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Neue Coronaschutzverordnung zum 28.12.2021. Das gilt nun im Sportbereich
 
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28.12.2021 

 

 
Neue Coronaschutzverordnung zum 28.12.2021. Das gilt nun im Sportbereich:

 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung vom 28. Dezember 2021 eine neue Corona- Schutzverordnung erlassen. Sie enthält unter anderem auch neue Regelungen, die den Sportbetrieb im Freien und in Innenräumen betreffen. Außerdem wird die Zahl der Zuschauenden und Teilnehmenden bei Sportveranstaltungen auf maximal 750 begrenzt. Überregionale Großveranstaltungen im Sport müssen ganz ohne Zuschauende stattfinden (Geisterspiele).

Im Einzelnen:
 
Für die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von?
Sportstätten im öffentlichen Raum gilt die 2G- Regel. Das heißt, es dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Dies betrifft sowohl den Amateursport als auch den Profisport, wobei für Teilnehmende an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen übergangsweise als Ersatz für den Nachweis der Immunisierung ein negativer Testnachweis eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests ausreicht. (§ 4, Abs. 2, Nr.4). Ausgenommen sind Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richten.
 
Für die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten oder anderen Einrichtungen gilt die 2G Plus-Regel. Das heißt, es dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis eines bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Dies betrifft sowohl den Amateursport als auch den Profisport, wobei für Teilnehmende an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbandes, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitendenden Sportausbildungen übergangsweise als Ersatz für den Nachweis der Immunisierung ein negativer Testnachweis eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests ausreicht (§ 4, Abs. 3, Nr.1). Auch hier sind Schulen ausgenommen. Diese Regelung gilt auch für Hallenbäder (§ 4, Abs.3, Nr. 2).?
 
Bei Sportveranstaltungen ist die Zuschauer*innenzahl begrenzt. Maximal dürfen 750 Zuschauende, Besucherinnen und Besucher und Teilnehmende bei der Veranstaltung dabei sein. Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen (§ 4, Abs. 5). Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauende statt (§ 4, Abs. 5a). Die Veranstalter haben die Einhaltung der Regelungen beim Zutritt der Veranstaltungsstätte zu kontrollieren (§ 4, Abs. 6).
 
 
    NRW Corona-Schutzverordnung - gültig ab 28. Dezember 2021
NRW Corona-Schutzverordnung mit markierten Änderungen - gültig ab 28. Dezember 2021




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
Quelle: Stadt Köln
Grafik: Stadtportal der Stadt