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Neue Corona-Schutzverordnung ab 29. März 2021 in NRW |
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Neue Corona-Schutzverordnung ab 29. März 2021 in NRW
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine
geänderte Fassung der Corona-Schutzordnung veröffentlicht. Diese ist ab Montag,
29. März 2021 gültig und tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Die neue Corona-Schutzverordnung
untersagt im § 9, Absatz 1 grundsätzlich weiter den Freizeit- und
Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und
die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc.
Die bisherigen Ausnahmen für den Sport
nach § 9, Absatz 1, Punkte 1,2 und 3 werden für Kreise und kreisfreie Städte,
bei denen die Zahl von Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf
100.000 Einwohner (7- Tages-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert
von 100 liegt, eingeschränkt (§ 16).
Für die Stadt Köln
z.B. trifft dies nach den Meldewerten des Landeszentrums Gesundheit NRW zu!
Es gilt damit ab Montag, den 29. März
2021 die so genannte Corona-Notbremse:
Für die Stadt Köln gilt somit:
Demnach ist die Sportausübung mit bis
zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder
ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen
unter freiem Himmel bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
nur in der Zeit vom 1. April bis zum 5. April 2021 möglich. Ansonsten
können vom 29. März bis zum 31. März 2021 und wieder ab dem 6. April
2021 Einzelpersonen nur mit maximal einer weiteren Person Sport unter
freiem Himmel machen, wobei diese Person auch aus einem anderen
Hausstand kommen kann. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren werden
nicht mitgezählt (Paarsport-Regel).
Der Sport mit Kindern auf Anlagen
unter freiem Himmel ist nur noch mit höchstens zehn Kindern bis zum
Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildunqs-
oder Aufsichtspersonen möglich.
Zwischen verschiedenen Personen oder
Personenqruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem
Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern
einzuhalten.
Die für die genannten Frei-Anlagen
Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass
unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände
gewährleistet ist.
Die Stadt Köln hat sich dazu entschlossen, über die Osterzeit da, wo der Bedarf
besteht, Außen- Großsportanlagen im Vertrauen auf die Einhaltung der
Regeln durch die Sportlerinnen weiter offen zu halten. Die Vereine,
denen städtische Sportanlagen überlassen sind, bitten wir, ihre
Mitglieder besonders zu sensibilisieren.
Zugelassen ist nach § 9, Absatz 4
weiter der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und
die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen
Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen sowie sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen.
Ebenfalls nach § 9, Absatz 4 zugelassen ist das Training der offiziell
gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den
olympischen, paralympischen, deaflympischen (Gehörlose) und
nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an
verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren sowie das Training von
Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten
Trainingseinrichtungen.
Für den Reitsport ist das Bewegen von
Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in
geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und
trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt. |
In der ab 29. März 2021 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich gilt:
(1) |
Der Freizeit-
und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportan- lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen
Einrichtungen ist unzulässig. Ausge- nommen von dem Verbot nach Satz 1
ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. |
unter
Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz
2 Nummer 1, 1a und 1b, |
2. |
als
Ausbildung im Einzelunterricht sowie |
3. |
von Gruppen von höchstens zwanzig
Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis
zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen
Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig
Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist
dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für
die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den
Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige
Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der
Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von
Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum
Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig. |
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(2) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt. |
(3) |
Wettbewerbe
in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie an-
dere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine
beziehungsweise die Li- zenzspielerabteilungen der Vereine sich neben
der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und
Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von
Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die
für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach §
17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe
geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den
Wettbe- werben nicht zugelassen werden. |
(4) |
Ausgenommen
von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere
Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
1. |
der
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen
und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen
und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und
Leistungsnachweisen, |
2. |
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, |
3. |
das
Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der
Bundes- und Landeska-
der in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und
nicht-olympischen Sportar- ten an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an
verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18,
U17, U 16, U15) sowie |
4. |
das
Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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(5) |
Abweichend
von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im
zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von
Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei
untersagt. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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