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Ehrenamtliches Engagement gerecht stärken
Ein neuer Gesetzentwurf zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird
am 11. Juni 2007 im Bundestag in einer öffentlichen Anhörung des
Finanzausschusses diskutiert. Die Sportjugend NRW kritisiert, dass dieser
Gesetzentwurf quasi die Einführung einer Zwei-Klassengesellschaft im
bürgerschaftlichen Engagement vorsieht. Dirk Mays, Vorsitzender der Sportjugend
NRW: Es kann nicht sein, dass es ein wichtiges und ein weniger wichtiges
Ehrenamt gibt. Ehrenamtliche Steuerzahler/innen, die sich in der Arbeit mit
alten, behinderten und kranken Menschen engagieren, sollen von ihrer
Steuerschuld 300 Euro abziehen können, alle anderen gehen leer aus, also auch
unsere Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit. Diese Benachteiligung lehnen wir ab.
Grundsätzlich begrüßt die Sportjugend NRW den Gesetzesentwurf zur Reform des
Gemeinnützigkeitsrechtes als einen notwendigen Schritt hin zu einer stärkeren
Anerkennung ehrenamtlichen Engagements. Im Einzelnen sind die bereits vielseitig
positiv bewerteten Änderungen hervorzuheben, durch welche Ehrenamtliche nach der
Intention des Referentenentwurfes besser gestellt werden sollen. Insbesondere
sind dies die Erhöhung der Übungsleiterpauschale und die verbesserten
Möglichkeiten eines Spendenabzugs für den einzelnen Engagierten sowie die
Anhebung der Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung
gemeinnütziger Einrichtungen auf der institutionellen Seite.
Darüber hinaus gibt es aber weiter reichende Bedürfnisse, um die angemessene
Anerkennung ehrenamtlichen Engagements zu erreichen. Die Kritik an den
beabsichtigten Regelungen zielt vor allem auf den neugeplanten Direktabzug von
der Steuerschuld nach § 34h EStG. Dieser sollte auch für Ehrenamtliche in der
Kinder- und Jugendhilfe anwendbar sein. Die hier vorgesehene Beschränkung auf
Ehrenamtliche, welche sich gegenüber alten, kranken oder behinderten Menschen
engagieren, grenzt unsachgemäß andere gemeinnützige Tätigkeiten, insbesondere
die Kinder- und Jugendhilfe aus.
Weiterhin sollte - wie bereits vielfach kritisiert - die Übungsleiterpauschale
nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch der Kreis der Berechtigten
ausgeweitet werden, indem auch für andere Aufwendungserstattungen, z.B. bei
Vorstandstätigkeiten, die Anwendung der Regelung gewährleistet wird.
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Autor und Copyright: Mitteilung des LSB
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