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Gemeinnütziger Status des Vereinssports auf dem Prüfstand
 
 
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07.11.2005  

 
 

Der Präsident des Deutschen Sport-Bundes (DSB), Manfred von Richthofen, fordert, dass der organisierte Vereinssport auf allen seinen Ebenen den Rechtsstatus „gemeinnützig“ behält. „Alle Überlegungen, diese steuerrechtliche Bestimmung auszuhöhlen, eröffnen eine ganz gefährliche Diskussion, die an der Existenz des Vereinswesens und des bürgerschaftlichen Engagements rütteln“, erklärte von Richthofen in Berlin.

„Schon heute prüfen die Finanzämter sehr scharf. Dieses steuerrechtliche Verfahren hat sich trotz vieler bürokratischer Hemmnisse grundsätzlich bewährt.“ Allerdings dürfte auch in Zeiten der konsequenten Sanierung der Staatsfinanzen dieser steuerbegünstigte Zweck nicht unter die Räder kommen, sagte er.

Der DSB-Präsident wies darauf hin, dass der DSB und das NOK für Deutschland als gemeinnützig anerkannt sind. „Anschließen kann sich nur eine Organisation, die auch gemeinnützig ist. Unsere Aufgabe als Sportfunktionäre ist es, genau hinzusehen, wie sich unsere Organisationen entwickeln. Wir müssen darauf achten, dass die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.“

Überdies ist nach Worten des DSB-Präsidenten schon längst die organisatorische Differenzierung zwischen dem Berufssport und dem kleinen wettkampf- und sozialorientierten Sport vollzogen worden: „Die Trennung wird im Fußball besonders deutlich. Es nimmt bei einigen anderen Verbänden ähnliche Formen an, dass der ganz kleine Bereich des Profisports ausgeklammert wird, daneben aber die Masse der Sportorganisierten in den Vereinen und Verbänden gemeinnützig bleibt. Sonst könnten diese Vereine mit ihren Abteilungen gar nicht Mitglieder der Landessportbünde und der Fachverbände sein.“

Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft hatte vor kurzem in einer Erklärung gefordert, bei der Beurteilung der steuerlichen Begünstigung von gemeinnützigen Zwecken in Zukunft zwischen gemeinwohl- und freizeitorientierten Zwecken zu unterscheiden. Wörtlich heißt es: „So ist das Engagement für Wissenschaft, Forschung und Bildung ungleich wertvoller für die Gesellschaft als die Mitwirkung in Sport- oder anderen freizeitorientierten Vereinen.“ Wer Forschungsprojekte an Universitäten unterstützt, ersetze damit unmittelbar staatliche Ausgaben, wer jedoch Golf im Verein spiele, tue dies in erster Linie aus Eigeninteresse, äußerte der Verband. Und weiter: „Sport und Freizeitgestaltung im Verein ist gesellschaftlich erwünscht und sinnvoll, aber damit nicht gemeinnützig.“ Deshalb sollten „freizeitorientierte Vereine nicht mehr länger als gemeinnützig eingestuft und damit steuerlich privilegiert werden“.

Der DSB-Präsident wies diese Erklärung als „sachlich und fachlich unzutreffend“ zurück und betonte, eine gesetzliche Änderung stehe nicht auf der Tagesordnung: „Das Gemeinwohl letztlich auf einen konkreten, einzelnen Zweck mit einem wissenschaftlichen Nutzen zu reduzieren, ist ein gefährlicher Denkfehler. Der Vereinssport und alle unsere Verbände bringen durch das Ehrenamt Leistungen für die Gesellschaft, die in gar keiner Weise nach ihrem Nutzen entschädigt werden. Unsere Vereine erfüllen in sehr hohem Maße öffentliche Aufgaben im Jugend-, Familien-, Senioren- und Gesundheitssport und auf sozialem Gebiet. Gäbe es dies nicht, wäre unser gesellschaftliches Miteinander sehr viel ärmer. Ohne eine Rangfolge bilden zu wollen, ist der organisierte Sport daher mindestens genauso gemeinnützig wie Stiftungsprojekte für innovative Forschung.“

Der Unterausschuss „Bürgerschaftliches Engagement“ des Familienausschusses des Deutschen Bundestages hat in seinem am 29. Juni 2005 vorgestellten Abschlussbericht deutlich gemacht, dass es Reformbedarf gebe, weil das geltende Gemeinnützigkeitsrecht kein klares Bild der Inhalte der Gemeinnützigkeit vermittle. Die steuerlichen Rahmenbedingungen seien „unter verschiedenen Gesichtspunkten reformbedürftig“.

Steuerbegünstigung nach § 52
 
Nach § 52 der Abgabenordnung verfolgen Personenvereinigungen gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Insbesondere anzuerkennen ist nach einer Aufzählung im Gesetzestext auch der Sport. Ein Sportverein fördere allerdings nicht die Allgemeinheit, „wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält“, heißt es im Anwendungserlass zum Gesetz, der nach Meinung von Sportexperten in der Politik so präzisiert werden sollte, dass überprüft werden müsse, ob der Verein in einer weiteren Zielsetzung auch jugendpflegerische, pädagogische und soziale Kriterien der breitensportlichen Ausrichtung erfüllt.

Die Zuerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist Kriterium für eine Reihe anderer öffentlicher Erlaubnisse. So gewährt diese die Möglichkeit zur Beschäftigung von Zivildienstleistenden und jungen Menschen im Freiwilligen Jahr sowie die Einbeziehung in öffentliche Förderprogramme. Sie eröffnet zudem Spendern die Möglichkeit, Zuwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen zu können. Die kommunale Überlassung von Räumen und andere Vorteile sind mit dem Status ebenso verbunden.





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Autor und Copyright: Pressemitteilung des Deutschen Sport-Bundes (DSB)

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