|
|
|
|
|
Gehwegparken bei Laufveranstaltungen: Was das neue Urteil bedeutet |
|
Gehwegparken bei
Laufveranstaltungen: Was das neue Urteil bedeutet
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich ein Urteil gefällt, das
auch für Laufveranstaltungen von Bedeutung sein könnte. In einem Fall aus Bremen
klagten Anwohner erfolgreich auf eine erneute Prüfung durch die
Straßenverkehrsbehörde, nachdem über Jahre hinweg Gehwege in ihrer Wohnstraße
verbotswidrig zugeparkt wurden. Doch was genau bedeutet dieses Urteil für
Veranstalter und Teilnehmer von Laufevents?
Der Hintergrund
In dem verhandelten Fall ging
es um Gehwegparken in drei Bremer Einbahnstraßen. Die Anwohner klagten auf
behördliches Eingreifen und verwiesen auf die erhebliche Beeinträchtigung der
Gehwegnutzung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Anwohner unter
bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Maßnahmen gegen widerrechtliches
Parken haben, sofern die Gehwegnutzung erheblich eingeschränkt wird.
Gleichzeitig betonte das Gericht aber, dass die Behörde einen Ermessensspielraum
hat und nicht immer sofort eingreifen muss, sondern auch ein stadtweites Konzept
zur Priorisierung entwickeln darf.
Bedeutung für Laufveranstaltungen
Laufveranstaltungen ziehen
regelmäßig viele Teilnehmer und Zuschauer an. Besonders wenn keine ausreichenden
Parkmöglichkeiten vorhanden sind, weichen Besucher häufig auf Gehwege aus.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Anwohner in solchen Fällen das Recht haben,
Maßnahmen gegen widerrechtliches Gehwegparken zu fordern. Gleichzeitig betonte
das Gericht aber, dass die Behörde einen Ermessensspielraum hat und nicht immer
sofort eingreifen muss, sondern auch ein stadtweites Konzept zur Priorisierung
entwickeln darf.
Was bedeutet das konkret für Veranstalter?
- |
Verkehrskonzept planen: Bereits bei der Genehmigung einer
Laufveranstaltung sollte ein umfassendes Verkehrskonzept vorgelegt
werden, das beispielsweise Shuttlebusse, ausgewiesene Parkflächen und
alternative Anreisemöglichkeiten umfasst. |
- |
Kommunikation
verbessern: Veranstalter könnten in der Ausschreibung und auf ihrer
Webseite gezielt auf öffentliche Verkehrsmittel hinweisen oder
Shuttledienste organisieren. |
- |
Temporäre
Parkverbote: In Absprache mit der Stadt könnten temporäre
Halteverbotszonen eingerichtet werden, um Gehwege freizuhalten. |
- |
Anwohner
frühzeitig informieren: Frühzeitige Kommunikation mit den Anwohnern kann
helfen, Konflikte zu vermeiden und Verständnis für die Veranstaltung zu
schaffen. |
|
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich: Gehwege sind in erster
Linie für Fußgänger da - auch während Veranstaltungen. Laufveranstalter sollten
dies bei der Planung berücksichtigen, um rechtlichen Auseinandersetzungen
vorzubeugen und gleichzeitig eine sichere und faire Veranstaltung für alle
Beteiligten zu gewährleisten. Präventive Maßnahmen wie Parkkonzepte und
frühzeitige Kommunikation können hier entscheidend sein. |
__________________________________
Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
|
|
|
|
|
|