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Die Ratifizierung der
Anti-Doping-Konvention der Unesco durch den Deutschen Bundestag wird erst im
Jahr 2006 erfolgen können. Wie ein Sprecher des Bundesinnenministeriums
erklärte, werde sich das Verfahren voraussichtlich einige Monate hinziehen.
Zunächst einmal brauchen wir eine deutsche Übersetzung der Konvention, sagte
der für Sport zuständige Sprecher des BMI, Christian Sachs. Es muss juristisch
einwandfrei geklärt werden, wie diese Bestimmungen des Völkerrechts im Einklang
mit der nationalen Gesetzgebung stehen. Die Sportabteilung des Ministeriums
prüfe bereits das vorerst nur in einer Internet-Version vorliegende
Vertragswerk. Offiziell ist das Dokument noch nicht erhältlich, sondern nur in
einer Vorlagenfassung herunterzuladen.
Die Generalversammlung der
UN-Organisation für Bildung, Erziehung und Wissenschaft hatte auf ihrer 33.
Sitzung in Paris Mitte Oktober 2005 nach monatelangen internen Beratungen die
Konvention verabschiedet. Sie basiert im wesentlichen auf dem
Welt-Anti-Doping-Code, der im März 2003 in Kopenhagen beschlossen wurde, aber
keine staatliche Bindungskraft erlangen kann. Der WADA-Vorsitzende Richard Pound
hatte die Regierungen der 191 Mitgliedsländer der UNESCO aufgefordert, das
völkerrechtliche Vertragswerk mit seinen 43 Artikeln bis zum Beginn der
Olympischen Winterspiele am 10. Februar 2006 in nationales Recht zu überführen.
Die Unesco-Konvention sieht u.a.
vor, dass der Besitz von verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden ein
Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der WADA sei (Artikel 2 Ziffer 3 f).
Artikel 8 Absatz 1 schreibt vor: Staatliche Organe sollen, soweit zuständig,
Regelungen übernehmen, um Sportlern den Besitz von verbotenen Substanzen und
Methoden zu untersagen und damit deren Anwendung im Sport unterbinden, es sei
denn, der Besitz wird genehmigt, weil die Wirkstoffe zu therapeutischen Zwecken
angewendet werden. Diese Bestimmung ist nach Meinung von Sportrechtlern nicht
kompatibel mit dem deutschen Strafrecht, weil in Deutschland die
Selbstschädigung nicht strafbewehrt ist und der Vollzug nach dem
Betäubungsmittelrecht eine andere Praxis kennt. Da Dopingkontrolleure nicht den
Besitz von verbotenen Substanzen kontrollieren dürfen, also keine
Taschenkontrollen, erst recht keine Hausdurchsuchungen vornehmen dürfen, käme
letztlich nur in Frage, dass Polizeivollzugskräfte Kontrollen solcher Art
vornehmen könnten. Hierzu gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, wird als
unwahrscheinlich angesehen und dürfte nicht Wille des Gesetzgebers sein, meinen
Juristen.
Der Welt-Anti-Doping-Code, der
als Anlage der Konvention ebenfalls völkerrechtlichen Status erhalten soll,
nennt in Artikel 2.7 ebenso den Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener
Methoden als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. Eine annähernd
gleichlautende Formulierung bringt Artikel 2.6 des NADA-Codes. Beide Kodexe
regeln nicht, wie der Besitz zu kontrollieren ist.
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Autor und Copyright: Pressemitteilung des Deutschen-Sport-Bundes (DSB)
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