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Ratifizierungsverfahren für
UNESCO-Doping-Konvention: Abschluss für Februar 2007 vorgesehen
Voraussichtlich im Februar 2007
wird die Bundesrepublik Deutschland das Ratifizierungsverfahren für das
internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport beendet haben, das die
UN-Organisation für Bildung, Erziehung und Wissenschaft (UNESCO) beschlossen
hat.
Wie der Parlamentarische
Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Dr. Christoph Bergner (CDU), im Plenum
des Deutschen Bundestages erklärte, sollen nach dieser Zeitleiste das Parlament
und der Bundesrat dem Vertragswerk zustimmen. Bergner teilte auf eine Anfrage
des Abgeordneten Dr. Harald Terpe (Bündnis 90/Die Grünen) mit, die
Bundesregierung habe im November 2005 das Ratifizierungsverfahren eingeleitet
und seitdem zügig betrieben. So sei eine amtliche Übersetzung vorgenommen
worden, die mit Österreich und der Schweiz abgestimmt wurde. Auch die
Bundesländer seien schon beteiligt worden.
Für das Inkrafttreten der
UNESCO-Konvention ist die Hinterlegung von Ratifizierungsurkunden aus 30 Ländern
erforderlich. 18 Staaten haben bisher das Verfahren abgeschlossen. Die
Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und die UNESCO hatten im Juli an die Staaten
appelliert, die Ratifikation nunmehr voranzutreiben und möglichst noch 2006
abzuschließen. Ende Juli 2006 wurden beide Organisationen unterrichtet, dass
die Ratifikation in Deutschland voraussichtlich Anfang 2007 abgeschlossen sein
wird, erklärte Bergner. Die Organisationen dankten für die deutschen
Bemühungen.
Die Generalversammlung der
UNESCO hatte Mitte Oktober 2005 auf ihrer 33. Sitzung in Paris nach monatelangen
internen Beratungen die Konvention verabschiedet. Sie basiert im wesentlichen
auf dem Welt-Anti-Doping-Code, der im März 2003 in Kopenhagen beschlossen wurde,
aber keine staatliche Bindungskraft erlangen kann. Das völkerrechtliche
Vertragswerk hat 43 Artikel.
Die UNESCO-Konvention sieht u.a.
vor, dass der Besitz von verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden ein
Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der WADA ist (Artikel 2 Ziffer 3 f).
Artikel 8 Absatz 1 schreibt vor: Staatliche Organe sollen, soweit zuständig,
Regelungen übernehmen, um Sportlern den Besitz von verbotenen Substanzen und
Methoden zu untersagen und damit deren Anwendung im Sport unterbinden, es sei
denn, der Besitz wird genehmigt, weil die Wirkstoffe zu therapeutischen Zwecken
angewendet werden. Dieser Passus ist streitbehaftet, weil es unterschiedliche
Rechtsansichten über eine Besitzstrafbarkeit gibt.
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Autor und Copyright: Mitteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
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