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Der Präsident des Deutschen
Sport-Bundes (DSB), Manfred von Richthofen, fordert, dass der organisierte
Vereinssport auf allen seinen Ebenen den Rechtsstatus gemeinnützig behält.
Alle Überlegungen, diese steuerrechtliche Bestimmung auszuhöhlen, eröffnen eine
ganz gefährliche Diskussion, die an der Existenz des Vereinswesens und des
bürgerschaftlichen Engagements rütteln, erklärte von Richthofen in Berlin.
Schon heute prüfen die
Finanzämter sehr scharf. Dieses steuerrechtliche Verfahren hat sich trotz vieler
bürokratischer Hemmnisse grundsätzlich bewährt. Allerdings dürfte auch in
Zeiten der konsequenten Sanierung der Staatsfinanzen dieser steuerbegünstigte
Zweck nicht unter die Räder kommen, sagte er.
Der DSB-Präsident wies darauf
hin, dass der DSB und das NOK für Deutschland als gemeinnützig anerkannt sind.
Anschließen kann sich nur eine Organisation, die auch gemeinnützig ist. Unsere
Aufgabe als Sportfunktionäre ist es, genau hinzusehen, wie sich unsere
Organisationen entwickeln. Wir müssen darauf achten, dass die Gemeinnützigkeit
erhalten bleibt.
Überdies ist nach Worten des
DSB-Präsidenten schon längst die organisatorische Differenzierung zwischen dem
Berufssport und dem kleinen wettkampf- und sozialorientierten Sport vollzogen
worden: Die Trennung wird im Fußball besonders deutlich. Es nimmt bei einigen
anderen Verbänden ähnliche Formen an, dass der ganz kleine Bereich des
Profisports ausgeklammert wird, daneben aber die Masse der Sportorganisierten in
den Vereinen und Verbänden gemeinnützig bleibt. Sonst könnten diese Vereine mit
ihren Abteilungen gar nicht Mitglieder der Landessportbünde und der Fachverbände
sein.
Der Stifterverband für die
Deutsche Wissenschaft hatte vor kurzem in einer Erklärung gefordert, bei der
Beurteilung der steuerlichen Begünstigung von gemeinnützigen Zwecken in Zukunft
zwischen gemeinwohl- und freizeitorientierten Zwecken zu unterscheiden. Wörtlich
heißt es: So ist das Engagement für Wissenschaft, Forschung und Bildung
ungleich wertvoller für die Gesellschaft als die Mitwirkung in Sport- oder
anderen freizeitorientierten Vereinen. Wer Forschungsprojekte an Universitäten
unterstützt, ersetze damit unmittelbar staatliche Ausgaben, wer jedoch Golf im
Verein spiele, tue dies in erster Linie aus Eigeninteresse, äußerte der Verband.
Und weiter: Sport und Freizeitgestaltung im Verein ist gesellschaftlich
erwünscht und sinnvoll, aber damit nicht gemeinnützig. Deshalb sollten
freizeitorientierte Vereine nicht mehr länger als gemeinnützig eingestuft und
damit steuerlich privilegiert werden.
Der DSB-Präsident wies diese
Erklärung als sachlich und fachlich unzutreffend zurück und betonte, eine
gesetzliche Änderung stehe nicht auf der Tagesordnung: Das Gemeinwohl letztlich
auf einen konkreten, einzelnen Zweck mit einem wissenschaftlichen Nutzen zu
reduzieren, ist ein gefährlicher Denkfehler. Der Vereinssport und alle unsere
Verbände bringen durch das Ehrenamt Leistungen für die Gesellschaft, die in gar
keiner Weise nach ihrem Nutzen entschädigt werden. Unsere Vereine erfüllen in
sehr hohem Maße öffentliche Aufgaben im Jugend-, Familien-, Senioren- und
Gesundheitssport und auf sozialem Gebiet. Gäbe es dies nicht, wäre unser
gesellschaftliches Miteinander sehr viel ärmer. Ohne eine Rangfolge bilden zu
wollen, ist der organisierte Sport daher mindestens genauso gemeinnützig wie
Stiftungsprojekte für innovative Forschung.
Der Unterausschuss
Bürgerschaftliches Engagement des Familienausschusses des Deutschen
Bundestages hat in seinem am 29. Juni 2005 vorgestellten Abschlussbericht
deutlich gemacht, dass es Reformbedarf gebe, weil das geltende
Gemeinnützigkeitsrecht kein klares Bild der Inhalte der Gemeinnützigkeit
vermittle. Die steuerlichen Rahmenbedingungen seien unter verschiedenen
Gesichtspunkten reformbedürftig.
Steuerbegünstigung nach § 52
Nach § 52 der
Abgabenordnung verfolgen Personenvereinigungen gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Insbesondere anzuerkennen ist nach
einer Aufzählung im Gesetzestext auch der Sport. Ein Sportverein fördere
allerdings nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe
Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein
hält, heißt es im Anwendungserlass zum Gesetz, der nach Meinung von
Sportexperten in der Politik so präzisiert werden sollte, dass überprüft werden
müsse, ob der Verein in einer weiteren Zielsetzung auch jugendpflegerische,
pädagogische und soziale Kriterien der breitensportlichen Ausrichtung erfüllt.
Die Zuerkennung der
Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist Kriterium für eine Reihe anderer
öffentlicher Erlaubnisse. So gewährt diese die Möglichkeit zur Beschäftigung von
Zivildienstleistenden und jungen Menschen im Freiwilligen Jahr sowie die
Einbeziehung in öffentliche Förderprogramme. Sie eröffnet zudem Spendern die
Möglichkeit, Zuwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen zu können. Die
kommunale Überlassung von Räumen und andere Vorteile sind mit dem Status ebenso
verbunden.
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Autor und Copyright: Pressemitteilung des Deutschen Sport-Bundes (DSB)
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