Bedeutung der geschlechtlichen Identität und damit die Relevanz einer - der eigenen Wahrnehmung entsprechenden - Bezeichnung heraus. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil nur allgemein zum Recht geäußert, gemäß dem eigenen Geschlecht angesprochen zu werden und weiteres nicht ausgeführt. Damit ist oben gesagtes (bisher) nur eine Empfehlung, ein Rechtsanspruch besteht daher bisher nicht.
 
Der DLV bedankt sich bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die umfangreiche Stellungnahme auf seine Nachfrage und schließt sich den Empfehlungen für Veranstaltungen mit Event- und Breitensportcharakter, wie oben ausgeführt, an.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Matthias Reick
Vizepräsident
 
 
    2021_Wettkampfausschreibung_Laufveranstaltungen_Amateursport_trans_inter_Teilnehmer.pdf




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
Quelle: DLV

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