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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Neue Corona-Schutzverordnung ab 08. März 2021 in NRW
 
 
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08.03.2021  

 
 

 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine geänderte Fassung der Corona-Schutzordnung veröffentlicht. Diese ist ab Montag, 08. März 2021 gültig und tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
 
Die neue Corona-Schutzverordnung untersagt im §9, Absatz 1, grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräumen wie Duschen etc. Sie enthält aber erweiterte Ausnahmen für den Sport im Freiluftbereich. Ausgenommen dem Verbot ist nur der Sport von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel, einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
 
Außerdem zugelassen ist der Sport von Gruppen mit höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
 
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
 
Die für die genannten Frei-Anlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzung ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
 
Die Außen-Großsportanlagen sind im Vertrauen auf die Einhaltung der Regeln durch die Sportler*innen geöffnet. Die Vereine, denen städtische Sportanlagen überlassen sind, sind gebeten, ihre Mitglieder besonders zu sensibilisieren. Es liegt an uns allen, die Lockerungen für den Sport gemeinsam beibehalten zu können.

In der ab 08. März 2021 gültigen Fassung §9 im Sportbereich gilt:

 
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
 
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
 
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zu- gang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
 
1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,
2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,
3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren sowie
4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
 
 
    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 22.02.2021, hier der Links zur Coronaschutzverordnung
 
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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