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Gehwegparken bei Laufveranstaltungen: Was das neue Urteil bedeutet
 
 
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14.01.2025  

 
 

 
Gehwegparken bei Laufveranstaltungen: Was das neue Urteil bedeutet

 
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich ein Urteil gefällt, das auch für Laufveranstaltungen von Bedeutung sein könnte. In einem Fall aus Bremen klagten Anwohner erfolgreich auf eine erneute Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde, nachdem über Jahre hinweg Gehwege in ihrer Wohnstraße verbotswidrig zugeparkt wurden. Doch was genau bedeutet dieses Urteil für Veranstalter und Teilnehmer von Laufevents?
 
Der Hintergrund
 
In dem verhandelten Fall ging es um Gehwegparken in drei Bremer Einbahnstraßen. Die Anwohner klagten auf behördliches Eingreifen und verwiesen auf die erhebliche Beeinträchtigung der Gehwegnutzung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Anwohner unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Maßnahmen gegen widerrechtliches Parken haben, sofern die Gehwegnutzung erheblich eingeschränkt wird. Gleichzeitig betonte das Gericht aber, dass die Behörde einen Ermessensspielraum hat und nicht immer sofort eingreifen muss, sondern auch ein stadtweites Konzept zur Priorisierung entwickeln darf.
 
Bedeutung für Laufveranstaltungen
 
Laufveranstaltungen ziehen regelmäßig viele Teilnehmer und Zuschauer an. Besonders wenn keine ausreichenden Parkmöglichkeiten vorhanden sind, weichen Besucher häufig auf Gehwege aus. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Anwohner in solchen Fällen das Recht haben, Maßnahmen gegen widerrechtliches Gehwegparken zu fordern. Gleichzeitig betonte das Gericht aber, dass die Behörde einen Ermessensspielraum hat und nicht immer sofort eingreifen muss, sondern auch ein stadtweites Konzept zur Priorisierung entwickeln darf.
 
Was bedeutet das konkret für Veranstalter?
  
- Verkehrskonzept planen: Bereits bei der Genehmigung einer Laufveranstaltung sollte ein umfassendes Verkehrskonzept vorgelegt werden, das beispielsweise Shuttlebusse, ausgewiesene Parkflächen und alternative Anreisemöglichkeiten umfasst.
- Kommunikation verbessern: Veranstalter könnten in der Ausschreibung und auf ihrer Webseite gezielt auf öffentliche Verkehrsmittel hinweisen oder Shuttledienste organisieren.
- Temporäre Parkverbote: In Absprache mit der Stadt könnten temporäre Halteverbotszonen eingerichtet werden, um Gehwege freizuhalten.
- Anwohner frühzeitig informieren: Frühzeitige Kommunikation mit den Anwohnern kann helfen, Konflikte zu vermeiden und Verständnis für die Veranstaltung zu schaffen.
 
  
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich: Gehwege sind in erster Linie für Fußgänger da - auch während Veranstaltungen. Laufveranstalter sollten dies bei der Planung berücksichtigen, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen und gleichzeitig eine sichere und faire Veranstaltung für alle Beteiligten zu gewährleisten. Präventive Maßnahmen wie Parkkonzepte und frühzeitige Kommunikation können hier entscheidend sein.




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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